Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München U (K) 1651/02 10.10.2002 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen Formwirksamkeit, Existenz der Schiedsklausel Schiedsspruch: - Zuständigkeit Unzuständigkeit des Schiedsgerichts Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsverei
U R T E I L:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2001 -Az.:7 O 2030/01- wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
T a t b e s t a n d:
Der Kläger, US-amerikanischer Staatsangehöriger, war bis November 1999 als Berufsbasketballspieler Mitglied des Basketball-Teams der Philadelphia 76er in der National Basketball Association (NBA), der bedeutendsten US-amerikanischen Basketball-Liga. Er macht gegen den Beklagten, den Welt-Basketball-Verband, einem eingetragenen Verein mit Sitz in München, Schadensersatzansprüche geltend mit der Begründung, er sei von diesem zu Unrecht wegen eines angeblichen Doping-Vergehens in den USA gesperrt worden.
In einer Pressemitteilung vom 24.11.1999 (Beiakten Anlage Ast 3) erklärte die NBA, .dass der Kläger für die Dauer von zwei Jahren aus der Liga ausgeschlossen worden sei, weil er auf eine Designerdroge auf Amphetamin-Basis positiv gestestet worden sei, einer Substanz, die nach dem Anti-Drogen-Programm der NBA (Beiakten Anlagen B 3 und BK 1) verboten sei. Gegen diese Entscheidung der NBA legte der Kläger in den USA verbandsintern Berufung ein, die von ihm jedoch nicht weiter betrieben wurde.
Im November/Dezember 1999 verhandelte der Kläger mit dem türkischen Basketball-Club E.P. über den Abschluss eines Vertrages. In diesem Zusammenhang beantragte E.P. über den türkischen Basketballverband am 6.12.1999 (Anlage BK 7) beim Beklagten eine Erklärung dahingehend, dass der Kläger bei keinem anderen Verein unter Vertrag stehe ("Letter of Clearance"). Mit Schreiben vom 10.12.1999, unterzeichnet vom "Deputy Secretary General" (Beiakten Anlage Ast 4), sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger, ohne diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, eine zweijährige Sperre für alle FIBA-Wettbewerbe, beginnend ab dem 24.11.1999 aus. Mit Rundschreiben vom 14.12.1999 (Beiakten Anlage Ast 6) informierte der Beklagte seine angeschlossenen Nationalverbände, zu denen die NBA nicht gehört, und die FIBA-Zonenkommissionen von dieser Entscheidung.
Die Satzung des Beklagten (Stand 1998; Beiakten Anlage Ast 1a) lautet auszugsweise wie folgt:
Art. 1
Die FIBA ... ist eine unabhängige Vereinigung von Basketball-Nationalverbänden und -gruppen der ganzen Welt, so wie sie in Art. 6 dieser Satzung definiert sind.
...
Art.3
Die FIBA ist eine gemeinnützige Organisation. Demzufolge läßt sie sich bei ihren Tätigkeiten nicht von Gewinnstreben leiten. Sie verfolgt allein und unmittelbar Zwecke gemeinnütziger Interessen nach den Gesetzen des Landes ihres Sitzes.
...
Art. 5
Zweck der FIBA ist die Entwicklung und Kontrolle des Basketballsports in allen Ländern der Welt. Insoweit fördert, überwacht und leitet die FIBA den Basketballsport in der gesamten Welt.
Die Rolle der FIBA wird insbesondere wie folgt wahrgenommen:
...
(b) sie organisiert, regelt und überwacht sämtliche internationale Wettbewerbe;
(c) sie überwacht die Ausübung des Herren- und Damenbasketballs in seinen sämtlichen Formen;
(d) sie regelt den Transfer von Spielern und Schiedsrichtern von einem Nationalverband zum anderen;
...
Art. 6
Die auf der als Anhang zu dieser allgemeinen Satzung beigefügten Liste aufgeführten Nationalverbände sind Mitglieder der FIBA.
Um Mitglied der FIBA zu werden, muss ein Nationalverband der FIBA den Antrag auf Mitgliedschaft in der von der FIBA gewünschten Form zur Entscheidung durch das Zentral-Komitee vorlegen.
Die Mitgliedschaft in der FIBA kann erwerben:
Jeder unabhängige nationale Basketballverband. Unter "national" ist zu verstehen, daß sich seine Machtbefugnisse auf ein geographisch eindeutig begrenztes Gebiet erstrecken.
Die Satzung und Regeln der angeschlossenen Verbände müssen mit der geltenden Allgemeinen Satzung und den Internen Regeln der FIBA übereinstimmen. Letztere Regeln werden dadurch in die nationalen Regeln und Statuten übernommen. Die angeschlossenen Nationalverbände verpflichten sich ferner zur strikten Einhaltung aller Regeln und Entscheidungen der FIBA. Im Zweifelsfall haben die Statuten der FIBA und ihre internen Regeln Vorrang.
...
Art. 24
Allein der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär sind gesetzliche Vertreter der FIBA und vertreten diese vor Gericht und außergerichtlich. Sie vertreten die FIBA je einzeln.
...
Der Generalsekretär ist persönlich und durch seine Mitarbeiter dafür zuständig, alle Maßnahmen zu prüfen und zu realisieren, die die weltweite Förderung, Überwachung und Leitung des Basketballsports betreffen, einschließlich Aufgaben technischer und medizinischer Hilfe, die die FIBA Nationalverbänden zu geben imstande ist. Der Generalsekretär hat insbesondere folgende Aufgaben:
...
k) Sicherstellung der Beachtung dieser Satzung und aller FIBA-Reglements,
l) Verhängung der in dieser Satzung, in den Internen Regeln und in den Offiziellen Basketball-Regeln vorgesehenen Sanktionen,
Art. 25
Der Stellvertretende Generalsekretär wird vom ZentraI-Komitee nach Absprache mit dem Generalsekretär ernannt.
Der stellvertretende Generalsekretär nimmt alle Funktionen wahr, die ihm vom Generalsekretär übertragen werden. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des Generalsekretärs vertritt er ihn während der gesamten Dauer der Verhinderung. Im Falle einer ständigen Verhinderung tritt er in allen Aufgaben automatisch an die Stelle des Generalsekretärs bis zu nächsten Sitzung des Zentral-Komitees.
...
Art. 31
Die Berufungskommission hat die folgenden Aufgaben:
a) Prüfung und Entscheidung über Berufungen, die von einer betroffenen Partei gegen Entscheidungen der FIBA, einschließlich ihrer Organe und Disziplinargremien, eingereicht werden, es sei denn, daß diese Berufung ausdrücklich durch die vorliegenden Statuten oder die internen Regeln ausgeschlossen wird;
...
Art. 34
Der Beirat für Medizin der FIBA ist ein Organ, das zur Aufgabe hat, Stellungnahmen abzugeben und über alles zu informieren, was rein medizinische Fälle betreffen kann. Er muß insbesondere auf Ersuchen den Generalsekretär über alle in seine Zuständigkeit fallenden Fragen informieren.
Er erstellt ein Reglement in Bezug auf Doping, das vom Zentral-Komitee genehmigt werden muß. Abgesehen von spezifischen basketballtypischen Bestimmungen muß dieses Reglement die Bestimmungen des Medizinkodes des IOK enthalten.
...
Art.64
Sämtliche Streitigkeiten, die aus den Allgemeinen Statuten oder aus den internen Regeln der FIBA entstehen und nicht innerhalb der FIBA geschlichtet werden können, werden endgültig durch ein entsprechend den Statuten und dem Reglement des Sportschiedsgerichts Lausanne, Schweiz, gebildetes Gericht geregelt. Die betroffenen Parteien verpflichten sich, Satzung und Regelung des Sportschiedsgerichts einzuhalten und seine Entscheidung zu akzeptieren und in Treu und Glauben auszuführen.
Die der FIBA angeschlossenen Nationalverbände müssen in ihre Vorschriften Klauseln einsetzen, welche vorschreiben, daß die Allgemeine Satzung und die Internen Regeln der FIBA ebenso wie die Schiedssprüche des Sportschiedsgerichtes den Nationalverband selbst, gegebenenfalls die regionalen Verbände, die Clubs und die Spieler binden."
Der Kläger, der nicht Mitglied beim Beklagten bzw. bei einem der diesem angehörenden Nationalverbände war, legte mit Schreiben vom 21.12.1999 (Beiakten Anlage Ast 8) verbandsintern Berufung gegen die Sperre ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Sperre anzuordnen (Beiakten Anlage Ast 9), in diesem Verfahren unterzeichneten die anwaltlichen Vertreter der Parteien die vom Vorsitzenden der Berufungskommission verfasste "Order of Procedure" vom 27.12.1999 (Beiakten Anlage BK. 10). Die Berufung wurde mit Schiedsspruch vom 19.1./4.2.2000 (Beiakten Anlagen Ast 16, Ast 17, Übersetzung in Anlage Ast 18) zurückgewiesen.
Am 18.2.2000 beantragte der Kläger, der bestreitet, gegen das NBA Anti-Drogen-Programm verstoßen zu haben, zumindest habe er nicht wissentlich verbotene Substanzen eingenommen, beim Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Antrag wurde mit Urteil vom 29.2.2000 – 7 O 3106/00 (SpuRt 2000. 155 mit Amn. Adolphsen, S. 159) entsprochen, worauf der Beklagte die angeschlossenen Verbände mit Rundschreiben vom 9.3.2000 darüber informierte, dass die Sperre keine Wirkung entfalte. Die Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich (Senat, Urt. v. 26.10.2000 - U (K) 3208/00, auszugsweise veröffentlicht in SpuRt 2001, 64 = NJW-RR 2001,711 f = OLG Report 2001,234).
Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 3.3.2000 das Sportschiedsgericht in Lausanne (Court of Arbitration for Sport; CAS) angerufen (Further Appeal, Anlage B 7), wobei er vorrangig beantragte, das Schiedsgericht möge seine Unzuständigkeit aussprechen (siehe die im Schiedsspruch vom 11.10.2001 wiedergegebenen Anträge, S. 5 der beglaubigten Übersetzung, Anlage BB 1b zu Bl. 238). Mit dem "Preliminary Award" vom 31.8.2000 (Beiakten Anlage BB 6 = SpuRt 2002, 64) erklärte sich der CAS für zuständig. Die hiergegen vom Kläger zum Schweizer Bundesgericht eingelegte Beschwerde vom 2.7.2000 (Beiakten Anlage BB 7) blieb erfolglos. In der Entscheidung vom 7.2.2001 (Anlage K4 = Anlage B 3 - SpuRt 2002, 62 mit Anm. Knöfel, S. 49 ff) bejahte das Schweizer Bundesgericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, worauf am 6.9.2001 vor dem CAS. über die Rechtmäßigkeit der Sperre verhandelt wurde, nachdem eine Schiedsvereinbarung über die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht zustandegekommen war (Minutes of the hearing in Anlage K 13; Tonbandabschrift der Einvernahme des stellvertretenden Generalsekretärs des Beklagten in Anlage K 14). Mit Schiedsspruch vom 11.10.2001 (Anlagen B 2; BB I a zu Bl. 219/237; beglaubigte Übersetzung als Anlage BB l b zu Bl. 238 vorgelegt) bestätigte der CAS die Entscheidung der Appeals Commission vom 4.2.2000.
Am 30.5.2001 reichte der Kläger in vorliegendem Verfahren Klage ein, die dem Beklagten am 7.6.2001 zugestellt wurde. Er macht geltend, ohne die Sperre vom 10.12.1999 wäre am selben Tag der in Anlage K 9 (nebst Übersetzung) vorgelegte Vertragsentwurf unterzeichnet worden. Danach hätte der Kläger ein Grundgehalt in Höhe von 500.000 US-$ und Erfolgsprämien in Höhe von mindestens 100.000 US-$ erhalten. Darüber hinaus hätte er weitere Gegenleistungen (Wohnung, Auto, Versicherungen) im Gegenwert von 32.500 US-$ erhalten. Weiter sei vorgesehen gewesen, dass E.P. die vom Kläger in den USA zu entrichtenden Steuern in Höhe von 252.100 US-$. übernehme, sodass sich der Schaden des Klägers auf mindestens die Klagesumme belaufe. Die Sperre sei zu Unrecht ausgesprochen worden, da dem Kläger kein Dopingverstoß zur Last gelegt werden könne. Auf die von der NBA erlangten Dokumente könne sich der Beklagte nicht stützen, da er über diese am 10.12.1999 nicht verfügt habe. Vom Beklagten sei auch nach deren Erhalt keine weitere Sperre ausgesprochen worden. Wie der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden habe, habe die Sperre auch nicht vom Stellvertreter des Generalsekretärs des Beklagten ausgesprochen werden können, zumal auch nicht dieser, sondern entweder der Central Board oder die für eigene Sperren zuständige 3-er Kommission zuständig gewesen sei. Da es an einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung fehle, entfalte der Schiedsspruch des CAS für vorliegendes Verfahren keine Bindungswirkung. Dem stehe auch die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 7.2.2001 nicht entgegen. Diese sei mangels Entscheidung in der Sache nach dem maßgeblichen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen nicht anerkennungsfähig.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 882.350 US-$ nebst 9 % Zinsen seit dem 3.3.2000 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Da das Schiedsgericht die Rechtmäßigkeit der Sperre festgestellt habe, könne in der Sperre keine zum Schadensersatz verpflichtende Maßnahme gesehen werden. Der Kläger könne sich nicht auf das behauptete Anerkennungshindernis der fehlenden Schiedsabrede berufen, da das Schweizer Bundesgericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht habe. Bei dieser Entscheidung handele es sich auch nicht lediglich um ein Prozessurteil, sondern vielmehr um ein Teilurteil, mit dem über den Hauptantrag des Klägers entschieden worden sei. Unabhängig von der somit zu bejahenden Bindungswirkung sei die Sperre auch zu Recht ausgesprochen worden. Selbst wenn unterstellt werde, dass der stellvertretende Generalsekretär nicht zuständig gewesen sei, habe dieser vermeintliche Fehler auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt. Der Beklagte hätte die Sperre in gleichem Umfang durch ein anderes Vereinsorgan ausgesprochen, wie dies auch im Schiedsverfahren geltend gemacht worden sei. Unabhängig hiervon könne nicht davon ausgegangen werden, dass der vorgelegte Vertragsentwurf so von E.P. akzeptiert worden wäre. Allenfalls könne der Kläger Verdienstausfall bis zur Suspendierung der Sperre mit Schreiben vom 9.3.2000 verlangen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.12.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da das Schiedsgericht die Rechtmäßigkeit der Sperre festgestellt habe, stehe dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu, da der Schiedsspruch anzuerkennen sei. Die formellen Voraussetzungen des UN-, Überkommens vom 10.6.1958 seien erfüllt. Ein Anerkennungshindernis liege nicht vor. Aufgrund der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts, die gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft: über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen anzuerkennen sei, könne sich der Kläger nicht auf das Fehlen einer Schiedsgerichtsvereinbarung berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht lediglich über eine Vorfrage entschieden worden, vielmehr sei über den ursprünglichen Hauptantrag des Schiedsverfahrens abschließend und verbindlich geurteilt worden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag zur fehlenden Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts nicht um eine Sachentscheidung handele. Es sei lediglich über eine prozessuale Vorfrage entschieden worden, nicht über einen Hauptantrag in der Sache selbst. Der Kläger habe sich auch nicht vorbehaltlos auf den Rechtsstreit vor dem CAS und vor dem Schweizer Bundesgericht eingelassen. Der Kläger habe sich niemals rügelos auf die Verfahren in der Schweiz eingelassen. Es sei allgemein anerkannt, dass der Beklagte nach erfolgter Zuständigkeitsrüge sich hilfsweise zur Sache einlassen könne.
Dabei sei es nicht ausschlaggebend, dass vorliegend der Kläger selbst die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt habe. Damit sei er nicht dem Einwand des widersprüchlichen Verhaltens oder der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgesetzt, ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er vorsorglich innerhalb der dafür vorgesehenen Monatsfrist die weitere Berufung an den CAS eingelegt habe, um sich nicht später dem Vorwurf auszusetzen, er habe die Frist versäumt. Von ihm habe auch nicht verlangt werden können, einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO zu stellen. Dem Schiedsspruch sei die Anerkennung zu versagen, weil die Parteien keine rechtswirksame Schiedsabrede getroffen hätten. Ob nach schweizerischem Recht das Bestehen einer Schiedsabrede zutreffend beurteilt worden sei, sei für die deutschen Gerichte ohne Bedeutung. Nach deutschem Recht seien die Voraussetzungen des Art. V Abs. 2 UNÜ nicht erfüllt.
Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er in der Lage gewesen wäre, aufgrund der heute bekannten Tatsachen eine rechtmäßige Sperre auszusprechen. Eine derartige hypothetisch-rückwirkende Betrachtungsweise sei nicht zulässig.
Am 6.5.2002 stellte der Beklagte beim Kammergericht (23 Sch 12/02) den Antrag, den Schiedsspruch vom 6.9.2001 für vollstreckbar zu erklären (Anlage B l zu Bl. 211 f), hilfsweise den Schiedsspruch in Deutschland anzuerkennen (Schriftsatz vom 3.6.2002, Anlage zu Bl. 216).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 20.12.2001 abzuändern und den Beklagten nach dem Antrag 1. Instanz zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
1. das Verfahren bis zum Erlass der Entscheidung des Kammergerichts auszusetzen,
2. die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass der Schiedsspruch anzuerkennen sei. Der Einwand der mangelnden Schiedsvereinbarung sei dem Kläger schon deshalb verwehrt, weil er das Schiedsverfahren selbst eingeleitet habe. Dies sei nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, dass die beklagte Partei sich nach erfolgter Zuständigkeitsrüge auf die Hauptsache einlasse. Nach der Rechtsauffassung des Klägers hätte dieser den vor dem Schiedsgericht verfolgten Anspruch von vorneherein vor den staatlichen Gerichten geltend machen können. Es sei auch nicht richtig, dass dem Kläger keine andere Wahl gelassen worden sei, als vor dem CAS Schiedsklage zu erheben. Darüber hinaus sei dem Gericht die Prüfung der Frage des Zustandekommens einer Schiedsgerichtsvereinbarung verwehrt, da das Urteil des Schweizer Bundesgerichts anzuerkennen sei. Mit dem Urteil sei das Verfahren vor dem Schweizer Bundesgericht in vollem Umfang durch Sachurteil erledigt worden. Dass es sich dabei nur um einen von zwei Streitgegenständen des Schiedsverfahrens gehandelt habe, müsse außer Betracht bleiben. Jedenfalls sei die Entscheidung nach § 328 ZPO anzuerkennen. Der Schiedsspruch sei auch deshalb anzuerkennen, weil nach dem aufgrund des Sitzes des Schiedsgerichts maßgeblichen Schweizer Recht eine Schiedsvereinbarung tatsächlich abgeschlossen worden sei, wie das Schweizer Bundesgericht zutreffend entschieden habe. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, habe die Beklagte die Einleitung des Verfahrens vor dem CAS im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung in der Entscheidung der Appeals Commission nur als Annahme der darin enthaltenen Erklärung verstehen können. Zwar habe der Kläger die Zuständigkeit des CAS in Abrede gestellt, es sei jedoch sodann auch über den Hilfsantrag des Klägers, die Unwirksamkeit der Sperre festzustellen, verhandelt worden.
Es liege keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vor, da die Sperre rechtmäßig gewesen sei, wie der CAS in seiner Entscheidung überzeugend ausgeführt habe. Unabhängig hiervon, hätte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine gleichlautende, rechtmäßige Sperre verhängen können und hätte dies auch getan. Unterstelle man dagegen die Rechtswidrigkeit der Sperre, so fehle es an einer Kausalität zwischen der verhängten Sperre und der angeblich zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung. Der Beklagte bestreitet, dass dem Kläger bei Abschluss des Vertrages entsprechend den im dem Vertragsentwurf enthaltenen Bedingungen ein Anspruch in Höhe der geltend gemachten Forderungen gegen E.P. zugestanden hätte.
Die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Landgericht München I 7 O 3106/00 = OLG München U (K) 3208/00) wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 4.7.2002 Bezug genommen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Schriftsatz vom 19.9.2000 und der Beklagte den Schriftsatz vom 25.9.2002 eingereicht.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, da ihm mit Beschluss vom 4.7.2002 (BI. 250) Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt wurde. Dass die Berufung nicht vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingelegt werden musste, wurde bereits im Beschluss vom 14.3.2002 ausgeführt, worauf verwiesen wird
B.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg
Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1, 53 EuGVÜ; § 24 BGB. Dass für die Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch die staatlichen Gerichte berufen sind, steht zwischen den Parteien außer Streit, da hierüber eine Schiedsgerichtsvereinbarung unstreitig nicht zustande gekommen ist.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des Nichtzustandekommens des Vertrags mit dem Club E.P. nach dem anwendbaren deutschen Recht nicht zu, auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass der Schiedsspruch vom 11.10.2001 für vorliegendes Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet.
I. Die Parteien gehen übereinstimmend zu Recht davon aus, dass dem Schiedsspruch des CAS vom 16.10.2001 als gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. III UNÜ anerkennungsfähiger Schiedsspruch nur dann die Wirkung des § 1055 ZPO versagt werden könnte, wenn ein Anerkennungshindernis im Sinne von § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. V UNÜ, das seit dem 30.8.1965 im Verhältnis zur Schweiz gilt, vorliegen würde. Anderenfalls könnte die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Rechtmäßigkeit der Sperre vom 10.12.1999 als Vorfrage (Tatbestandsvoraussetzung) für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht abweichend beurteilt werden könnte (§ 1055, § 322 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH NJW 1993, 3204, 3205; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 322 Rdn. 24 mwN), da das Schiedsgericht die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen "Sperre" bejaht und deshalb den auf deren Aufhebung gerichteten Antrag abgewiesen hat.
1. Zu Recht beanstandet allerdings der Kläger, dass das Landgericht die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahende Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 7.2.2001 als anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 (RGBl. II 1930 II 1066, auch abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 11. Aufl. S. 493 ff; AusfVO v. 23.8.1930, RGBl II 1209 i.d.F. gem. Art. 2 § 3 SchiedsVfG v. 22.12.1997, BGBl. I 3224) angesehen und sich deshalb an der Prüfung eines Anerkennungshindernisses - Fehlen einer Schiedsgerichtsvereinbarung (Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ) - gehindert gesehen hat. Bei der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts handelt es sich weder um ein Teilurteil - so der Beklagte in erster Instanz - noch um ein das Verfahren vor dem Bundesgericht "vollständig erledigendes Urteil", wie der Beklagte nunmehr meint, sondern um ein Prozessurteil, das weder nach Art. 1 des genannten Abkommens noch nach § 328 ZPO der Anerkennung fähig ist.
a. Dieses Abkommen aus dem Jahre 1929 ist nur bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Schiedssprüchen weiterhin maßgeblich, da das LugÜ gemäß dessen Art. 55, Art. l Abs. 2 Nr. 4 auf Schiedsverfahren nach allgemeiner Auffassung nicht anwendbar ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwaid, Art. l EuGVÜ Rdn. 25 mwN; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art. l EuGVÜ Rdn. 101; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. l EuGVÜ Rdn. 42 mwN).
b. Art. l des deutsch-schweizer Anerkennungsabkommens bezieht sich auf ein Prozessverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche, d.h. es muss sich um eine Entscheidung in der Sache handeln, wie auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht.
In der Entscheidung vom 31.8.2000 (Vorentscheid = Preliminary Award) hat der CAS seine Zuständigkeit bejaht, was nach deutschem Schiedsverfahrensrecht einem Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 ZPO entspricht (vgl. hierzu BGHNJW 2002. 3031, 3032). Bei derartigen Zwischenentscheidungen über eine prozessuale Fragestellung (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen im Schiedsspruch vom 11.10.2003, S. 6 der Übersetzung: "... entschied der Vorsitzende des Panel, das Verfahren vorläufig ausschließlich auf die Frage der Zuständigkeit des CAS zu beschränken") handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um keinen anerkennungsfähigen Schiedsspruch (Zöller-Geimer, § 1061 Rdn. 14; Geimer, IZPR Rdn. 2788; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht. 3. Aufl., S. 352; Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrecht, Band III/l, S. 229 f; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I, 2. Halbband, S. 1415; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 22.,Aufl. Anhang § 1061 Rdn. 11 mwN; vgl. auch BGH NJW 1985,552,553, wonach die Feststellung, dass eine Prozessvoraussetzung gegeben sei oder nicht, für die deutschen Gerichte ohne Wirkung ist; Geimer/Schütze aaO S. 1557), wobei die Frage, ob eine Sachentscheidung oder lediglich eine Entscheidung über eine prozessuale Frage vorliegt, nach deutschen Rechtsvorstellungen zu beurteilen ist. Für die Beschwerdeentscheidung des Schweizer Bundesgerichts, die sich ebenfalls nur mit der Zuständigkeit des CAS befasst, gilt nichts anderes. Es gibt auch keinen sachlichen Grund dafür, dem Zwischenentscheid des CAS die Anerkennungsfähigkeit zu versagen, eine diese Entscheidung bestätigende gerichtliche Entscheidung jedoch über Art. l des Abkommens anzuerkennen, zumal sich bei einer derartigen Auslegung des Abkommens sich ein Widerspruch zu dem später in Kraft getretenen UNÜ ergeben würde. Denn bei einem Prozessschiedsspruch im Sinne von § 1040 Abs. 3 ZPO handelt es sich um keine nach dem UNÜ anerkennungsfähige Entscheidung (Schlosser aaO Anhang § 1061 Rdn. II). Ob das Anerkennungsabkommen eine das autonome deutsche Recht (§ 328 ZPO) verdrängende Regelung enthält oder ob im Sinne einer Begünstigung der Anerkennung das Günstigkeitsprinzip eingreift, das einen Rückgriff auf das autonome deutsche Recht erlauben würde (vgl. BGH NJW 1993, 2688, 2689; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdn. 807 f), ist nicht entscheidungserheblich, da auch nach § 328 ZPO Entscheidungen über prozessuale Fragen keine anerkennungsfähigen Entscheidungen darstellen (Zöller-Geimer, § 328 Rdn. 33). Ob die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 3 des Anerkennungsabkommens vorlagen, was vom Kläger ebenfalls in Zweifel gezogen wird, ist folglich ohne Bedeutung.
2. Da die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts, mit der der "Zwischenentscheid" des CAS vom 31,8.2000 bestätigt wurde, nach den vorstehenden Ausführungen nicht anzuerkennen ist, ist der Kläger mit seinem Einwand, der Schiedsspruch des CAS in der Sache sei ebenfalls nicht anzuerkennen, da wegen fehlender Schiedsvereinbarung ein Anerkennungshinderns bestehe (§ 1061 Abs. l Satz l ZPO i.V.m. Art. V Abs. l lit. a UNÜ), nicht ausgeschlossen.
a. Der Senat hat im Urteil vom 26.10.2000 (S. 26 - 32) im Rahmen des §§ 1032 Abs.1, 1033 ZPO die Auffassung vertreten, dass keine schriftliche Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ und auch keine Schiedsvereinbarung nach dem ergänzend herangezogenen deutschen Recht zustande gekommen ist (Knöfel aaO S. 52 unter V. hält die Anwendung von deutschem Recht für falsch, da auch in der Einredesituation mangels anderweitiger Vereinbarung gemäß Art. V Abs. l lit.a UNÜ das Recht des Schiedsortes (Schweiz) maßgeblich sei; vgl. hierzu auch Schlosser aaO Anhang § 1061 Rdn. 40 mwN).
Soweit der Senat in Bezug auf die Schiedsgerichtseinrede des Beklagten im Verfügungsverfahren (§ 1032 Abs. l ZPO) die Auffassung vertreten hat, auch nach Schweizer Recht (§ 178 Abs. l IPRG), dem Recht am Sitz des Schiedsgerichts, sei eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung nicht zustande gekommen (aaO S. 32), steht diese Beurteilung im Widerspruch zu der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts, das die Einlassung auf das Berufungsverfahren von Seiten des Klägers nach Übersendung des Regelwerks auf Anforderung des anwaltlichen Vertreters des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als maßgeblich für den (konkludenten) Abschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung angesehen hat. Unabhängig hiervon liege in der Beantragung einer Lizenz von Seiten des Klägers eine Anerkennung des Regelwerks der Beklagten (a.A. Knöfel aaO S. 51 f). Ob dem Schiedsspruch des CAS vom 11.10.2001 die Anerkennung versagt werden kann, richtet sich nach Art. V Abs. l lit. a UNÜ, der auch eine kollisionsrechtliche Regelung enthält, nach welchem Recht die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu bestimmen ist (Schlosser aaO Anhang § 1061 Rdn. 40; Musielak-Voit, ZPO,3.Aufl. § 1061 Rdn. 14; Knöfel aaO S. 52; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.1993 - 6 U 11/93, in Juris dokumentiert). Da eine (konkludente) Rechtswahl der Parteien für die Schiedsvereinbarung nicht in Rede steht - dies macht auch der Kläger nicht geltend -, ist somit auf das Recht am Sitz des Schiedsortes (Schweiz) abzustellen. Ob der Beurteilung des Schweizer Bundesgerichts zu § 176 IPRG beizutreten wäre, kann jedoch dahingestellt bleiben.
b. Soweit der Beklagte darüber hinaus die Auffassung vertritt, der Kläger habe durch die Einlegung der Berufung ein in der Rechtsbehelfsbelehrung der Appeals Commission liegendes Angebot angenommen (Bl. 9.9, 230),erscheint diese Betrachtungsweise mehr als fernliegend. Zu Recht macht der Beklagte jedoch geltend, dass sich der Kläger nicht darauf beschränkt hat, mit der Berufung zum CAS dessen Unzuständigkeit geltend zu machen. So hatte er zwar zunächst vorrangig das Fehlen einer Schiedsgerichtsvereinbarung gerügt und nur hilfsweise Sachanträge gestellt. Nachdem das Schweizer Bundesgericht jedoch seine Beschwerde gegen den "Zwischenentscheid" des CAS zurückgewiesen hatte, hat der Kläger zur Sache verhandelt und die Aufhebung der Sperre beantragt. Auch wenn darin kein rügeloses Einlassen gesehen werden kann, muss sich der Kläger dieses aktive Betreiben des Verfahrens vor dem Schiedsgericht mit dem Ziel, eine für ihn günstigen Entscheidung in der Sache zu erreichen, als widersprüchliches Verhalten entgegen halten lassen. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, er habe den CAS vorsorglich zur Fristwahrung anrufen müssen (vgl. Nr.12.9 der Internal Regulations, vorgelegt im Verfügungsverfahren), da ihm eine Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht zumutbar gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Dabei ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO zu stellen, denn insoweit steht es ihm offen, ein derartiges Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einzuleiten oder die behauptete Unzuständigkeit beim Schiedsgericht geltend zu machen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 1032 Rdn. 9). Das widersprüchliche Verhalten ist vielmehr in der Herbeiführung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache selbst zu sehen, die - sofern sie zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre - von ihm auch unbestritten "anerkannt" worden wäre, während er eine für ihn negative Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache nicht als anerkennungsfähig gewertet wissen will. Auch wenn der Kläger vorrangig die Unzuständigkeit des CAS geltend gemacht und mit seiner Beschwerde beim Schweizer Bundesgericht weiterverfolgt hat, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er anschließend zur Sache verhandelt und eine Aufhebung der Sperre beantragt hat (Schiedsspruch S. 13 Rdn. 34 der Übersetzung). Wenn der Kläger darauf verweist, er habe auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 6.9.2001 die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wiederholt, so musste ihm dabei ohne weiteres klar sein, dass dem im Hinblick auf die Beschwerdeentscheidung des Schweizer Bundesgerichts keine Bedeutung mehr zukommen konnte und bei Fortführung des Schiedsverfahrens nur mehr eine Entscheidung in der Sache ergehen konnte. Dementsprechend wurde im Termin vom 6.9.2001 auch zur Sache verhandelt und zur Sache Beweis erhoben (Einvernahme des stellvertretenden Generalsekretärs des Beklagten; vgl. Anlagen K 13 und K 14).
In der Entscheidung vom 9.3.1931 (RG HRR 1931 Nr. 1489) hat das RG den Einwand der Unzuständigkeit des angerufenen Schiedsgericht als arglistiges Verhalten qualifizierte "Gibt die beklagte Partei durch das an das Schiedsgericht gestellte Verlangen einer sachlichen Entscheidung zu erkennen, dass sie sich die schiedsrichterliche Erledigung ihres Streits gefallen lassen wolle, so unterwirft sie sich damit dem schiedsrichterlichen Verfahren und kann daher dessen Zulässigkeit nachträglich nicht mehr in Frage stellen. Umgekehrt muß aber auch die Partei, die in der Rolle des Klägers das Schiedsgericht selbst angerufen hat, um im schiedsrichterlichen Verfahren ihren Streitfall zum Austrag zu bringen, an der daraufhin ergehenden Sachentscheidung des angerufenen Schiedsgerichts selbst dann festgehalten werden, wenn der Schiedsspruch sachlich zu ihren Ungunsten ausgefallen ist," (so auch Zöller-Geimer, § 328 Rdn. 125; § 1061 Rdn. 39; Schwab/Walter, Kap. 7 Rdn. 4; Schlosser aaO § 1059 Rdn. 19; vgl. weiter BayObLG, Beschl. v. 10.2.2000 - 4 Z Sch 48/99, zitiert nach Kröll, NJW 2001, 1173, 1182 Fn. 79; BGHZ 50, 191, 195 f).
Es ist auch nicht gerechtfertigt, den Schiedskläger mit einem Beklagten gleichzustellen, der, wenn seine vorgebrachte Zuständigkeitsrüge nicht durchgreift, auch eine Widerklage erheben kann. Denn wenn er sich - anders als der Kläger - damit abfinden muss, dass sich das Gericht für zuständig erachtet, solle ihm auch eine zweckentsprechende Verteidigung möglich sein, ohne dass ihm dies als rügeloses Einlassen angelastet wird (Martiny, Internationales Zivilverfahrensrecht, HI/l Rdn. 721). Auch aus der vom Kläger herangezogenen Literaturstelle bei Pfeiffer (Internationale Zuständigkeit und prozessuale Gerechtigkeit, S. 59S f, auszugsweise zitiert Bl. 170), lässt sich für die Auffassung des Klägers nichts herleiten, denn die Verhandlung zur Sache vor dem CAS war für ihn nicht die einzige Möglichkeit, seine Rechtsposition durchzusetzen. Die Gleichsetzung zwischen Schiedskläger und Schiedsbeklagten im Sinne des vom Kläger vertretenen Verständnisses kann auch nicht auf die Passage bei Waehler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Band I, Kap III, Rdn. .206 (zitiert Bl. 170) gestützt werden. Denn anders als ein Beklagter, dessen Zuständigkeitsrüge nicht durchgreift und der deshalb gezwungen ist, zur Sache zu verhandeln, befand sich der Kläger nicht in einer vergleichbaren prozessualen Lage.
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch (§ 33 Satz l, § 20 Abs. l GWB; § 826 BGB) wegen des (behaupteten) Nichtzustandekommen des Vertrages mit dem türkischen Verein aber auch dann nicht zu, wenn ein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. l lit. a UNÜ unterstellt und entgegen den vorstehenden Ausrührungen ein widersprüchliches Verhalten des Klägers verneint wird.
Beim Beklagten handelt es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr.1 GWB (vgl. hierzu Menzel, WRP 2002, 810, 811), dass dem Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. l GWB unterliegt. Da sich die ausgesprochene "Sperre" des Klägers, der sowohl bei dem Abschluss eines Spielervertrages und der anschließenden Erbringung seiner geschuldeten Leistung als Unternehmer im Sinne des GWB tätig wird (vgl. Immenga/Mestmäcker/Zimmer, GWB, 3. Aufl., § l Rdn. 60 mwN in Fn. 150), auch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezog und der Kläger auch bei Europa-Cup-Spielen eingesetzt werden sollte, ist der Anwendungsbereich des GWB gemäß § 130 Abs. 2 GWB eröffnet.
Im Übrigen ergäbe sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus § 826 BGB (zum Aufnahmeanspruch gegenüber Sportverbänden vgl. BGHZ 63, 282, 285 = NJW 1975, 771 - Bund deutscher Radfahrer; BGH GRUR 1986, 332, 333 - Aikido-Verband), sofern man die "Sperre" nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten sehen wollte (vgl. hierzu BGHZ 101. 100, 102; 137, 297, 304 f., Europapokalheimspiele, NJW 1975, 771, 772 - Bund deutscher Radfahrer). Gemäß Art. 40 Abs. l Satz l EGBGB kommt deutsches Deliktsrecht zur Anwendung (Sitz des Beklagten als Handlungsort), wovon auch beide Parteien ausgehen. Eine wesentlich engere Verbindung der behaupteten unerlaubten Handlung zu dem Recht eines anderen Staates (Art. 41 EGBGB) ist nicht gegeben.
1. Wie der Senat bereits im Urteil vom 26.10.2000 entschieden hat (S. 34 f), kann die mit Schreiben vom 10.12.1999 ausgesprochene "Sperre" nicht deswegen als unbillige Behinderung im Sinne von § 20 Abs. l GWB bzw. als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB qualifiziert werden, weil der Kläger nach der Satzung des Beklagten bei diesem gar nicht Mitglied werden kann und auch kein Mitglied eines Nationalverbandes, bzw. eines Vereins war, der einem Nationalverband angehört. Denn die "Sperre" vom 10.12.1999 beinhaltete die Erklärung, dass der Beklagte für die Dauer von zwei Jahren nicht die erforderliche Erlaubnis erhält, die er nach den Verbandsstatuten des Beklagten einschließlich der Internal Regulations benötigt, um an internationalen Wettbewerben teilzunehmen. Dem Kläger könnte daher dann ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Beklagte verpflichtet war, den Kläger zu den FIBA-Wettbewerben zuzulassen und an dem Spielerwechsel von der NBA zu dem türkischen Verband bzw. Verein mitzuwirken ("letter of clearance") sowie die erforderliche Spielerlaubnis für den Kläger zu .erteilen (siehe hierzu auch nachfolgend unter 4.c).
2. Ebenso ist an der Auffassung festzuhalten, dass die Bestimmungen in den Internal Regulations, auf die sich der Beklagte stützt, nicht deshalb als Rechtsgrundlage für die Sperre (= Weigerung, den Kläger an den FIBA-Wettbewerben teilnehmen zu lassen) ausscheiden, weil sie nicht in der Satzung des Beklagten enthalten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 26.10.2000 (S. 36 ff) wird daher Bezug genommen, zumal dies vom Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der nach dem Vortrag des Klägers unterschriftsreife Vertragsentwurf (Anlage K 9) unter 3 g folgende Regelung vorsah (in deutscher Übersetzung):
"...Der Spieler ist damit einverstanden, dass er den Regeln des türkischen Basketballverbandes und der FIBA unterliegt, vorausgesetzt, dass diese nicht unvereinbar mit den Bestimmungen und Bedingungen gemäß diesem Vertrag sind..."
3. Soweit der Kläger weiterhin die Einnahme verbotener Substanzen in Abrede stellt, beschränkt er sich auf das bloße Bestreiten des Dopingvorwurfs (Schriftsatz vom 2.10:2001, S. 3 = Bl. 69; Berufungsbegründung S. 10 unter 12), ohne sich mit dem Ergebnis der Analysen auseinanderzusetzen bzw. aufzuzeigen, wie es - ohne schuldhaftes Verhalten von seiner Seite - zur Aufnahme der erheblichen Mengen kommen konnte. Dass die vom Beklagten im Verfügungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Beiakten Anlagen BK 23) keinem Verwertungsverbot unterliegen, wurde ebenfalls bereits eingehend ausgeführt (aaO S. 45-47), worauf ebenfalls verwiesen werden kann, da der Kläger auch hierzu keine weitergehenden Gründe vorbringen kann, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
a. Diese Unterlagen müssen auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie dem Beklagten bei Ausspruch der "Sperre" am 10.12.1999 noch nicht vorlagen, wie der Kläger meint. Denn mit der Vorlage der von der NBA herausgegebenen Unterlagen wird der "Sperre" weder ein anderer Inhalt gegeben, noch wird diese auf einen anderen Vorgang oder auf eine andere Begründung gestützt, da das Doping-Vergehen des Klägers in den USA - siehe die Pressemitteilung der NBA vom 24.11.1999 - von Anfang an als Begründung für die "Sperre" des Klägers angeführt wurde. Aus der Rechtsprechung des BGH (NJW 1990, 40, 41; BGHZ 102, 265, 273 = NJW 1988, 552), wonach ein Ausschließungsbeschluss eines Vereins der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung unterliegt, auf die er im verbandsrechtlichen Verfahren gestützt worden war und ein Nachschieben einer (anderen) Begründung unzulässig ist, kann nicht hergeleitet werden, dass sich der Beklagte zur Abwehr der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf später erlangte Beweismittel zum Beleg des Doping-Vergehens stützen könnte.
b. Da nach den vorgelegten Unterlagen der beiden Testlabors in den USA beim Kläger in der A-Probe ein Amphetamin-Wert von 2.751 ng/ml und in der B-Probe ein Wert von 2.335 ng/ml vorhanden war und damit sowohl nach den maßgeblichen Bestimmungen der NBA-Statuten, die einen Grenzwert von 500 ng/ml vorsehen, als auch nach den Regeln des Beklagten von der Einnahme von unter das Doping-Verbot fallenden Substanzen auszugehen ist und der Kläger weder in dem von ihm nicht fortgeführten verbandsinternen Berufungsverfahren in den USA, noch im Schiedsverfahren vor dem CAS (siehe Schiedsspruch S. 14 ff Rdn. 39 ff der Übersetzung), im Verfahren der einstweiligen Verfügung, noch in vorliegenden Verfahren Ausführungen dazu gemacht hat, die gegen die "wissentliche" Einnahme der nachgewiesenen Substanz sprechen konnten, ist von einem schuldhaften Verhalten des Klägers auszugehen, denn es wäre seine Sache gewesen, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Ebenso wenig hat der Kläger Umstände vorgebracht, die geeignet wären, die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen (hierzu Senat, Urt. v. 26.10.2000, S. 43 f) in Frage zu stellen.
Ist danach von einem schuldhaften Doping-Verstoß des Klägers auszugehen, kann die vom Beklagten ausgesprochene "Sperre" - auch unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen für den Kläger im Sinne eines weitgehenden "faktischen" Berufsverbots nicht als unbillige Behinderung (§ 20 Abs. l GWB) bzw. als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB angesehen werden, da der Beklagten die Beachtung des allgemein anerkannten Verbots des Doping im Sport von Spielern verlangen kann, die an den von ihm organisierten Wettbewerben mitwirken bzw. mitwirken wollen. Für die "Sperre" des Klägers bestand daher ein sachlicher Grund.
4. Auch ein formeller Fehler bei Verhängung der "Sperre" begründet keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichtzustandekommen des Vertrages mit E. P.
a. Nr. 6.6.3.5 der Internal Regulations (Regelwerk Stand 1999 in den Beiakten)
"In the event that a basketball player is found guilty of doping during doping control tests conducted under the control of organisations outside FIBA and its affiliated federations (e.g. state bodies, the IOC or other international Sports federations) FIBA after consultation with the President of the Medical Council, shall decide whether and to what extent a sanction shall be imposed on the player for the purposes of FIBA competitions. If such a sanction is imposed, FIBA shall inform the national federations of the sanction thus imposed for the purposes of their national competitions. Whatever the circumstances, a suspend player may not use his licence (national or FIBA) for the duration of the sanction."
enthält zwar, anders als andere Bestimmungen des Regelwerkes, wie etwa Nr. 6.6.3.2
"FIBA, through its Central Board, after consultation with the President of the Medical Council (or his representative), may adopt for the purposes of competitions of FIBA the sanctions imposed by the national federations, provided that performing the doping control tests, the provisions of these regulations were meticulously followed and, in particular, that the analysis of the samples was performed by an IOC accredited laboratory (see 6.4). The extent of the sanction imposed by the national federation shall remain unchanged even if it is below the minimum sanction provided for in these regulations."
oder Regel 6.6.2.3:
"... by a commission consisting of 3 persons: the President of the Medical Council or his representative and the Secretary General of FIBA or his representative ...") keine Zuweisung der Entscheidung über die "Sperre" an ein bestimmtes Gremium oder Organ des Beklagten, sondern sieht nur eine Sanktionsmöglichkeit für die "FIBA" vor (siehe weiter die Aufstellung des Klägers in der Übersetzung der Anlage K 11, S. 8 ff = Bl. 81 ff). Dieser differenzierten Zuweisung in anderen Bestimmungen kann allerdings nicht entnommen werden, dass entweder das "Central Board" oder die 3-er Kommission unter "FIBA" im Sinne der Regel in 6.6.3.5 zu verstehen sei (so der Kläger, Anlage K 11 S. 11 = Bl. 84; Bl. 201), da es in 6.6.3.5 gerade an einer solchen Zuweisung an ein bestimmtes Organ oder Gremium fehlt. Auch aus der "Entstehungsgeschichte" der Regel 6.6.3.5, die deshalb in das Regelwerk aufgenommen wurde, um den Wechsel von Spielern, die außerhalb der "FIBA Familie" ein Doping-Vergehen begangen haben, zu einem der FIBA angehörigen Verband verhindern zu können, lässt sich für die Auffassung des Klägers nichts herleiten. Auch die Qualifizierung einer auf die Regel 6.6.3.5 gestützte Sperre als eigene Maßnahme der FIBA rechtfertigt nicht die Annahme, dass unter "FIBA" das nach 6.6.2.3 zuständige 3-er Gremium zu verstehen sei, weil in 6.6.2 die Voraussetzungen und Verfahrensweise bei eigenen Entscheidungen des Beklagten geregelt seien und es sich nicht bloß um eine Übernahme einer Entscheidung eines der FIBA Eingehörigen Nationalverbandes oder eines anderen Verbandes außerhalb der FIBA handele. Das vom Kläger vertretene gegenteilige Verständnis ergibt sich auch nicht aus einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB (zur Inhaltskontrolle von Satzungen und Vereinsordnungen von Monopolverbänden oder Verbänden mit wirtschaftlicher Machtstellung vgl. BGHZ 128, 93, 101 ff), da eine unterschiedliche Ausgestaltung der Entscheidungszuständigkeiten nicht als unangemessen bzw. unbillig im Sinne von § 242 BGB angesehen werden kann. Es ist daher daran festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Regel 6.6.3.5 unter Rückgriff auf Art. 24 Abs. 3 Satz 2 lit. l der Satzung des Beklagten bestimmt, wonach der Generalsekretär zur "Verhängung der in dieser Satzung, in den Internen Regeln und in den Offiziellen Basketball-Regeln vorgesehenen Sanktionen" zuständig ist und dass zwischen der verbandsinternen Entscheidungszuständigkeit und der in Art. 24 Abs. l der Satzung geregelten gesetzlichen Vertretungsbefugnis zu differenzieren ist.
b. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem stellvertretenden Generalsekretär die Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz l der Satzung übertragen war (so der CAS, Schiedsspruch Übersetzung, S. 23 ff Rdn. 59 ff) oder ob der Generalsekretär im Sinne des Satzes 2 vorübergehend verhindert war, da der Senat davon überzeugt ist, dass durch den Generalsekretär keine andere Entscheidung getroffen worden wäre und auch in diesem Fall ein Vertrag zwischen dem Kläger und E. P. nicht zustande gekommen wäre.
aa. Ein solcher Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens liegt dann vor, wenn der Schädiger geltend macht, er habe sich zwar pflichtwidrig verhalten und durch dieses Verhalten einen anderen geschädigt, denselben Schaden hätte er aber in anderer, und zwar rechtmäßiger Weise herbeiführen können (BGH NJW 1996, 311,312 - Jutefilze). Nach der Rechtsprechung des BGH entscheidet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist (BGHZ 96, 157,173; 143. 362, 365; NJW 2000, 661, 663; vgl. weiter Lange, Schadensersatz, 2. Aufl., S. 197 ff; MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdn. 210 ff). Danach ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, durch den Generalsekretär wäre eine inhaltlich gleich lautende Entscheidung getroffen worden, da die Zuständigkeitsregelung in erster Linie dafür vorgesehen ist, dass die entsprechenden Aufgabenbereiche angehalten werden. In vergleichbaren Fallgestaltungen (Handeln einer unzuständigen Behörde, BGH NJW 1971, 239), insbesondere bei Amtshaftungsansprüchen wurde ein rechtmäßiges Alternativverhalten berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu einer gleichen Entscheidung hätte kommen müssen (BGHZ 143, 362, 365 f; 96, 157, 171 f; jeweils mwN).
bb. Dass der Präsident des Medical Councils, J. H., vor der "Sperre" eingeschaltet worden war (siehe dessen eidesstattliche Versicherung vom 26.10.2000, die im einstweiligen Verfügungsverfahren als Anlage zum Protokoll vom26.10.2000 vorgelegt wurde), bestreitet der Kläger nicht mehr.
Anhaltspunkte dafür, dass der Generalsekretär des Beklagten von einer "Sperre" des Klägers abgesehen hätte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, sodass sich das Handeln eines unzuständigen Entscheidungsträgers auf den Inhalt der Entscheidung nicht ausgewirkt hat (so auch der CAS aaO Rdn. 62 unter Hinweis auf die Politik des Beklagten; vgl. hierzu die Rechtsprechung zum Aktienrecht BGHZ 14, 264, 267,36, 121, 139; NJW 1987,1890 sowie zum Vereinsrecht BGHZ 49, 209; 59, 369; BayObLGZ 1988, 170, 178). wobei der Senat nicht verkennt, dass der Beklagte hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH NJW 1998, 1307, 1308; MünchKomm-Oetker, § 249 Rdn. 217 mwN).
Dass der Beklagte das nach dem Urteil des Senats im Verfügungsverfahren eingeleitete weitere Verfahren gegen den Kläger nicht fortgeführt und keine erneute "Sperre" ausgesprochen hat, was wohl auch darauf beruhte, dass sich der Kläger nicht in der Lage sah, an einer Anhörung in Europa teilzunehmen, ist kein Beleg dafür, dass die Entscheidung des Generalsekretärs anders ausgefallen wäre, zumal eine Tätigkeit des Klägers bei einem anderen Verein im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt - anders als im Dezember 1999 - nicht in Rede stand.
c. Der Berücksichtigung des rechtmäßigen Alternativverhaltens kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass vom Generalsekretär am 10.12.1999 wegen dessen Abwesenheit keine "Sperre" des Klägers hätte verhängt werden können. Denn selbst wenn man auf dieses Zeitmoment abstellt, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Nach Nr. 3 a Satz 2 des Vertragsentwurfes (Anlage K 9) sollte der Vertrag erst nach einer medizinischen Untersuchung und nach Erhalt der Freigabeerklärung in Kraft treten. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen den Club E. P., den der Kläger als entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) ersetzt verlangt, war daher, selbst im Falle der geplanten Unterzeichnung am 10.12.1999 u.a. davon abhängig, dass eine Freigabeerklärung erfolgte. Auf den Einwand des Beklagten, dass der Kläger am 9.12.1999 nicht im Besitz einer Spielerlaubnis gewesen sei (Schriftsatz vom 12.6.2002, S. 16 unten = Bl. 234), hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Anlage K 11 erwidert, dass rechtzeitig eine Spielerlaubnis beantragt worden sei (Schriftsatz vom 24.6.2002, S. 5 unter 7. = Bl. 243). In der in Bezug genommenen Anlage K 11 heißt es dazu (aaO S. 13 f = Bl. 861):
"... Die Beschaffung des "letter of clearance" von der NBA mit dem Nachweis, dass der Antragsteller nicht mehr unter Vertrag mit einem NBA-Team stand, war in Übereinstimmung mit dem Club E. P. eine Obliegenheit der Antragsgegnerin (FIBA), um den Vertrag zu bestätigen und die internationale Spielerlaubnis zu erteilen. Mr. S. (Anmerkung: der Verhandlungsführer des Klägers) bat darum, dass die Freigabe durch die NBA und die internationale Spielerlaubnis durch die FIBA vorlägen, bevor er in die Türkei anreiste, ..."
D.h. ohne die Erteilung des "letter of clearance" wäre weder die erste Rate des vorgesehenen Grundgehalts des Klägers gemäß Nr. 3 a Satz l des Vertragsentwurfs fällig geworden noch wäre der Vertrag überhaupt wirksam geworden und in Kraft getreten mit der Folge, dass auch bei einer später ausgesprochenen Sperre kein Anspruch des Klägers gegenüber E. P. entstanden wäre. In diesem Fall würde es bereits an einem Schaden fehlen (vgl. BGH aaO - Jutefilze).
d. Auch wenn dem Kläger vor Ausspruch der "Sperre" keine Gelegenheit gegeben wurde, zu dem ihm vorgeworfenen Doping-Vergehen Stellung zu nehmen, kann darin allein kein den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch begründender Verfahrensfehler gesehen werden, wie auch der Kläger nicht verkennt. Insofern behauptet er selbst nicht, dass er bei einer vorherigen Anhörung eine Stellungnahme abgegeben hätte, die den Beklagten veranlasst haben würde, von der "Sperre" abzusehen.
C.
Da der Ausgang des beim KG anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des CAS nach den vorstehenden Ausführungen, unter II für vorliegendes Verfahren nicht entscheidungserheblich ist, bestand keine Veranlassung für eine Aussetzung (§ 148 ZPO) des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. l ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz l ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich bei der Frage, ob sich der Beklagte auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann, um eine Beurteilung im Einzelfall handelt der keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann (§ 543 Abs. 2 Nr. l ZPO; vgl. hierzu BGH NJW 2002,3029 f). Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 9/12 07.06.2013 Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung durch Schlussnote des Handelsmaklers
BESCHLUSS
Tenor:
Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 450.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine Genossenschaft mit Sitz in Südhessen, verlangt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin, einer bayerischen Handelsgesellschaft, bei der Internationalen Schiedsgerichtskammer Paris (Chambre Arbitrale Internationale de Paris) eingeleiteten Schiedsverfahrens.
1. Die Antragsgegnerin handelt mit Getreide, Futtermitteln und Ölsaaten, die Antragstellerin betreibt für ihre Mitglieder den gemeinsamen Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel sowie den gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit sonstigen Waren. In dem vor dem Schiedsgericht in Paris eingeleiteten Verfahren begehrt die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 1.305.733,40 € (einschließlich Zinsen und Nebenforderungen) aus ihrem Vortrag zufolge von Ende Juni 2011 bis Ende März 2012 zwischen den Parteien abgeschlossenen MATIF- (Marché de Terme International de France SA) Weizen- und Rapsverträgen. Die Antragsgegnerin legte hierzu u. a. eine Vielzahl von Schriftstücken der Heike und Volker B. GbR - Getreidemakler (im Folgenden: B. GbR) vor, die jeweils eine Kontrakt-Nummer enthalten und in denen Volker B. vermittelte Abschlüsse bestätigt. Die Schriftstücke enthalten ausnahmslos die Klausel
Schiedsgericht: Paris
und den Zusatz
Vorstehende Abschlussbestätigung gilt als anerkannt, wenn nicht umgehend dagegen Einspruch erhoben wird.
2. Die Antragstellerin hat noch vor Konstituierung des Schiedsgerichts beantragt festzustellen, dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens unzulässig ist.
Dies ergebe sich aus der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen.
a) Die der Schiedsklage zugrunde liegenden Verträge seien von Jörg H. abgeschlossen worden. Dieser sei am 9.5.2006 zum "Geschäftsführer" und durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 24.5.2011 ab 1.6.2011 zum hauptamtlichen gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied bestellt worden. Die Bestellung sei am 23.8.2011 im Genossenschaftsregister eingetragen und am 25.8.2011 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Die Parteien hätten im Jahr 2009 erstmals Warentermingeschäfte abgeschlossen, auf Seiten der Antragstellerin durch den seinerzeit noch als "Geschäftsführer" tätigen Jörg H.. Dieser habe der B. GbR den Auftrag erteilt, bestimmte landwirtschaftliche Produkte zu kaufen oder zu verkaufen. Letztere habe sodann das entsprechende Geschäft zwischen den Parteien vermittelt und im Anschluss hieran an beide Parteien sogenannte Kontrakte versandt, wobei die den Parteien jeweils übersandten Kontrakte zumeist inhaltlich identisch gewesen seien. In einzelnen Fällen habe die Antragsgegnerin die Kontrakte noch einmal direkt gegenüber der Antragstellerin bestätigt. Bei diesen Abschlussbestätigungen sei jeweils auf der Vorderseite am unteren Rand vermerkt:
Bestandteil dieses Vertrages sind, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden, die umseitigen Bedingungen.
Sämtliche Kontrakte und Auftragsbestätigungen seien auf Seiten der Antragstellerin ausschließlich von Jörg H. entgegengenommen und verwahrt worden. Lediglich die nach Abschluss der jeweiligen Geschäfte erteilte Gutschrift oder Rechnung habe er zur weiteren Veranlassung in die Buchhaltung gegeben. Auch diese Rechnungen und Gutschriften hätten jeweils Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin genommen. Darin enthalten seien u. a. folgende Regelungen:
Dieser Vertrag alleine ist maßgeblich und verbindlich als Grundlage des umseitig spezifizierten Geschäftes. Gegenbestätigungen des Vertragspartners sowie Maklerschlussscheine sind nicht maßgeblich für diesen Vertrag und die Abwicklung des Vertrages. Getroffene Vereinbarungen und Absprachen bei Vertragsschluss sind nur dann gültig für uns, wenn umseitig bestätigt oder im Nachhinein durch uns bestätigt. Gegenbestätigungen durch den Vertragspartner sind ungültig.
...
Erfüllungsort für die Zahlung aus diesem Vertrag und der Gerichtsstand ist der Sitz der (Antragsgegnerin).
Eine Generalvollmacht für diese Art von Warentermingeschäften sei Jörg H. nicht erteilt worden.
Am 5.4.2011 habe eine Vorstands- und Aufsichtsratssitzung stattgefunden, an der auch der Makler Volker B. teilgenommen habe. Im Rahmen dieser Sitzung hätten Vorstand und Aufsichtsrat sowie Jörg H. ein Warenrisikomanagement beschlossen. Dieses habe vorgesehen, dass der Geschäftsführer maximal offene Geschäfte in Höhe eines Viertels des Eigenkapitals der Genossenschaft tätigen könne; pro Jahr durfte maximal ein Verlust in dieser Höhe erwirtschaftet werden. Dies habe einem Betrag von rund 135.000 € entsprochen. Man sei sich darüber einig gewesen, dass die Einhaltung dieser Vorgabe überwacht werden solle. Hierzu habe sich Volker B. ausdrücklich bereit erklärt.
Nach der Bestellung von Jörg H. zum - gesamtvertretungsberechtigten - Vorstandsmitglied habe am 27.9.2011 eine Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat stattgefunden. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass Börsentermingeschäfte durch den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand abgedeckt sein müssten. Außerdem sei auf das gesetzlich notwendige Vier-Augen-Prinzip in der Genossenschaft hingewiesen worden. Jörg H. habe daraufhin erklärt, er nehme zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowieso keine Warentermingeschäfte vor.
Bereits seit Anfang 2011 hätten Privatpersonen - zumeist Mitglieder der Antragstellerin - Jörg H. beauftragt, für sie Warentermingeschäfte abzuschließen. Nach außen hin habe diese die Antragstellerin geschlossen. Die Auftraggeber seien davon ausgegangen, es handle sich um Direktgeschäfte, die an der Börse abgewickelt würden.
Ohne Wissen der übrigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder habe Jörg H. über die B. GbR auch im Jahre 2011 im Namen der Antragstellerin Warentermingeschäfte mit der Antragsgegnerin geschlossen.
Am 10.11.2011 seien die aus den genannten Geschäften resultierenden Verbindlichkeiten - ihre wirksame Vertretung bei Vertragsschluss unterstellt - soweit angestiegen, dass die Antragstellerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese zu begleichen. Jörg H. habe ohne Wissen der übrigen Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrats, sowie der Mitglieder der Genossenschaft die Antragsgegnerin um Stundung und Gewährung einer Ratenzahlung gebeten. Unter Verrechnung von zwei Gutschriften habe ein offener Saldo in Höhe von 505.493,00 € zugunsten der Antragsgegnerin bestanden. Diese Forderung habe Jörg H. am 11.11.2011 anerkannt. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin hierfür ein Darlehen gewährt; ihr sei gestattet worden, das Darlehen in folgenden Raten zu begleichen:
- 1. Rate: € 205.450,00 bis 25.11.2011;
2. Rate: € 178.000,00 bis 15.02.2012;
3. Rate: € 122.043,00 bis 15.03.2012.
Die erwähnten Rechnungen und Gutschriften seien nicht in die Buchhaltung gelangt, ebenso wenig die Ratenzahlungsvereinbarung, sondern gegenüber den übrigen Organen und Mitgliedern der Antragstellerin verheimlicht worden. Um die Forderungssumme zu verschleiern, habe H. die Antragsgegnerin gebeten, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der oben genannten Raten "gefälschte Rechnungen" zu erstellen, aus denen der tatsächliche Inhalt der geschlossenen Geschäfte nicht hervorgehe. Die Antragsgegnerin habe am 17.11.2011 sowie am 10.2.2012 diese Rechnungen erstellt, die eine an das Datum der Rechnungserstellung angelehnte fiktive Rechnungsnummer getragen und folgenden Wortlaut gehabt hätten:
Wir berechnen MATIF-Weizen/Raps - Abrechnung November (bzw. Februar) 2011: € ....
Zahlbar sofort netto Kasse auf unser unten stehendes Bankkonto.
Sowohl im Dezember 2011 als auch im Januar 2012 hätten die Parteien weiterhin Warentermingeschäfte abgeschlossen. Im März 2012 seien die noch offenen Kontrakte aufgelöst worden.
Zahlreiche Verträge seien nicht so, wie von der Antragsgegnerin behauptet, abgeschlossen worden. Für folgende Verträge gebe es deswegen auch keine Schiedsvereinbarung:
a) Der Kontrakt Nr. 11105 sei nicht geschlossen und weder von der Maklergesellschaft noch von der Antragsgegnerin bestätigt.
Der Kontrakt 11272 liege ebenfalls nicht vor.
Statt des von der Antragsgegnerin behaupteten Kontrakts Nr. 11302 lägen neun andere Kontrakte über dieselbe Menge Weizen vor.
Andere Kontrakte führe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Schiedsklage wiederum nicht auf. Außerdem gebe es Differenzen zwischen von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren behaupteten Einkaufskontrakten und den bei der Antragstellerin eingetragenen Kontrakten mit ähnlichen Nummern.
b) Im einzelnen ergebe sich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen aus folgendem:
(1) Der damalige nicht organschaftliche "Geschäftsführer" habe keine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss von Warentermingeschäften besessen. Demgemäß sei er auch nicht bevollmächtigt gewesen, im Zusammenhang mit deren Abschluss Schiedsvereinbarungen zu treffen.
Daran ändere auch das am 5.4.2011 beschlossene Risikomanagement nichts, da dies - mit Ausnahme gegenüber Volker B. - nicht nach außen gelangt sei und in dessen Rahmen keinem der damals Anwesenden eine entsprechende Einzelvollmacht erteilt worden sei.
(2) Jörg H. habe auch keine Handlungsvollmacht zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen besessen. Eine etwaige Handlungsvollmacht sei spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung als Vorstandsmitglied hinfällig. Ein organschaftlicher Vertreter könne nicht gleichzeitig Handlungsbevollmächtigter sein. Gemäß § 29 Abs. 2 GenG müsse sich die Antragsgegnerin spätestens ab 7.9.2011 so behandeln lassen, als habe sie von der Bestellung des Herrn H. als (nur) gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gewusst. Dieser Umstand sei ihr positiv bekannt gewesen.
(3) Auch wenn man die Erteilung einer Handlungsvollmacht unterstelle, sei von dieser nicht mehr der Abschluss der gegenständlichen Rechtsgeschäfte und damit auch von Schiedsvereinbarungen gedeckt gewesen. Eine Handlungsvollmacht umfasse nur branchenübliche Geschäfte, hier nur solche, die der Betrieb einer Warengenossenschaft für gewöhnlich mit sich bringe. Warentermingeschäfte zu Spekulationszwecken seien für sie nicht branchenüblich. Die Geschäfte seien auch aufgrund ihres Umfangs nicht branchenüblich. So habe die Antragstellerin einen regelmäßigen Jahresumsatz von ca. 7 Mio. €, während sich der Umfang der Warentermingeschäfte auf monatlich zwischen 4,5 Mio. und 11 Mio. € belaufen habe. Eine Einzelvollmacht für den Abschluss der streitgegenständlichen Warentermingeschäfte und damit auch für den Abschluss der damit im Zusammenhang stehenden Schiedsvereinbarungen sei nie erteilt worden.
(4) Auch die Grundsätze einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht seien nicht anwendbar.
Eine Duldungsvollmacht scheide aus, weil weder die übrigen Vorstandsmitglieder noch die restlichen Mitglieder der Genossenschaft etwas von den gegenständlichen Geschäften und auch nichts von den in in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen gewusst hätten.
Weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht bestehe, wenn eine solche in ihren Wirkungen der Umwandlung einer Gesamtvertretungsbefugnis in eine Einzelvertretungsbefugnis gleich käme. Eine solche Umwandlung könne nur durch einen der Satzung entsprechenden Beschluss vollzogen werden. Daraus ergebe sich auch, dass es nicht möglich sei, einem (nur) gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eine Generalvollmacht zu erteilen, die diesen faktisch einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gleichstelle. Spätestens ab dem 1.6.2011, in jedem Fall jedoch ab dem 6.9.2011, also 14 Tage nach Bekanntmachung der Bestellung, käme eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht mehr in Betracht.
(5) Selbst wenn aber die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht prinzipiell zur Anwendung kämen, sei deren Unterstellung spätestens ab dem 10.11.2011 ausgeschlossen. Eine Rechtsscheinsvollmacht setze nämlich stets voraus, dass das Vertrauen des Geschäftsgegners objektiv und subjektiv gerechtfertigt sei. Ein Rechtsschein erstrecke sich nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Geschäfte. Der Umfang der Geschäfte sei hier so außergewöhnlich hoch gewesen, dass dies zumindest für Dezember 2011 (mit einem Volumen von 11.400.000 €) nicht in Frage komme.
Außerdem hätten Umstände vorgelegen, die Anlass zu Misstrauen und zu erhöhter Vorsicht gegeben hätten. Bei Zweifeln müsse sich der Geschäftsgegner beim Vertretenen erkundigen. Spätestens nachdem Jörg H. am 10.11.2011 offenbart habe, dass die Antragstellerin ihre offenen Rechnungen nicht bezahlen könne, sei dies der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich aber damit begnügt, ausschließlich mit Jörg H. allein die Darlehens- und Stundungsvereinbarung zu schließen. Nicht einmal die offenbarte Zahlungsunfähigkeit habe die Antragsgegnerin veranlasst, bei den übrigen Organmitgliedern nachzufragen oder aber sich die Geschäfte genehmigen zu lassen. Vielmehr habe sie die Geschäftsbeziehungen noch intensiviert. Am 15.11.2011 habe sie sogar die (erste) "gefälschte" Rechnung erteilt. Als deren Zweck sei nur denkbar, die Warentermingeschäfte und die Existenz der tatsächlichen Verbindlichkeiten gegenüber ihren übrigen Organmitgliedern zu verheimlichen.
(6) Gegen das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht spreche auch, dass sich die Antragsgegnerin der B. GbR bedient habe. Diese sei als Erklärungsbote anzusehen. Volker B. wiederum habe von der fehlenden Alleinvertretungsbefugnis gewusst. Zumindest aber habe er von dem Risikomanagement gewusst, welches ausdrücklich eine Beschränkung der Geschäfte auf 135.000,00 € vorgesehen habe. Die Antragsgegnerin müsse sich sein Wissen zurechnen lassen.
(7) Die jeweiligen Verträge und die darin enthaltenen Schiedsklauseln seien auch nicht nachträglich genehmigt worden. Insbesondere sei in der späteren "Glattstellung" der Kontrakte keine Genehmigung zu sehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass von den Schiedsvereinbarungen nicht die Rede gewesen sei. Eine nachträgliche Genehmigung setze außerdem regelmäßig voraus, dass sich der Genehmigende der Unwirksamkeit bewusst ist und mit ihr gerechnet hat. Die übrigen Vorstandsmitglieder hätten sich am 26.3.2012 aber keinerlei Gedanken über eine etwaige Unwirksamkeit gemacht. Die Frage der wirksamen Vertretung sei erstmals am 27.3.2012 thematisiert worden. Im ersten Gespräch mit der Antragsgegnerin am 29.3.2012 sei dann die Wirksamkeit der Geschäfte bestritten worden.
(8) Die Antragsgegnerin habe ihre AGB in die gesamten Vertragsbeziehungen mit einbezogen. Auf Rechnungen und Gutschriften sei klargestellt, dass die AGB allen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zugrunde lägen. Hierdurch seien diese Bestandteil sämtlicher während der Vertragslaufzeit geschlossenen Verträge geworden, selbst wenn man die Vollmachtsproblematik außer Betracht ließe. Dann läge eine ständige Geschäftsbeziehung vor, bei dem die Antragsgegnerin durch wiederholte Hinweise zu erkennen gegeben habe, dass ihre AGB dauerhaft für sämtliche Verträge gelten sollten. In Ziffer 12 (AGB) sei ausdrücklich die ordentliche Gerichtsbarkeit und als Gerichtsstand der Sitz der Antragsgegnerin vereinbart worden. In Ziffer 4 (AGB) sei geregelt, dass Maklerschlussscheine für die Bestätigung des Inhalts eines Vertrages unbeachtlich seien, vielmehr allein die Auftragsbestätigung der Antragsgegnerin selbst maßgeblich sei. In sämtlichen Fällen, in denen lediglich ein Maklerschlussschein vorliege, sei somit kein wirksamer Vertrag und somit keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen worden.
(9) Schließlich sei das Schiedsgericht in Paris deshalb nicht zuständig, weil keine Verbindung zu Frankreich bestehe. Beide Parteien hätten ihren Sitz in Deutschland. Die Geschäfte seien ausschließlich in Deutschland abgewickelt worden. Eine Vertragserfüllung in Frankreich sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Um ein Schiedsgericht in Paris zu vereinbaren, müsse wenigstens irgendeine Verknüpfung mit dem französischen Recht vorliegen.
3. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die Schiedsvereinbarungen für wirksam.
a) Die Schiedsklauseln seien als von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarungen zu behandeln und daher unabhängig von der Wirksamkeit des Hauptvertrages. Maßgeblich sei allein, dass diese wirksam zustande gekommen seien.
(1) Für die am 26.3.2012 abgeschlossenen MATIF-Verträge ergebe sich die Wirksamkeit schon aus dem Vortrag der Antragstellerin. Die Verträge seien nämlich von deren Vorstandsmitgliedern Dirk M. und Hans-Jürgen F. telefonisch unter Vermittlung der B. GbR abgeschlossen und der Abschluss dieser drei Verträge sei auch noch vom Makler schriftlich bestätigt worden. Die beiden Weizenverträge enthielten die Klausel: "Schiedsgericht: Paris" sowie den Verweis auf die Bedingungen der "INCOGRAINS Abwicklung gem. Reglement Euronext, Paris", der Rapsvertrag enthalte die Klausel "Schiedsgericht: gem. MATIF-Reglement". Das in Bezug genommene Schiedsgericht sei die Chambre Arbitrale Internationale de Paris.
(2) Den Parteien habe es frei gestanden, einen ausländischen Schiedsort zu wählen. Der von der Antragstellerin geforderte Bezug zum französischen Recht ergebe sich schon daraus, dass die MATIF-Verträge ohne die im vorliegenden Fall jeweils vereinbarten "Wash-outs" nach den Regeln und Kursen der Pariser MATIF-Börse abzurechnen gewesen seien.
(3) Für vor dem 26.3.2012 abgeschlossene MATIF-Verträge, auf Seiten der Antragstellerin durch deren "Geschäftsführer" bzw. späteres Vorstandsmitglied Jörg H., lägen wirksame Schiedsvereinbarungen vor. Jörg H. sei zu deren Abschluss bevollmächtigt gewesen. Der Vorstand der Antragstellerin habe dies gebilligt. Unabhängig vom Bestand einer Vollmacht für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen seien die dem Verfahren vor der Schiedsgericht zugrunde liegenden Schiedsvereinbarungen spätestens durch das Schweigen der Antragstellerin auf die über die Hauptverträge und Schiedsvereinbarungen ausgestellten kaufmännischen Bestätigungsschreiben zustande gekommen.
(4) Jörg H. sei bevollmächtigt gewesen, im Zusammenhang mit den von ihm für die Antragstellerin abgeschlossenen Verträgen über den Kauf und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Schiedsvereinbarungen abzuschließen. Denn ohne eine derartige Vollmacht wäre er angesichts der beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehenden Bräuche nicht in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit für die Antragstellerin auszuüben. Die in den MATIF-Verträgen enthaltene Schiedsklausel sei dem Vorstand der Antragstellerin bekannt gewesen und von diesem gebilligt worden, wie der eigene Vortrag belege. Jörg H. habe nämlich mit den MATIF-Geschäften von 2009 bis November 2011 für die Antragstellerin einen Gewinn von 913.875,50 € erzielt. Dies sei letztlich auch der Grund dafür, dass er im August 2011 vom "Geschäftsführer" zum Vorstandsmitglied aufgestiegen sei. Er habe sowohl in der Jahreshauptversammlung 2009 als auch in der von 2010 seine Börsengeschäfte dargestellt. Er habe sogar öffentlich "Börsenschulungen" für Landwirte durchgeführt. Unter anderem habe Jörg H. auch MATIF-Verträge für ein weiteres Vorstandsmitglied der Antragstellerin abgeschlossen.
(5) Die Behauptung, der Inhalt der MATIF-Verträge und die dortigen Schiedsklauseln seien dem Vorstand unbekannt gewesen, werde auch durch den Vortrag zu der Besprechungen am 5.4., 10.5. und 27.9.2011 widerlegt. Zwar sei der behauptete Inhalt dieser Besprechungen - Beschluss eines Risikomanagementsystems in Anwesenheit von Herrn B. - zu bestreiten. Es bleibe aber festzuhalten, dass sich Vorstand und Aufsichtsrat der Antragstellerin in den genannten Terminen mit den MATIF-Verträgen befasst hätten. Diese seien sogar mit den Prüfern des Genossenschaftsverbands im September 2011 erörtert worden.
(6) Dass Jörg H. für die Antragstellerin generell zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen bevollmächtigt gewesen sei, ergebe sich auch aus sonstigen Vertragsabschlüssen. Er habe nämlich für die Antragstellerin neben den streitigen MATIF-Verträgen laufend Verträge über den Einkauf von Agrarprodukten geschlossen und diese Waren an die Antragsgegnerin und andere Handelsunternehmen weiter verkauft. Diesen und weiteren Verkaufsverträgen hätten, wie es im Landhandel üblich sei, vorformulierte Kontraktbedingungen zugrunde gelegen, insbesondere die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel, deren § 1 eine Schiedsklausel enthalte. Vergleichbare Klauseln enthielten alle anderen im Handel mit Agrarprodukten gebräuchlichen Kontraktbedingungen.
(7) Auch die Bestätigungsschreiben zu den Verträgen 11105, 11272 und 11302 seien der Antragstellerin übersandt worden. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der zuständige Prüfer des Genossenschaftsverbands bestätigt, dass zu allen Verträgen Bestätigungsschreiben aufgefunden worden seien, die den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträgen entsprächen. Die für den Vertrag 11302 vorgelegten neuen Verträge seien wohl nachträglich abgefasst worden. Für diese liege nämlich kein Bestätigungsschreiben der Antragsgegnerin vor. Diese habe aber für alle Weizenverträge durchwegs eigene Bestätigungsschreiben versandt (vgl. Anl. AST 1). Daten und Nummern der Verträge stünden auch nicht im Einklang mit allen anderen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Das Fehlen des angeblich durch neue andere Verträge ersetzten Vertrages 11302 habe spätestens bei der Abrechnung der MATIF-Weizen-Verträge mit Termin November 2011 auffallen und bemängelt werden müssen, was nicht geschehen sei. Im Übrigen enthielten auch die von der Antragstellerin vorgelegten Verträge durchwegs Schiedsklauseln, die auf die Zuständigkeit desselben Schiedsgerichts verwiesen.
(8) Ähnliches gelte für die Behauptung, statt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträge 12360, 12361 und 12362 sei die Antragstellerin im Besitz von Vertragsurkunden mit gleicher Nummerierung, aber anderen Inhalts. Auch diese enthielten aber Schiedsklauseln desselben Inhalts. Die genannten Verträge, so wie ursprünglich abgeschlossen und als Bestätigungsschreiben von der Antragsgegnerin mit der Schiedsklage vorgelegt, hätten dem "Wash-out" der zu dieser Zeit noch offenen Rapskontrakte mit Termin Februar 2012 gedient. Wäre dieser "Wash-out" zum Datum des Abschlusses der drei Verträge nicht erfolgt, hätten aber die noch offenen Rapskontrakte bereits im Januar 2012, dem letzten Handelstag vor Februar 2012, zu dem an diesem Tag festgestellten MATIF-Börsenpreis abgerechnet werden müssen. Dies sei nicht geschehen.
(9) Die Antragstellerin habe den ihr zugegangenen Bestätigungsschreiben nicht widersprochen. Damit seien die aus den Klauseln in der Bestätigungsschreiben folgenden Schiedsvereinbarungen durch Schweigen auf die Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Selbst wenn der ursprüngliche Abschluss durch einen vollmachtlosen Vertreter getätigt worden sein sollte, würde dies das Zustandekommen des Vertrags nicht hindern. Die Behauptung, H. habe die Bestätigungsschreiben ausschließlich entgegen genommen und allein bei sich verwahrt, sei falsch. Die Schreiben müssten nämlich mindestens bei den Vertragsabrechnungen zum November 2011 sowie zum März und Februar 2012 als Belege für die Buchhaltung vorgelegen haben.
(10) Den Bestätigungsschreiben stünden auch keine formellen Bedenken entgegen. Solche ergäben sich weder aus dem Umstand, dass sie nicht gegengezeichnet worden seien, noch aus Verweisen auf die eigenen AGB der Antragsgegnerin. Die Notwendigkeit zur Gegenzeichnung ergebe sich nicht aus § 94 Abs. 2 HGB. Da die Unterschriften der Parteien nur dem Zweck der Beweissicherung dienten und keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Schlussnote seien, ändere ihr Fehlen nichts daran, dass das Schweigen der Parteien auf den Zugang der Schlussnote die gleiche Wirkung habe wie das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Auch die auf den Briefköpfen der Antragsgegnerin enthaltenen Verweise auf deren Geschäftsbedingungen seien unschädlich. Diese würden gelten, soweit in den bestätigten Vertragstexten keine anders lautenden Regelungen enthalten seien. Der Verweis auf den ordentlichen Gerichtsstand könne von vornherein gegenüber der im eigentlichen Vertragstext enthaltenen Schiedsklausel keine Wirkung entfalten. Die in Ziffer 4.1 AGB enthaltene Abwehrklausel gegenüber Vertragsbestätigungen der Gegenseite und Maklerschlussscheinen gelte nur für den jeweiligen Vertrag, also allenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin tatsächlich eine Vertragsbestätigung übersandt hätte.
(11) Schließlich habe die Antragstellerin, vertreten durch die Vorstandsmitglieder M. und F., die strittigen Verträge einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklauseln genehmigt, zum einen durch den "Wash out" vom 26.3.2012, zum anderen durch die spätere ausdrückliche Zustimmung zur Verrechnung eigener Kaufpreisansprüche mit den Forderungen der Antragsgegnerin aus den MATIF-Verträgen.
Zuletzt seien die MATIF-Verträge einschließlich Schiedsklausel noch durch Saldenanerkenntnis vom 28.3.2012/10.4.2012 genehmigt worden. Die Behauptung, dieses Anerkenntnis sei von einer Sekretärin ohne Wissen und Genehmigung des Vorstands abgegeben worden, sei unglaubwürdig.
(12) Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin gehöre zum Gegenstand ihres Unternehmens auch der Einkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Der Beschluss über die Einführung eines Warenrisikomanagements sei nicht am 5.4.2011 in Anwesenheit des Maklers gefasst, hierüber sei nur diskutiert worden. Der Wortlaut des jetzt vorgelegten Protokolls sei falsch. Aus der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Anlage AST 11 ergebe sich, dass ein Risikomanagement allenfalls am 10.5.2011 formuliert worden sei. Ersichtlich unwahr sei, dass Jörg H. im Jahre 2011 ohne Wissen des Vorstands MATIF-Verträge und schließlich die Stundungsvereinbarung abgeschlossen habe. Von einem kollusiven Zusammenspiel zwischen ihr und Jörg H. im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Rechnungen über die jeweiligen Raten könne keine Rede sein.
(13) Wenn vom Makler Vertragsbestätigungen mit unterschiedlichem Wortlaut erstellt worden sein sollten, hätte derartiges bei der Endabrechnung zwingend auffallen müssen.
4. Die Antragstellerin hält an ihrer Sichtweise unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vortrags fest. Hierzu verweist der Senat ergänzend namentlich auf deren Schriftsätze vom 25.1. (Bl. 61/94) und 5.4.2013 (Bl. 108/116).
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295). Denn die Antragsgegnerin hat ihren Geschäftssitz (§ 17 Abs. 1 ZPO) in Bayern. Damit ist auch die internationale Zuständigkeit bestimmt (§ 1025 Abs. 2 ZPO; vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1062 Rn. 8).
2. Der Antrag ist zulässig. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann er bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Bei Eingang des Antrags hatte sich das Schiedsgericht unstreitig noch nicht konstituiert. Der einmal zulässige Antrag wird auch nicht nachträglich unzulässig, wie sich aus § 1032 Abs. 3 ZPO ergibt.
3. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg, da der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedsklage wirksame Schiedsvereinbarungen zugrunde liegen.
a) Für die formellen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung ist § 1031 ZPO einschlägig, da sich dies nach deutschem Recht bestimmt. Die Vereinbarungen sind als Klauseln (vgl. § 1029 Abs. 2 ZPO) im Rahmen von Kaufverträgen zwischen deutschen Unternehmen in Inland geschlossen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1031 Rn. 1). Dass als Schiedsort Paris vereinbart wurde, ändert an der Maßgeblichkeit des § 1031 ZPO nichts. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass für die Vollstreckbarerklärung des französischen Schiedsspruchs das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (UNÜ) einschlägig sein wird und damit auch grundsätzlich die strengeren Voraussetzungen des Art. II UNÜ gelten. Anerkannt ist aber auch, dass ein ausländischer Schiedsspruch im Inland für vollsteckbar erklärt werden kann, wenn er der für inländische Schiedsvereinbarungen geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt (BGHZ 187, 126).
Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben (oder einer anderen Form der Nachrichtenübermittlung) enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO u. a. auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Die Einbeziehung des von einem Dritten an beide Parteien gerichteten Schreibens erfasst auch die Schlussnote des Handelsmaklers (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1031 Rn. 4). In Fällen ohne Auslandsbezug ist die Bindung an unwidersprochen gebliebene kaufmännische Bestätigungsschreiben und Schlussnoten ("Schlussscheine") eines Handelsmaklers gewohnheitsrechtlich verfestigt (vgl. Schlosser aaO.). Die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsorts führt zu keiner anderen Bewertung.
b) Die Schlussscheine der B. GbR genügen diesen Anforderungen.
(1) Die Parteien sind sich einig, dass über die Mehrzahl der gegenständlichen Geschäfte von der B. GbR Schlussscheine versandt wurden. Die Einordnung als Schlussschein ist unstreitig und wird auch durch die Bezugnahme auf § 94 HGB bestätigt. Diese Schlussscheine enthalten die Klausel: "Schiedsgericht: Paris". Hinzu kommt bei den meisten Verträgen der Hinweis "INCOGRAINS Abwicklung gem. Reglement Euronext, Paris". Dass damit das angerufene Schiedsgericht gemeint ist, wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Damit steht nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) fest, dass aus den genannten Verträgen herrührende Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung durch ein, und zwar dieses, Schiedsgericht unterworfen sein sollten, auch wenn im Einzelfall der Hinweis "INCOGRAINS" fehlen sollte.
(2) Unterschrieben sind die Schlussscheine von Volker B., einem Gesellschafter der B. GbR. Ob dieser berechtigt war, die Gesellschaft allein zu vertreten, kann offenbleiben. Der Schlussschein ist keine Willenserklärung, sondern eine dem Beweis dienende private Urkunde. Sie soll Klarheit über das Zustandekommen und den Inhalt des vermittelten Vertrags schaffen. Der Handlungsmakler ist Urkundsperson. Durch die Schlussnote soll den Parteien für das abgeschlossene Geschäft ein Beweismittel gesichert werden. Der Makler beurkundet lediglich den zustande gekommenen Vertrag (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene HGB 3. Aufl. § 94 Rn. 1 und 3). Vermittelt hat die Verträge aber unstreitig Volker B. Nur er konnte daher auch den Abschluss des Vertrages beurkunden.
(3) Vorbehaltlose Annahme durch die Parteien - Schweigen auf die Schlussnote - bedeutet nach Handelsbrauch Zustimmung zur Verbindlichkeit des Abschlusses mit dem angegebenen Inhalt, führt also zu einer Genehmigungsfiktion (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 12; Staub/Thiessen HGB 5. Aufl. § 94 Rn. 23). Die Wirkung entspricht der des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Staub/Thiessen aaO.). Voraussetzung ist lediglich die vorbehaltlose Annahme, also die körperliche Entgegennahme und das "inhaltliche Einverständnis", das sich aus dem Schweigen ergibt. Wie im Falle des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. z. B. BGH NJW 1964, 1951; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 147 Rn. 11) wird auch das Fehlen der Vertretungsbefugnis geheilt.
(4) Bei den durch die Schlussscheine beurkundeten Geschäften handelt es sich um Termingeschäfte mit der Folge, dass der Schlussschein den Parteien zur Unterschrift zuzustellen ist (vgl. § 94 Abs. 2 HGB). Auf diese Förmlichkeit kann aber zum Einen verzichtet werden (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 17). Zum Anderen (MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 12) gilt die Genehmigungsfiktion auch bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen. Die gemäß § 94 Abs. 2 HGB erforderlichen Unterschriften dienen nur der Beweissicherung.
(5) Die von der Antragstellerin behauptete Kenntnis des Maklers von der fehlenden Vertretungsbefugnis des Vorstandsmitglieds Jörg H. steht der Wirksamkeit der von diesem beurkundeten Verträge nicht entgegen. Gesetzlich geregelt ist die Wissenszurechnung in § 166 Abs. 1 BGB für den Vertreter. Der den Schlussschein erteilende Makler wird in der Regel als Bote fungieren (vgl. z. B. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 1). Hiervon ist auch hier auszugehen. Auf den Boten ist § 166 BGB grundsätzlich nicht anwendbar, da er keine eigene Willenserklärung abgibt (vgl. z. B. MüKo/Schramm BGB 6. Aufl. § 166 Rn. 40). Allerdings sind hier die Grenzen fließend und es ist auf den Einzelfall abzustellen (vgl. MüKo/Schramm aaO.). Kennen und kennen Müssen des Abschlussgehilfen analog § 166 Abs. 1 BGB ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die Hilfsperson ähnlich wie ein Vertreter erkennbar als für den Geschäftsherrn handelnd in Erscheinung getreten ist. Der Makler jedoch ist in der Regel nicht Hilfsperson seines Auftraggebers, sondern Dritter. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Hilfsperson der Vertragspartei als Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe tätig wird und damit die Aufgaben übernimmt, die typischerweise der Vertragspartei obliegen (vgl. MüKo/Schramm § 166 Rn. 40). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Der Vorstand der Antragstellerin hatte sich an den Makler gewandt. Einem Vertragsschluss entgegenstehende Hindernisse in der Sphäre der Antragstellerin kann der Geschäftspartner nicht kennen. Eine Kenntnis des Maklers ist diesem grundsätzlich - auch im gegebenen Fall - nicht zuzurechnen.
(6) Eigene Kenntnis der Antragsgegnerin vom Fehlen der (Allein-) Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds Jörg H. ergibt sich nicht aus den ihr am 10.11.2011 offenbarten Zahlungsschwierigkeiten. Sie lässt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin als "gefälscht" bezeichneten Rechnungen herleiten. Die Antragsgegnerin hat mit Jörg H. eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Wenn dieser aus - vielleicht nur vorgeschobenen - buchhalterischen Gründen hierfür eine Rechnung verlangte, musste die Antragsgegnerin noch nicht an seiner Vertretungsbefugnis zweifeln.
(7) Soweit die Antragstellerin einige der von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vorgelegten "Kontrakte" nicht im Besitz haben und auch nicht erhalten haben will, ist der Senat überzeugt, dass ihr auch insoweit Schlussscheine mit den entsprechenden Schiedsklauseln zugegangen sind.
Zum Einen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Makler sie nur an eine Partei - entgegen § 94 HGB und der zuverlässigen Handhabung in den zahlreichen übrigen Fällen - versandt haben sollte. Zum Anderen bezweifelt der Senat nicht, dass die Schlussscheine bei der Antragstellerin auch eingegangen sind. Diese betreffen nämlich Warentermingeschäfte mit teilweise langen Laufzeiten. Wäre ihr in einzelnen Fällen keine wie immer geartete Dokumentation des Vertragsschlusses zugegangen, hätte die Antragstellerin bzw. der für sie handelnde Jörg H. dies mit Sicherheit moniert. Derartiges wird aber nicht behauptet. Schließlich legt es der von der Antragstellerin geschilderte Umgang mit den eingegangenen Dokumenten nahe, dass auch in den übrigen Fällen ebenfalls Schlussscheine eingegangen sind, aber nicht aufgefunden werden konnten. Die den angeblich fehlenden Schlussscheinen zuzuordnenden Geschäfte wurden offensichtlich durchgeführt.
(8) Unerheblich ist, ob das Vorstandsmitglied Jörg. H. die Schlussscheine "abgefangen" hat. Zugegangen sind Erklärungen dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sind, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, wobei zum Bereich des Empfängers auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen gehören (vgl. für Willenserklärungen Palandt/Ellenberger § 130 Rn. 5). Wenn deshalb aufgrund von im Bereich des Empfängers liegenden Umständen die zur Entscheidung Befugten nicht in den Besitz von Erklärungen gelangen, kann dies für die mit dem Bestätigungsschreiben verbundenen Wirkungen keine Rolle spielen (siehe auch BGH NJW 1964, 1951). Im Übrigen sind die Schlussscheine in den Bereich des (gesamtvertretungsberechtigten) Vorstandsmitglieds Jörg H. gelangt. Dies genügt, da zur Passivvertretung jeder Gesamtvertreter allein berechtigt ist (vgl. z. B. Palandt/Ellenberger § 167 Rn. 14 m.w.N.).
(9) Soweit die Antragstellerin behauptet, die Schlussscheine zu den Kontrakten 12360, 12361 und 12362 seien ihr mit einem anderen als dem von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt zugegangen, ist zwischen dem Kaufvertrag und der Schiedsklausel zu unterscheiden (§ 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die stets vorhandene Schiedsklausel deckt sich jeweils. Sie bezieht sich auf eine bestimmte Kontraktnummer. Inwieweit ein Vertrag im Übrigen zustande gekommen ist, ist gerade im (schieds-) gerichtlichen Verfahren zu klären.
(10) Sofern der Antragstellerin der Kontrakt 11302 nicht vorliegt, gilt das oben Gesagte. Wenn die Antragstellerin im Besitz von neun Kontrakten mit derselben Warenmenge ist, spricht dies nicht gegen die Zustellung des Kontraktes 11302 über 22.850 Tonnen Weizen. Offensichtlich geht die Antragsgegnerin allein aus diesem Kontrakt vor. Dies ist auch nachvollziehbar, denn der von der Antragstellerin mit den Unterlagen aus dem Schiedsverfahren vorgelegte Schlussschein 11302 trägt den Zusatz "Wash-out zu bestehenden Kontrakten", was auf eine Verrechnung oder Zusammenfassung von Warentermingeschäften schließen lässt. Auch dies zu klären ist letztlich Aufgabe des Schiedsgerichts.
(11) Zwar muss der Geschäftspartner Änderungen, die im Genossenschaftsregister eingetragen sind, gegen sich gelten lassen (§ 29 Abs. 2 GenG). Das bedeutet aber nicht, dass die Antragsgegnerin so zu behandeln wäre, als hätte sie die - behauptete - fehlende Vertretungsbefugnis gekannt. Zum Vertragsschluss kann führen, wenn ein (nur) gesamtvertretungsberechtigtes Organ Kenntnis vom Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erhält, ohne dass dem Inhalt widersprochen worden wäre (vgl. BGH NJW 1988, 1199/ 1200). Für Schlussscheine kann nichts anderes gelten. Ob Kenntnis des anderen Teils schadet, kann offen bleiben, denn die Tatsache, dass Jörg H. (nur) gesamtvertretungsbefugt war, schließt nicht zwingend aus, dass er nicht doch gerade zum Abschluss der gegenständlichen Geschäfte allein vertretungsberechtigt war (vgl. § 25 Abs. 3 GenG).
(12) Soweit die Antragsgegnerin selbst Bestätigungsschreiben versandt hat, kann es dahinstehen, ob deren AGB, nach welchen Maklerschlussscheine nicht "maßgeblich" für diesen Vertrag seien, es verhindern, dass aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 94 HGB die Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Bei den Bestätigungsschreiben, wie sie beispielhaft von der Antragstellerin vorgelegt sind, handelt es sich um kaufmännische Bestätigungsschreiben und nicht etwa um Auftragsbestätigungen (vgl. etwa Palandt/Ellenberger § 147 Rn. 12). Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Empfänger die Möglichkeit des schriftlichen Widerspruchs innerhalb von 24 Stunden nach Eingang ausdrücklich eingeräumt ist. Auch diese Schreiben enthalten aber die Klausel: "Schiedsgericht: Paris". Darin liegt kein Widerspruch zu dem in den AGB bestimmten Gerichtsstand. Die Vereinbarung eines Gerichtsstands bedeutet nämlich nicht denknotwendig, dass die staatlichen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sein müssen und damit Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Vereinbarung ergibt vielmehr auch dann einen Sinn, wenn sie nur für den Fall gelten soll, dass ausnahmsweise die staatlichen Gerichte zuständig sind (vgl. BGH WM 2007, 698; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 389).
Soweit die Antragsgegnerin keine eigene Auftragsbestätigung versandt hat, stehen deren AGB der Wirkung, die von den erstellten Schlussscheinen ausgeht, nicht entgegen. Diese sollen nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für den jeweiligen Vertrag ("dieser Vertrag") maßgeblich sein. Entsprechend ist auch eine Vielzahl von Geschäften abgewickelt worden.
(13) Ein rechtlicher Grund, der gegen die Wirksamkeit des übereinstimmend bestimmten Schiedsorts Paris sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Die Parteien sind Kaufleute. Grundsätzlich ist es unbedenklich, für Streitigkeiten unter Inländern aus gegenseitigen Verträgen auch einen ausländischen Schiedsort zu wählen. Begrenzt ist diese Befugnis, wenn die Wahl des Schiedsortes einen Vertragsteil gröblich benachteiligen würde (vgl etwa OLG Dresden IPRax 2010, 241 für Franchiseverträge; vgl. Schulz/Niedermaier SchiedsVZ 2009, 196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Partei im Verhältnis zur anderen durch die Wahl des ausländischen Schiedsorts benachteiligt würde. Zudem betrafen die Verträge an der französischen Warenbörse gehandeltes Getreide, überwiegend sind sie den dort aufgelegten Regeln ("INCOGRAINS") unterstellt. Dann gibt die Vereinbarung des französischen Schiedsortes auch einen durchaus sachbezogenen Grund, weil damit gerechnet werden kann, dass das dortige (institutionelle) Schiedsgericht in besonderer Weise über die speziellen Kenntnisse zur Erfassung und Beurteilung des Sachverhalts verfügt.
c) Der Vernehmung der insbesondere zum Verhalten des Vorstandes Jörg H. und zur Festlegung eines Risikomanagements angebotenen Zeugen bedarf es unter diesen Umständen nicht.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 9/10 21.01.2011
B E S C H L U S S
I. Der Antrag, einen Rentenberater zur Entscheidung über die Höhe und Ausgestaltung der von dem Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin abzuschließenden Rentenversicherung als Schiedsrichter zu bestellen, wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 9.5.2007 geschieden. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2005 hatten die Parteien den Versorgungsausgleich unter Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs vertraglich geregelt. Unter § 2 wurde vereinbart, dass im Streitfall über Höhe und Ausgestaltung einer abzuschließenden Rentenversicherung verbindlich ein vom Familiengericht am Wohnsitz der Beteiligten zu bestimmender Rentenberater entscheiden solle.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.3.2009 den Antragsgegner aufgefordert, ein Rentenversicherungsangebot für die Antragstellerin entsprechend den Vorgaben des notariellen Vertrages vorzulegen. Die in der Folge vorgelegten Angebote genügten nach Meinung der Antragstellerin diesen Vorgaben nicht.
Das angerufene, für den damaligen gemeinsamen Wohnsitz zuständige Familiengericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Bestimmung eines Rentenberaters um keine originäre Aufgabe des Familiengerichts handle. Die Klausel sei als Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO zu beurteilen, es gehe um die Bildung eines Schiedsgerichts.
Dieser Meinung ist auch die nun im Bezirk des Oberlandesgerichts München wohnhafte Antragstellerin. Sie hat deshalb beim Oberlandesgericht beantragt, einen Rentenberater zur Entscheidung über die Höhe und Ausgestaltung der von dem Antragsgegner zu ihren Gunsten abzuschließenden Rentenversicherung zu benennen. Der angehörte Antragsgegner hat sich dazu, ob eine Schiedsvereinbarung getroffen worden sei, nicht geäußert.
Die Antragstellerin hat noch eine Stellungnahme der früheren Rechtsanwälte vorgelegt, die am Zustandekommen der notariellen Ehevertrags mitgewirkt hatten. Diese beurteilen die fragliche Klausel als Vereinbarung eines Schiedsgutachtens gemäß § 317 BGB.
II.
1. Da der Ort eines schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist, ist das Oberlandesgericht München für die Ausübung der in § 1035 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgabe zuständig. Denn die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in Bayern (§ 1025 Abs. 1 und 3 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F.v. 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Antragstellerin geht von einer Schiedsvereinbarung aus. Für die Frage der Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob dem tatsächlich so ist.
2. Zwischen den Parteien wurde keine Schiedsvereinbarung geschlossen, der Antrag, einen Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen (vgl. § 1035 ZPO), hat demnach keinen Erfolg (RGZ 152, 201; Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 317 Rn. 7; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. Vor § 1025 Rn. 45 f.; vgl. auch Senat vom 7.8.2006, 34 SchH 009/05 = SchiedsVZ 2006, 286/288 für Ablehnungsverfahren). Denn die Vorschriften des 10. Buchs der ZPO sind weder direkt noch analog anwendbar.
a) Eine wirksame Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 ZPO nicht zustande gekommen. Eine solche legt fest, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Rechtstreitigkeit der Parteien entscheidet (Senat vom 2.10.2007, 34 Sch 017/07; zuletzt vom 13.1.2011, 34 Sch 24/11; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 365; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 3). Hingegen handelt es sich um die nicht die prozessuale Seite berührende Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, wenn ein Dritter nur Tatumstände festzustellen und Teilfragen zu entscheiden hat, ohne befugt zu sein, auch letztverbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 4 m.w.N.). Entscheidend ist, welche Wirkung der Feststellung des Dritten nach dem Parteiwillen zukommen soll. In Zweifelsfällen ist vom weniger weitgehenden Gutachtervertrag auszugehen (vgl. Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8). Bei der Erstattung des Gutachtens kommt es - im Gegensatz zum schiedsgerichtlichen Verfahren – auch lediglich auf das materielle Ergebnis und nicht auf den Verfahrensweg an, der zu diesem Ergebnis führt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist dabei der Inhalt der dem Dritten gestellten Aufgabe (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 77 und 79). Gegen die Annahme einer schiedsrichterlichen Tätigkeit spricht es insbesondere, wenn kein kontradiktorisches Verfahren vorgesehen ist (vgl. Senat vom 7.8.2006, 34 Sch 9/05 = SchiedsVZ 2006, 286; Lachmann Rn. 81). Der Schiedsgutachter soll Tatsachen und Umstände festlegen; dabei kann die Feststellungsmacht sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen beschränken, aber auch die Subsumtion und Beurteilung rechtlicher Vorfragen mit umfassen (vgl. Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 6). Gegen die Annahme einer schiedsgutachterlichen Tätigkeit spricht nicht, dass die Feststellungen verbindlich sein sollen. Auch die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter ist nämlich grundsätzlich für die Parteien sowie ein eventuell mit der Sache befasstes Gericht verbindlich (vgl. Lachmann aaO.).
b) Legt man diese Maßstäbe an, haben die Parteien miteinander im Ehevertrag ein Schiedsgutachten vereinbart. Sie haben in § 2 Vorgaben für den Abschluss einer Rentenversicherung durch den Antragsgegner aufgestellt. Dabei wird zum einen auf eine Rente in Höhe von 1.500,00 € zu einem festgelegten Zeitpunkt abgestellt, zum anderen sind von der Ehefrau selbst erworbene Rentenansprüche abzuziehen. Die maßgebliche Berechnung und Ausgestaltung eines derartigen Versicherungsverhältnisses erfordern Sachkenntnisse im Rentenversicherungsrecht.
Deshalb hat im Streitfall ein Fachmann, nämlich ein Rentenberater die Festsetzung zu treffen. Dieser soll lediglich über eine bestimmte Einzelfrage aufgrund seiner Fachkunde entscheiden. Er soll insbesondere nicht über einen durch bestimmte Anträge vorgegebenen Streitgegenstand unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. Lachmann aaO.), sondern lediglich - wie sich aus dem Zusammenhang der Klausel ergibt - die für den Laien nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Berechnung vornehmen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
4. Beim Streitwert ist, da es sich um ein vorbereitendes Verfahren handelt, von einem Bruchteil (1/4) des von den Parteien angenommenen Wertes für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (18.000,00 €) auszugehen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 8/12 30.10.2013 Ablehnung von Schiedsrichtern; Offenlegungspflicht
BESCHLUSS
Tenor:
Die Rüge wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10.7.2013 den Antrag des Antragstellers, die Schiedsrichter E., Dr. R. und Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und wegen der dafür maßgeblichen Begründung wird auf die Entscheidung vom 10.7.2013, die dem Antragsteller am 15.7.2013 zugestellt wurde, Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 26.7.2013 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers.
Dieser macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe wesentliche Umstände seines Ablehnungsgesuchs nicht geprüft, weil fälschlich von Präklusion ausgegangen worden sei. Sein Vortrag zur Aussetzung des Schiedsverfahrens analog § 148 ZPO sei weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden. Er sei auf Bedenken hinsichtlich der Fristwahrung seiner Ablehnungsanträge nicht hingewiesen und ihm entsprechend auch keine Gelegenheit zur Äußerung zu dem vermeintlich übersehenen Gesichtspunkt der Verfristung gegeben worden.
Zudem habe der Senat zu Unrecht angeblich verfristete Ablehnungsgründe, die ihre Bedeutung aber erst im Zusammenhang mit der Offenlegung von persönlichen Verflechtungen der Schiedsrichter erhalten hätten, bei seiner Beurteilung nicht mit herangezogen.
Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass bei eindeutigen Verstößen der Schiedsrichter gegen die Neutralitätspflicht Ablehnungsgründe überhaupt nicht präkludiert sein könnten.
Schließlich habe der Senat zum Ausdruck gebracht, das Vorbringen zu ehrverletzenden, herabwürdigenden und verächtlich machenden Äußerungen eines der Schiedsrichter sei sachlich zu prüfen, habe dies dann aber doch nicht getan. Auch daraus ergebe sich, dass der Senat seinen Vortrag nicht gewürdigt und schlichtweg übergangen habe.
II.
Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge einer beschwerten Partei fortzuführen, wenn bei einer nicht mit Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidung deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wird.
1. Die gegenständliche Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar (siehe §§ 1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Förmlichkeiten und die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Rüge sind gewahrt (vgl. § 321a Abs. 2 ZPO). Notwendig ist zudem eine hinreichende Darlegung, dass der Gehörsanspruch in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Verlangt wird eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 321a Rn. 13). Es müssen die einzelnen Umstände dargelegt werden, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei der Gehörsverstoß ergibt (vgl. BGH NJW 2009, 1609). Ob dem der - wenn auch umfangreiche - Vortrag des Antragstellers genügt, kann auf sich beruhen, weil die dargelegten Umstände keinen Gehörsverstoß begründen.
2. Dazu ist in der gebotenen Kürze (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO) auszuführen:
a) Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt wurden, weil und soweit der Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten hat. Zwar mag es sein, dass der Senat nicht jeden einzelnen zur Ablehnung herangezogenen Grund in seiner Entscheidung vom 10.7.2013 angesprochen hat. Er hat aber abgegrenzt, welche vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden - möglichen - Ablehnungsgründe wegen Versäumung der Frist nicht geprüft wurden. Ob diese Gründe zu einer erfolgreichen Ablehnung der Schiedsrichter geführt hätten, kann offen bleiben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Das bedeutet, dass das Gericht Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (vgl. BGH NJW 2009, 1609 m.w.N.). Der Senat hat dargelegt, dass er die Ausschlussfrist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 2; vgl. auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2006, 329/331) des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO als nicht eingehalten ansieht und deswegen die vom Antragsteller nun in seiner Anhörungsrüge aufgezählten Argumente nicht zu prüfen sind. Soweit der Antragsteller insoweit seine Rechtsansicht anstelle derjenigen des Senats setzt, kann dies eine Gehörsverletzung nicht begründen.
Zwar kann eine Gehörsverletzung auch darin liegen, dass das Äußerungsrecht der Partei durch fehlerhafte Rechtsanwendung bewusst verkürzt wird (Beispiele bei Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 9 a). Es handelt sich um die Fälle ungerechtfertigter Präklusion, also um Fälle, in denen Vorbringen als verspätet oder aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden (BVerfGE 50, 36), nicht berücksichtigt wird. Dem steht die Nichtberücksichtigung von Gründen, weil in einem früheren Verfahrensstadium eine (Ausschluss-) Frist nicht eingehalten wurde (vgl. Zöller/Vollkommer aaO.), nicht gleich. Der Senat hat die Argumente des Antragstellers geprüft, sie allerdings auch an der Vorschrift des § 1037 Abs. 2 ZPO gemessen und ist dabei zu einem anderen Ergebnis als der Antragsteller gelangt. Namentlich hat er keine Gründe erkannt, die im gegebenen Fall geeignet gewesen wären, die Präklusionsfrist außer Kraft zu setzen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist auf dieses Argument auch ausdrücklich, wenn auch kurz eingegangen worden.
b) Der Senat hat den Antragsteller vorab nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO für nicht eingehalten hält. Eine Gehörsverletzung kann auch in der Verletzung von Hinweispflichten zu finden sein. Indessen hat die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zum Gegenstand. § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz hinaus und beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH NJW 2008, 2126). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine allgemeine richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht (vgl. z. B. Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 10). Das rechtliche Gehör verlangt aber jedenfalls, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten (vgl. Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 7 m.w.N.).
Dass der Antragsteller nicht auf die Rechtsansicht des Senats zur Frage der Aussetzung des Schiedsverfahrens und damit verbunden zur Frage des Fristablaufs nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen wurde, verletzt aber schon nicht § 139 ZPO. Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung darauf hinzuweisen, welcher der von den Parteien vertretenen Ansichten es folgen möchte. Es darf zwar keine Überraschungsentscheidung treffen. Es darf auch nicht seine Entscheidung auf von den Parteien erkennbar übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte stützen (vgl. Zöller/Greger § 139 Rn. 6 m.w.N.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Antragsteller selbst ist auf die Frage der analogen Anwendung des § 148 ZPO und deren Auswirkung auf den Fristenlauf eingegangen, wozu die Gegenseite unter Hinweis auf § 1037 Abs. 2 ZPO und die im Raum stehende Präklusion hingewiesen hatte. Auch wenn nicht jede Ausführung des Prozessgegners die gerichtliche Hinweispflicht ohne weiteres entfallen lässt (vgl. Zöller/Greger §§ 139 Rn. 6 a), war dem Antragsteller doch die Problematik bewusst. Im Übrigen trägt der Antragsteller auch nicht vor, was er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Falle eines ausdrücklichen Hinweises zu diesem Punkt weiter vorgetragen hätte.
c) Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass bei einem eindeutigen Verstoß der Schiedsrichter gegen ihre Neutralitätspflicht Ablehnungsgründe nicht präkludiert sein könnten, handelt es sich um eine Rechtsmeinung, die er an die Stelle derjenigen des Senats setzt. Eine selbständige Gehörsverletzung kann darin nicht gesehen werden.
d) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat der Senat nicht ausgeführt, dass die Äußerungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2010 geprüft werden könnten, diese dann aber übergangen. Vielmehr hat er die (unter II.2.(5) aa; S. 13 des Beschlusses vom 10.7.2013) - ausdrücklich zur Kenntnis genommenen - Ablehnungsgründe wegen Präklusion (§ 1037 Abs. 2 ZPO) nicht geprüft.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 8/12 10.07.2013 Ablehnung von Schiedsrichtern; persönliche Verflechtung mit Parteivertretern; Offenlegungspflicht
BESCHLUSS
Tenor:
I. Der Antrag, die Schiedsrichter xxx, xxx und xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Ablehnungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 700.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Ablehnung sämtlicher drei Richter in einem Schiedsverfahren, das die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung einer Architektengemeinschaft zum Gegenstand hat.
1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der damals noch als xxx (GbR) firmierenden Antragsgegnerin zu 1 mit Geschäftssitz in Bayreuth. Ihr Zweck ist die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Als zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet (§ 4 SV).
Im Juni 2008 hat der Antragsteller Schiedsklage gegen die Antragsgegner erhoben, mit welcher er Zahlungs- und Auskunftsansprüche geltend macht.
Am 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht erließ am 11.4.2011 einen Zwischenentscheid, wonach es weiterhin zur Entscheidung zuständig sei. Der Antragsteller stellte am 16.5.2011 beim Oberlandesgericht München den Antrag, festzustellen, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht für das Verfahren nicht mehr zuständig sei (Az. 34 SchH 6/11). Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29.2.2012 - auf den im Übrigen Bezug genommen wird - zurückgewiesen.
2. In einer Sitzung des Schiedsgerichts am 20.11.2010 hat dessen Vorsitzender - wie sich aus dem Beschluss vom 14.7.2012 (Anlage 15) ergibt - geäußert, das Schiedsverfahren sei "nicht justiziabel", besonders dann nicht, wenn "eine Partei nicht prozessfähig" sei.
Mit Schriftsatz vom 16.3.2012 hat der Antragsteller die Schiedsrichter ersucht, gemäß § 1036 Abs. 1 ZPO alle Verhältnisse offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnten. Dazu gehörten "insbesondere Nähebeziehungen zu den Parteien, personelle Verbundenheit, geschäftliche Beziehungen und vor allem Parteikontakte, die sich auf den Verfahrensgegenstand beziehen". Unter den Parteien seien auch deren Rechtsbeistände zu verstehen. Habe ein Schiedsrichter den Verdacht, einer der Mitschiedsrichter sei parteiisch, müsse er das Beratungsgeheimnis brechen und der betroffenen Partei Gelegenheit geben, einen Befangenheitsantrag zu stellen.
Der Vorsitzende hat daraufhin unter dem 17.4.2012 erklärt, die Antragsgegner zu 2 und 3 erst durch das schiedsgerichtliche Verfahren kennengelernt zu haben. Der Beisitzer Dr. Siegfried W. hat mit Schreiben vom 18.4.2012 erklärt, dass ihm die Parteien des Schiedsverfahrens bis zur Anfrage des damaligen Klägervertreters unbekannt gewesen seien. Der ursprüngliche Klägervertreter, Rechtsanwalt P., sei in der Zeit vom 1.10.2005 bis 28.2.2007 Anwalt in der Kanzlei gewesen, deren Partner er - Dr. W. - bis zum 31.3.2004 gewesen und in der er jetzt im Ruhestand als freier Mitarbeiter tätig sei. Der Bevollmächtigte der Antragsgegner zu 1 und 2 sei bis Frühjahr 2005 ebenfalls Partner dieser Sozietät gewesen. Der Antragsgegnervertreter zu 3 habe in der ersten Hälfte der siebziger Jahre ebenfalls in derselben Kanzlei wie er gearbeitet.
Der Schiedsrichter Dr. Gebhart R. führte mit Erklärung vom 19.4.2012 aus, alle Parteien seien ihm zur Zeit der Anfrage, ob er das Schiedsrichteramt übernehmen wolle, unbekannt gewesen. Mit keiner habe er außerhalb des Schiedsverfahrens Kontakt gehabt. In einer baurechtlichen Angelegenheit seien die Antragsgegner potentielle Anspruchsgegner gewesen, dieses Verfahren habe er nach Benennung zum Schiedsrichter nicht mehr fortgeführt. Er sei aber bis zum Jahre 1988 mit dem Vertreter des Antragsgegners zu 3 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen, aus der dieser zum 31.12.1998 ausgeschieden sei.
3. Ebenfalls mit Schreiben vom 16.3.2012 hat der Antragsteller den Obmann und mit Schreiben vom 10.5.2012 die beisitzenden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
a) Hinsichtlich des Vorsitzenden hat er dies zum einen mit der oben genannten Bemerkung begründet, zum anderen mit der Äußerung, man müsse mit dem Verfahren zu einem baldigen Ende kommen, da die Antragsgegner ein Büro hätten, um das sie sich kümmern müssten. Auf den Hinweis des Antragstellers, dass er ebenfalls ein Büro habe, habe der Vorsitzende bemerkt, dass der Schiedskläger dann wohl Tag und Nacht arbeiten würde. Zum Ende der Sitzung habe der Vorsitzende noch zum Kläger gewandt geäußert: "Nous verrons". Dies habe sich auf die in der Verhandlung diskutierte Frage zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezogen und habe nur als "Warnhinweis" interpretiert werden können. Außerdem sei im Protokoll vermerkt worden, dass das Schiedsgericht geäußert habe, für das gegenständliche Verfahren weiter zuständig zu sein, was in der Sitzung jedoch nicht zum Ausdruck gebracht worden sei. Dieser Passus erwecke daher den Eindruck, dass bewusst "auf Präklusion gesetzt" worden sei. Hätte der Kläger gegen diese in der Verhandlung nicht geäußerte Auffassung des Schiedsgerichts nicht unverzüglich Rüge erhoben, hätte das Schiedsverfahren wegen der durch die Rügeversäumnis veranlassten Präklusion fortgesetzt werden können.
Darüber hinaus sei der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller Verhältnisse, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen könnten, nicht nachgekommen.
Im selben Schreiben hat der Antragsteller "zur Verwahrung gegen vermutetes Einverständnis" mit der Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts verschiedene Rügen erhoben. Die Prozessführung habe berechtigte Zweifel an dessen Neutralität hervorgerufen. Auch deshalb lehne er den Vorsitzenden ab.
b) Die Ablehnung der Beisitzer hat der Antragsteller damit begründet, dass sie ihrer Offenbarungspflicht als Schiedsrichter nicht nachgekommen seien. Aus ihren Erklärungen ergäben sich vielfältige Verflechtungen mit der Gegenpartei. Die daraus folgende Majorisierung stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Das Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes sei bedroht. Die fehlende Neutralität der Schiedsrichter ergebe sich schon aus ihrem konkreten Prozessverhalten. Sie hätten auch Kontakte zu den Prozessvertretern der Gegenpartei nicht offengelegt und nicht auf die Frage geantwortet, ob ein Schiedsrichter den Verdacht habe, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei.
In seinem Ablehnungsgesuch bittet der Antragsteller erneut um Offenlegung. Dies gelte im Übrigen auch für den Vorsitzenden. Der Antragsteller führt Indizien an, aus denen er schließt, dass dem Vorsitzenden entgegen dessen Erklärung der Antragsgegner zu 3 doch schon bekannt gewesen sei.
4. Mit Beschluss vom 14.7.2012 hat das Schiedsgericht den Antrag abgelehnt. Die Äußerungen des Vorsitzenden entsprängen weder einer Voreingenommenheit noch erweckten sie bei einem objektiven Betrachter einen derartigen Eindruck; sie dienten der Förderung des Verfahrensfortgangs auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens. Der Umstand, dass ein Schiedsrichter früher einmal derselben Sozietät angehört habe wie einer der Verfahrensbevollmächtigten, begründe keinen Ablehnungsgrund.
Der Antragsteller erlangte von dem Beschluss Kenntnis am 6.8.2012.
5. Am 5.9.2012 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der drei Schiedsrichter beantragt. Er begründet den Antrag im Wesentlichen folgendermaßen:
a) Zur Ablehnung des Vorsitzenden:
(1) Dessen Äußerung, das Verfahren sei "nicht justiziabel", insbesondere dann nicht, wenn "eine Partei nicht prozessfähig" sei, sei in ihrem ersten Teil nicht eindeutig, könne aber so aufgefasst werden, dass der Weg bereitet werden solle zu einem "willkürlichen Durchentscheiden" ohne Aufklärung des Sachverhalts. Eine Ermächtigung zum Billigkeitsentscheid habe das Schiedsgericht aber nicht. Insbesondere liege der Ablehnungsgrund aber im auf den Antragsteller bezogenen zweiten Teil der Äußerung. Diese sei ehrverletzend, herabwürdigend und verächtlich machend. Aus ihr ergebe sich die Voreingenommenheit des Vorsitzenden. Dasselbe sei bei den beisitzenden Schiedsrichtern durch ihr "zustimmendes Schweigen" zu vermuten.
(2) Aus der im weiteren Verlauf der Verhandlung gefallenen Äußerung, dass man mit dem Verfahren zu einem baldigen Ende kommen müsse, da die Antragsgegner ein Büro hätten, um das sie sich kümmern müssten, ergebe sich, dass nach Auffassung des Vorsitzenden die Interessen der Antragsgegner Priorität hätten. Damit werde gegen das Verfahrensprinzip der Gleichbehandlung verstoßen.
(3) Die Äußerung zum Ende der Sitzung ("Nous verrons") habe sich eindeutig auf die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Kündigung der Schiedsvereinbarung bezogen. Sie habe nur als Warnhinweis und sogar als Drohung interpretiert werden können.
(4) Das Verhandlungsprotokoll sei entgegen früherer Übung bereits innerhalb zweier Tage erstellt worden und habe noch vor der Stellungnahme des Schiedsklägers zur Prozesslage diesem zur Kenntnis gebracht werden sollen. Dass "nach Auffassung des Schiedsgerichts dieses für das gegenständliche Verfahren weiter zuständig bleibt", sei in der Sitzung nicht zum Ausdruck gebracht und daher unter Verstoß gegen die Anforderungen des § 160 ZPO aufgenommen worden. Der Passus habe das Protokoll verfälscht und erwecke zudem den Eindruck, das Schiedsgericht habe bewusst "auf Präklusion gesetzt".
(5) Die Schiedsrichter hätten die Dauerpflicht, alle Verhältnisse offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnten. Dies umfasse auch den Verdacht, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei. Ihrer Verpflichtung seien die drei Schiedsrichter in den über vier Jahren des Verfahrens nicht nachgekommen. Bis zur Sitzung am 20.11.2010 habe es auch so ausgesehen, als lägen keine Gründe für eine Offenlegung vor. Der die Schiedsbeklagten überaus und einseitig begünstigende Verfahrensverlauf habe jedoch beim Antragsteller seitdem Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden aufkommen lassen. Daher habe er am 16.3.2012 die Schiedsrichter ersucht, alle Verhältnisse offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnten. Die Erklärung des Vorsitzenden, er fühle sich nicht befangen, hätte seine berechtigten Zweifel nicht ausräumen können. Der Antragsteller habe daher mit Schriftsatz vom 10.5.2012 noch einmal um Offenlegung nachgesucht und gleichzeitig die ihn erheblich benachteiligende Verfahrensgestaltung aufgezeigt. Zu der konkreten Prozessführung in der Verhandlung am 20.11.2010 habe sich der Vorsitzende bisher nicht geäußert. Dieser habe nicht offengelegt, ob während des Schiedsverfahrens zu den Beklagten und deren Prozessvertretern Kontakte bestanden hätten, die sich über die Abklärung organisatorischer Fragen hinaus auch auf den Verfahrensgegenstand bezogen hätten. Auch auf die Frage, ob ein Verdacht bestehe, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei, sei der Vorsitzende nicht eingegangen. Daher sei die Pflicht zur vollständigen Offenlegung nicht erfüllt. Aufgrund des Verlaufs des Schiedsverfahrens könne nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Kontakte bestanden hätten.
Als Beweis bietet der Antragsteller den Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner als Zeugen an.
(6) Der Vorsitzende habe bei der ersten Verhandlung am 30.1.2010 dargelegt, dass er den Schiedskläger und den Schiedsbeklagten zu 2 vorher nicht gekannt habe. Im Hinblick auf den Schiedsbeklagten zu 3 habe er sich nicht geäußert, was wegen inzwischen bekannt gewordener Umstände von Bedeutung sein könne. Der Vorsitzende sei daher unter dem 10.5.2012 noch einmal um Bestätigung gebeten worden, dass der Schiedsbeklagte zu 3 ihm tatsächlich vorher nicht bekannt gewesen sei, was der Vorsitzende mit Schreiben vom 14.5.2012 versichert habe. Dem Antragsteller sei aber bekannt, dass der Antragsgegner zu 3 sich einem Strafprozess vor dem Landgericht Bayreuth, in dem es um den Tod seines Sohnes gegangen sei, als Nebenkläger angeschlossen habe. Deshalb habe er den Vorsitzenden um ergänzende Offenlegung ersucht, ob dieser in dem besagten Strafprozess als Strafrichter tätig gewesen sei. Der Vorsitzende habe daraufhin am 14.7.2012 erklärt, ihm sei vom tragischen Tod des Sohnes des Schiedsbeklagten zu 3 bisher nichts bekannt und er sei mit einem entsprechenden Verfahren als Strafrichter nicht befasst gewesen. Diese Aussage sei indes nicht glaubwürdig. Nach dem Geschäftsverteilungsplan habe das Landgericht Bayreuth zwei Strafkammern. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit dem Strafverfahren befasst gewesen sei, liege daher bei 50 %. Wegen verschiedener Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegnervertreter zu 3 aufgrund der "Nähebeziehung" zu seinem ehemaligen Sozius und mit dem Hintergrund des seinerzeit anhängigen Strafverfahrens die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Interesse des Antragsgegners zu 3 und damit auch der anderen Schiedsbeklagten beeinflusst habe. Es gebe ansonsten keinen plausiblen Grund, einen Strafrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts vorzuschlagen. Die Besetzung des damaligen Gerichts sei über die Beiziehung der Akten dieses Strafverfahrens zu klären.
Der Antragsteller wisse vom Antragsgegner zu 3, dass der Strafrichter sich seinerzeit vergeblich bemüht habe, Fremdverschulden am Tod des Sohnes des Antragsgegners zu 3 nachzuweisen. Wenn sich also bestätigen sollte, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts tatsächlich mit diesem Verfahren befasst gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die lancierte Bestellung des Vorsitzenden in der Absicht stattgefunden habe, das Mitleid und daher die Voreingenommenheit des Strafrichters des damaligen Verfahrens für die Zwecke der Antragsgegner einzusetzen.
(7) Das Schreiben vom 23.4.2012 mit den Erklärungen der Schiedsrichter zur Offenlegung habe der Antragsteller am 7.5.2012 erhalten. Der Grund für die Zustelldauer liege darin, dass der Vorsitzende das Schreiben so gefaltet habe, dass der Empfängerort im Sichtfenster des Umschlags nicht lesbar gewesen sei. Zu diesem Schreiben sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden. Durch die ihm mitgeteilten Erklärungen hätten sich die berechtigten Zweifel an der Neutralität des Vorsitzenden verdichtet und die anfänglichen Zweifel an der Neutralität der Beisitzer als berechtigt erwiesen. Hätte das Briefzentrum nicht zeitnah die Empfängeradresse ermitteln können, wäre das Schreiben bei ihm höchstwahrscheinlich erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingegangen und nicht nur die vom Schiedsgericht gesetzte Frist zur Stellungnahme, sondern insbesondere die Frist zur Ablehnung von Schiedsrichtern versäumt gewesen.
(8) Mit Schreiben vom 20.7.2012 sei der Beschluss des Schiedsgerichts vom 14.7.2012 über die Ablehnung übersandt worden. Dem Schreiben seien noch weitere Erklärungen der Schiedsrichter E. und Dr. R. beigelegen. In den Gründen der Zurückweisung habe das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, nach bestandskräftigem Abschluss des Ablehnungsverfahrens mit der Umsetzung des Beschlusses vom 20.11.2010 durch Setzung neuer Fristen fortzufahren. Damit sei das Schiedsgericht erneut dem im Schriftsatz vom 8.5.2012 vorgebrachten Antrag der Antragsgegner zu 1 und 2 gefolgt, einen alsbaldigen Termin anzuberaumen und ihm unter Setzung einer Ausschlussfrist aufzugeben, Ziffer 1 eines früheren Beschlusses, der u.a. die Einreichung von an den Sachverständigen zu stellenden und von diesem mündlich zu beantwortenden Fragen betraf, zu erfüllen.
(9) Er habe den Vorsitzenden des Schiedsgerichts am 6.8.2012 telefonisch davon informiert, dass er das Schreiben vom 20.7.2012 kenne. Gleichzeitig habe er eine Stellungnahme zum Beschluss und zu den beigefügten Erklärungen angekündigt. Am 9.8.2012 habe der Vorsitzende ihn telefonisch gebeten, vorab das Empfangsbekenntnis zurückzusenden, um die Schiedsbeklagten zu informieren, damit sich diese zeitlich einrichten könnten. Dabei sei diesem bewusst gewesen, dass bei einer getrennten Versendung von Empfangsbekenntnis und Stellungnahme die Gefahr des Rügeverlustes bestanden habe. Die Bitte um vorherige Zusendung des Empfangsbekenntnisses habe der Vorsitzende damit begründet, dass der Kläger sich für die Stellungnahme ausreichend Zeit nehmen könne, da keine Fristen zu beachten seien, was unrichtig sei. Der Vorsitzende habe erneut "auf Präklusion gesetzt" und ihn offensichtlich von der Einhaltung der Frist des § 1027 ZPO abzuhalten versucht, um dann den Interessen der Schiedsbeklagten folgend "durchentscheiden" zu können.
b) Zur Ablehnung des Schiedsrichters Dr. R.
(1) Dieser habe die gegen den Vorsitzenden bestehenden Ablehnungsgründe - nicht nur durch zustimmendes Schweigen - mit zu vertreten.
(2) Auch Dr. R. sei seiner Offenlegungsverpflichtung in über vier Jahren des Schiedsverfahrens nicht nachgekommen. Bereits das Unterlassen auf die ausdrückliche Aufforderung vom 16.3.2012 stelle einen Ablehnungsgrund dar. In seiner Erklärung vom 19.4.2012 habe der Schiedsrichter nur offengelegt, dass er mit dem Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten zu 3 bis zum Jahr 1988 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen sei. Die fehlende Neutralität sei aufgrund seines Prozessverhaltens vermutet worden. Die anfänglichen Zweifel hätten sich mit der Erklärung als begründet erwiesen.
(3) Eventuelle Kontakte zu den Bevollmächtigten der Gegenparteien mit Bezug insbesondere auf das Schiedsverfahren habe der Schiedsrichter nicht offenbart. Er sei auch nicht auf die Frage eingegangen, ob er den Verdacht habe, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei. Zwischenzeitlich wisse der Antragsteller aus einem im Internet veröffentlichten Personenprofil, dass der Schiedsrichter 1985 bis 1988 wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten gewesen sei. Er habe daher den Schiedsrichter um ergänzende Offenlegung ersucht, ob es sich bei diesem Bundestagsabgeordneten um den Antragsgegnervertreter zu 3 gehandelt habe. Dies sei zunächst erfolglos geblieben. Unter dem 12.7.2012 habe der Schiedsrichter mitgeteilt, er sei in der fraglichen Zeit nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter des Antragsgegnervertreters zu 3 gewesen, und habe klargestellt, in dieser Zeit bei dem Berliner Bundestagsabgeordneten Peter K. tätig gewesen zu sein. Dies sei indes nicht glaubwürdig, weil der Schiedsrichter mit dem Vertreter des Antragsgegners zu 3 bis zum Jahre 1988 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen sei. Der Schiedsrichter habe vor seinem Eintritt in die Sozietät keine Beziehung zum Kanzleiort gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Rahmen seines Studiums mit dem Antragsgegnervertreter zu 3 in Verbindung gekommen sei, woraus sich dann die wissenschaftliche Mitarbeit sowie die gemeinsame Berufsausübung ergeben habe. Über den tatsächlichen Sachverhalt hätten sich die Beteiligten als Zeugen zu erklären.
(4) Auch eventuelle Kontakte zu den Bevollmächtigten der Gegenpartei seien trotz wiederholter Anmahnung nicht offengelegt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Kontakte bestanden hätten.
c) Zur Ablehnung des Schiedsrichters Dr. W.
(1) Auch dieser Schiedsrichter habe das zur Ablehnung des Vorsitzenden führende Verhalten mit zu vertreten.
(2) Der Schiedsrichter habe zu Beginn mitgeteilt, dass keinerlei Berührungspunkte vorlägen, die ihn befangen machen könnten. Er hätte "Verflechtungen und Nähebeziehungen" spätestens nach Kenntnis der Namen der Bevollmächtigten offenlegen müssen. Mit Schreiben vom 16.3.2012 sei auch er ersucht worden, alle Verhältnisse offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen könnten. Bereits das Unterlassen stelle einen Ablehnungsgrund dar.
In seiner Erklärung vom 18.4.2012 habe der Schiedsrichter angegeben, dass der Bevollmächtigte der Antragsgegner zu 1 und 2, Rechtsanwalt Dr. L., Partner der Sozietät gewesen sei, der er ebenfalls angehört habe. Er habe auch zugegeben, dass er mit dem Antragsgegnervertreter zu 3 in den siebziger Jahren in einer Kanzlei zusammengearbeitet habe. Zweifel an der Unparteilichkeit hätten sich in der "wenn auch nur teilweise erfolgten" Offenlegung als berechtigt erwiesen. Eventuelle Kontakte zu dem Bevollmächtigten der Gegenpartei, insbesondere mit Bezug auf das Schiedsverfahren, seien nicht offenbart worden. Auch dieser Schiedsrichter sei nicht auf die Frage eingegangen, ob er den Verdacht habe, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei. Die verlangte ergänzende Erklärung habe der Schiedsrichter nicht abgegeben, weshalb nicht auszuschließen sei, dass derartige Kontakte insbesondere aufgrund der Verflechtungen des Schiedsrichters mit beiden Bevollmächtigten der Gegenparteien bestanden hätten.
d) Die im Verlauf des mehrjährigen Schiedsverfahrens festzustellenden Verfahrensfehler erweckten den Eindruck, dass die Schiedsrichter sich ihre Rechtsauffassung nicht unvoreingenommen bildeten und in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt seien. Insoweit verweist der Antragsteller auf seinen Schriftsatz vom 16.3.2012 (Anlage 1 und Ablehnungsantrag S. 36 - 43). Insbesondere rügt der Antragsteller Parteilichkeit und Verstöße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs.
e) Verfristet sei das Ablehnungsgesuch nicht, auch soweit es weiter zurückliegende Vorgänge betreffe, da nach der Kündigung der Schiedsvereinbarung am 20.11.2010 und dem Antrag gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO das Schiedsgericht zunächst das Ergebnis des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht abgewartet habe. Damit sei das Schiedsverfahren analog § 148 ZPO ausgesetzt worden. Hätte er die Ablehnung weiter verfolgt, hätte dies als konkludentes Anerkenntnis der weiteren schiedsgerichtlichen Zuständigkeit ausgelegt werden können. Hingegen hätten sich die anfänglichen Zweifel an der Neutralität der Schiedsrichter Dr. W. und Dr. R. erst durch deren Erklärungen vom April 2012 zur Gewissheit verdichtet.
6. Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung.
Ergänzend wird wegen des weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 6.12.2012 (Bl. 90 - 146 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegner zu 1 und 2 vom 7.10.2012 (Bl. 52 - 57 d. A.) und vom 20.2.2013 (Bl. 153 - 155 d. A.) sowie des Antragsgegners zu 3 vom 10.10.2012 (Bl. 80/81 d. A.) Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Ablehnung folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, als zuständiges Gericht das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet. Jedoch wird diese Bezeichnung überlagert von § 7 GZVJu, wonach die schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 ZPO landesweit dem Oberlandesgericht München übertragen sind. Diese Übertragung ist insoweit derogationsfest, als ein anderes bayerisches Oberlandesgericht nicht durch Parteivereinbarung bestimmt werden kann. Sonst hätte dies das unbefriedigende Ergebnis, dass ein Oberlandesgericht bestimmt werden könnte, das mit derartigen Angelegenheiten gesetzlich nicht befasst ist. Die mit der Konzentration verbundenen Effekte der Spezialisierung, der Rationalisierung wie auch einer stetigen Rechtsfortbildung wären dadurch gefährdet.
2. Die Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eingehalten. Indessen ist ein wesentlicher Teil der Ablehnungsgründe wegen Verfristung bereits präkludiert und kann schon deshalb nicht inhaltlich geprüft werden (a). Aber auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet (b).
a) Nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Ablehnungsgründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Schiedsgericht schriftlich darzulegen.
(1) Die Frist beginnt mit Kenntnis der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder aber eines Umstandes im Sinn von § 1036 Abs. 2 ZPO, also eines Umstandes, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lässt. Daraus ist zu schließen, dass Umstände nicht nur innerhalb dieser Frist, sondern auch, dass sie zunächst gegenüber dem Schiedsgericht darzulegen sind, das - in voller Besetzung - zunächst über den Ablehnungsantrag befindet, sofern der Abgelehnte nicht von seinem Amt zurücktritt oder die andere Partei zustimmt. "Subsidiär" entscheidet dann das rechtzeitig angerufene (§ 1037 Abs. 3 ZPO) staatliche Gericht. Dieses nimmt eine eigenständige und vom Vorschaltverfahren unabhängige Prüfung vor (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 1102). Es ist bei seiner Entscheidung weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts gebunden. Daraus folgt, dass im Verfahren vor dem staatlichen Gericht (nicht präkludierte) Ablehnungsgründe nachgeschoben werden können (vgl. Lachmann Rn. 1103), dies freilich nur insoweit, als neue Tatsachen den Rahmen der ursprünglich vor dem Schiedsgericht geltend gemachten Gründe nicht sprengen, da sonst § 1037 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zweiwochenfrist) und das Subsidiaritätserfordernis leer liefen (vgl. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1037 Rn. 21 und 28).
(2) Die Frist des § 1037 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auch vom staatlichen Gericht zu beachten, selbst wenn das Schiedsgericht über den Ablehnungsantrag in der Sache entschieden hat. Dies ergibt sich daraus, dass das staatliche Gericht eine eigenständige Prüfung vornimmt. Andernfalls könnte die gesetzliche Frist des § 1037 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Verfahrensweise des Schiedsgerichts außer Kraft gesetzt werden. Wird die Frist versäumt, ist der Ablehnungsgrund auch im Verfahren vor dem staatlichen Gericht nach § 1037 Abs. 3 ZPO präkludiert (vgl. Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1037 Rn. 3).
(3) Die zweiwöchige Frist ist nicht durch das staatliche Verfahren nach § 1040 ZPO gehemmt gewesen. Während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann das Schiedsgericht sein Verfahren fortsetzen (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Wartet das Schiedsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1040 Rn. 8) den Ausgang des Verfahrens ab, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Aussetzung analog § 148 ZPO. Den Erlass einer entsprechenden Entscheidung analog § 1048 ZPO hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen. Ein faktischer Stillstand ist dem nicht gleichzusetzen. Die Gründe, die das Schiedsgericht bewogen haben mögen, abzuwarten, stehen einer rechtzeitigen Geltendmachung der Ablehnungsgründe nicht entgegen. Ob das Schiedsgericht dann sofort darüber entscheidet oder nicht, obliegt allein dessen Entscheidung.
(4) Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch seine Kündigung die Schiedsvereinbarung erloschen und das Schiedsgericht nachträglich unzuständig geworden sei. Denn darüber entscheidet zunächst das Schiedsgericht, auf Antrag dann das staatliche Gericht (vgl. § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO). Dass in dem Ablehnungsgesuch ein konkludentes Anerkenntnis der weiteren Zuständigkeit gesehen werden könnte, kann der Schiedskläger verhindern, indem er die Ablehnung vorsorglich anbringt und ausdrücklich auf seiner Rechtsansicht zur - vorrangigen - Beendigung des Schiedsverfahrens besteht. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der ein Schiedsbeklagter sich trotz Rüge der Unzuständigkeit weiter am Schiedsverfahren beteiligt. Auch insoweit schadet dies nicht.
(5) Daraus ergibt sich, dass der Senat an der Prüfung folgender nunmehr vom Antragsteller vorgebrachten Gründe gehindert ist:
aa) Schiedsrichter E. (Vorsitzender des Schiedsgerichts):
Das Ablehnungsgesuch gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO wurde am 16.3.2012 angebracht. Damit sind Ablehnungsgründe, die sich aus den Äußerungen in der Verhandlung des Schiedsgerichts am 20.11.2010 ergeben könnten, präkludiert (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo § 1037 Rn. 9).
Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fassung des Protokolls dieser Sitzung erhobenen Vorwürfe und für den im Schreiben vom 16.3.2012 bezeichneten Grund, der Vorsitzende habe seiner Verpflichtung, auch ohne Aufforderung alle Verhältnisse offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen könnten, nicht genügt.
Sind aber diese Vorwürfe präkludiert, so kann der Senat auch nicht prüfen, ob das weitere Verhalten des Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Offenlegung von Beziehungen zu den Antragsgegnern Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lässt. Rügen hierzu können auch nicht als "ergänzende" Gründe nachgeschoben werden, setzt dies doch einen vom staatlichen Gericht zu prüfenden Vorwurf voraus, zu dem erst Gründe nachgeschoben werden können. Fehlt es hieran, ist zunächst das Verfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO einzuhalten - wobei hier offen bleiben kann, ob die dort vorgesehene Frist eingehalten ist. Das gilt besonders auch für die nicht nachvollziehbaren Vermutungen des Antragstellers, der abgelehnte Vorsitzende wolle "aus Mitleid" dem Antragsgegner zu 3 helfen.
Ebenfalls neu und noch nicht vom Schiedsgericht entschieden ist der Vorwurf, der Vorsitzende habe bewusst ein Schreiben so versandt, dass es nicht rechtzeitig beim Antragsteller eingehen konnte. Dasselbe gilt für das weitere Schreiben vom 20.7.2012 und die daraus vom Antragsteller gezogenen Schlussfolgerungen sowie für das Telefonat vom 9.8.2012.
bb) Schiedsrichter Dr. R.:
Soweit der Antragsteller Ablehnungsgründe aus dem "zustimmenden Schweigen" herleiten möchte, gilt dasselbe wie für die Erklärung des Vorsitzenden im Termin vom 20.11.2010. Ein Ablehnungsgrund - sofern insoweit überhaupt einer bestanden hat - ist verfristet.
Nichts anderes gilt für die behauptete Verletzung der Offenlegungsverpflichtung durch Unterlassen in der Vergangenheit.
cc) Schiedsrichter Dr. W.:
Zur Präklusion gilt dasselbe wie für den Schiedsrichter Dr. R.
b) Soweit die Ablehnung sachlich zu prüfen ist, erweisen sich die Anträge als unbegründet:
(1) Gegen den Vorsitzenden vorgebrachte Ablehnungsgründe aus dessen Verhalten und verbalen Äußerungen können insgesamt vom Senat nicht geprüft werden.
(2) Ablehnung des Schiedsrichters Dr. R. wegen persönlicher Verflechtungen:
Der Antragsteller meint, Zweifel an dessen Unparteilichkeit ergäben sich daraus, dass dieser mit dem Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten zu 3 bis zum Jahr 1988 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen sei und es bis zur vom Antragsteller geforderten Erklärung vom 19.4.2012 nicht von sich aus erklärt habe.
Die Regelung in § 1036 Abs. 2 ZPO verweist zwar nicht auf die Gründe für die Ablehnung eines staatlichen Richters, diese können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, in welchen Fällen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (vgl. z. B. Musielak/Voit § 1036 Rn. 4 m.w.N.). Persönliche Beziehungen können einen solchen Ablehnungsgrund bilden. Maßgebend ist in erster Linie das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei. Eine Freundschaft oder sonstige nahe Beziehung der Schiedsrichter untereinander oder zu einem Bevollmächtigten einer Partei bildet in der Regel keinen Ablehnungsgrund (vgl. z. B. KG SchiedsVZ 2010, 225/226; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1036 Rn. 11; Musielak/Voit § 1036 Rn. 8). Zwangsläufig kennen sich Juristen, die in der Schiedsgerichtsbarkeit bzw. gemeinsam in Gremien oder Institutionen der Schiedsgerichtsbarkeit tätig sind oder sich auf gemeinsamen Veranstaltungen begegnen. Auch der Antragsteller legt nicht dar, dass etwa ein ins Private gehendes engeres Freundschaftsverhältnis zwischen Bevollmächtigten der Gegenpartei und dem Schiedsrichter besteht oder bestanden hat. Allein die Tatsache, dass er vor vielen Jahren zusammen mit diesem in einer Sozietät verbunden war, reicht nicht aus.
Unter Umständen anders zu beurteilen könnte zwar die Frage sein, ob der abgelehnte Schiedsrichter den Umstand, dass er mit dem Bevollmächtigten des Antragsgegners zu 3 früher in einer gemeinsamen Sozietät verbunden war, hätte von sich aus offenlegen müssen und ob sich aus dem Unterlassen dieser Offenlegung ein Ablehnungsgrund ergibt. So wird die Meinung vertreten, dass die Offenbarungspflicht weiter greift als das Ablehnungsrecht, dass "irgendwelche Zweifel" (vgl. etwa MüKo/Münch § 1036 Rn. 20; vgl. Musielak/Voit § 1036 Rn. 2) genügen. Auch wenn man dies bejaht, sind persönliche Beziehungen zu den Verfahrensvertretern der Parteien nicht ohne weiteres anzugeben (vgl. KG SchiedsVZ 2010, 225; Musielak/Voit aaO.; a. A. wohl OLG Frankfurt NJW 2008, 1325 bei Mietverhältnis und besonderer Nähe). Eine Anzeigepflicht soll auch bestehen für geschäftliche und engere persönliche Beziehungen zu einer Schiedspartei (vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 1036 Rn. 1). Allgemein wird vertreten, dass § 1036 Abs. 1 ZPO restriktiv auszulegen ist (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 9).
Zu trennen von der Frage, ob eine Offenbarungspflicht besteht, ist aber die, ob sich aus einer eventuellen Verletzung der Pflicht schon die Besorgnis der Befangenheit ergibt, was einen Ausnahmefall darstellen dürfte (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 9).
Angesichts der Vielzahl der in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinungen, wird man nicht ohne weiteres aus dem Verschweigen einer geschäftlich/beruflichen Beziehung zum Prozessbevollmächtigten einer Partei auf fehlende Neutralität schließen können. Eine viele Jahre zurückliegende gemeinsame Tätigkeit in einer Sozietät dürfte schon nicht offenbarungspflichtig sein. Aus ihr ergeben sich ohne sonstige Anhaltspunkte - wie etwa eine noch nicht abgeschlossene Auseinandersetzung - keine Bindungen für die Gegenwart, die dazu führen könnten, dass der Schiedsrichter für den Antragsgegner zu 3 voreingenommen ist. Zumindest aber wird angesichts der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinungen die unterbliebene Offenbarung eines Umstands, der aus der Sicht des abgelehnten Schiedsrichters unerheblich ist, nicht auf mangelnde Neutralität schließen lassen. Wer eine Offenlegung unterlässt, zu der er sich mit guten Gründen nicht verpflichtet fühlen konnte, erregt damit bei einer ruhigen und besonnenen Partei noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit.
Soweit der abgelehnte Schiedsrichter Dr. R. zunächst nicht und dann auf Nachfrage angegeben hat, er sei zwischen 1985 und 1988 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten Peter K. gewesen, und der Antragsteller nun vermutet, der Schiedsrichter habe für den Antragsgegnervertreter zu 3 gearbeitet, kann offen bleiben, ob sich aus der ursprünglich unterbliebenen Angabe - die Tatsache allein kann nach dem oben Gesagten keinen Ablehnungsgrund begründen - die Besorgnis der Befangenheit ergibt. Der Antragsteller hat den behaupteten Ablehnungsgrund nämlich nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung wird allgemein als ausreichend angesehen (vgl. MüKo/Münch § 1037 Rn. 29), ist aber auch notwendig. Ob daneben auch eine Beweiserhebung mit vom Gericht zu ladenden Zeugen in Betracht kommt, kann offen bleiben. Denn das Beweisangebot läuft auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus. Dagegen lässt sich aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1988, 1529) nichts herleiten. Es mag im Zivilprozess zulässig sein, eine nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass das Ablehnungsverfahren dazu benutzt werden kann, erst Ablehnungsgründe zu suchen, für die es bis dahin keine Tatsachengrundlage gibt, sondern die auf bloßen Vermutungen des Ablehnenden beruhen.
Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller Angaben zur Befangenheit der Mitschiedsrichter vermisst.
(3) Ablehnung des Schiedsrichters Dr. W. wegen persönlicher Verflechtungen:
Insoweit kann auf die Ausführungen zur Ablehnung des Schiedsrichters Dr. R. verwiesen werden. Zwar liegt die Zusammenarbeit in einer Sozietät nicht so lange zurück wie im Falle jenes Schiedsrichters. Trotzdem erkennt der Senat keine in die Gegenwart reichenden Berührungspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
(4) Zur Ablehnung der Schiedsrichter Dr. R. und Dr. W. wegen angeblicher Verfahrensfehler:
Mit Schriftsatz vom 10.5.2012 hat der Antragsteller auch die konkrete Prozessführung als ein Indiz für das Fehlen der notwendigen Neutralität herangezogen, weil durch die Erklärungen vom 18. und 19.4.2012 sich die bislang schon bestehenden Zweifel bestätigt hätten und nun erst bestimmten Schiedsrichtern zugeordnet werden könnten.
Damit mag dies als Ablehnungsgrund dem Schiedsgericht unterbreitet worden sein. Ein Ablehnungsgrund ist gleichwohl nicht dargetan. Allerdings können (vgl. z. B. Musielak/Voit § 1036 Rn. 8) gravierende Verfahrensfehler im Einzelfall Indiz dafür sein, dass die Schiedsrichter sich ihre Meinung nicht verfahrensmäßig korrekt bilden. Dazu kommen im Allgemeinen Fehler wie etwa die Ablehnung von Terminsverlegungsgesuchen in Betracht. Es genügt aber nicht, dass das Schiedsgericht nach Auffassung des Ablehnenden eine andere Rechtsmeinung vertritt als er selbst.
So ist es aber hier. Der Antragsteller verweist wegen Verfahrensfehlern auf seine Aufstellung im Schreiben vom 16.3.2012. Darin setzt er lediglich seine Meinung an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts. Inwieweit das Schiedsgericht seine Einwendungen und Anträge nicht zur Kenntnis genommen hat, kann ohnehin erst mit Erlass des Schiedsspruchs sicher bestimmt werden. Ebenso kann erst dann beurteilt werden, welche Schlussfolgerungen aus bestimmten Reaktionen des Schiedsgerichts auf das Verhalten der Schiedsbeklagten, die nach Vortrag des Antragstellers einer Verfügung des Schiedsgerichts bisher nicht nachgekommen sind, gezogen werden können. Wenn das Schiedsgericht einen Antrag der Schiedsbeklagten auf Anhörung eines Sachverständigen stattgibt, ist darin noch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gar Parteilichkeit zu sehen. Für die Anträge nach § 740 BGB (Rechenschaft über inzwischen beendigte Geschäfte) gilt Ähnliches. Hier scheint es bereits fraglich, inwieweit solche Ansprüche nach dem Schiedsklageantrag zum Verfahrensgegenstand gehören. Wäre dies der Fall, so könnte die Entscheidung hierüber auch Teil des abschließenden Schiedsspruchs werden.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: §§ 48 GKG, 3 ZPO. Der Senat bestimmt diesen in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung sämtliche Richter betrifft (vgl. dazu bereits Senat vom 17.8.2010, 34 SchH 8/10), so dass der angemessene Streitwert nahe dem Hauptsachewert liegt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 8/11 30.08.2011
B E S C H L U S S
I. Der Antrag, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die am 29. April 2011 eingereichte Schiedsklage festzustellen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der Antragsgegner und eine weitere Person gründeten mit Vertrag vom 1.7.2005 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gemäß § 95 SGB V.
In § 25 dieses Gesellschaftsvertrages ist geregelt:
„Über etwaige Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag und über seine Wirksamkeit entscheidet ein Schiedsgericht. Hierzu schließen die Vertragsparteien einen eigenen Schiedsvertrag ab, der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage beigefügt ist.“
Der Schiedsvertrag vom selben Tag enthält unter (2) die Klausel:
„Sämtliche Streitigkeiten aus dem am heutigen Tag geschlossenen GbR-Vertrag sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden.“
Ebenfalls am 1.7.2005 schloss der Antragsgegner mit der GbR einen "Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit", der die Pflichten des Praxisarztes, insbesondere aber die Arbeitszeit und die Vergütung regelt.
Der MVZ-Gesellschaftsvertrag regelt in § 1 ("Vertragszweck"):
„(1) Die Gesellschafter verbinden sich zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrages mit Wirkung zum 1.7.2005.
(2) Die Gesellschafter üben ihre vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit als Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V gemeinsam aus ..."
In § 3 ("Grundsätze der Zusammenarbeit") ist geregelt:
...
„(2) Gesellschafter 1 (= Antragsgegner) ist ärztlicher Leiter des MVZ und damit Ansprechpartner für die KV in allen abrechnungstechnischen und organisatorischen Belangen. Innerbetrieblich hat der ärztliche Leiter gegenüber den anderen Gesellschaftern und allen anderen Ärzten im MVZ Weisungsbefugnis.
...
(4) Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen und zur Förderung des Vertragszwecks uneingeschränkt zur Verfügung.“
...
Der Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit enthält in § 5 ("Vergütung") folgende Regelung:
„1) Der Praxisarzt erhält eine monatliche Vorabvergütung als kalkulatorischen Unternehmerlohn von 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro). Für die Funktion des ärztlichen Leiters erhält der Praxisarzt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500,00 € zusätzlich. Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende bis zum 5. des Folgemonats zu entrichten."
Der Antragsgegner erhob mit Klageschrift vom 27.4.2011 - Eingang 29.4.2011 – gegen den Antragsteller und den weiteren Gesellschafter Schiedsklage, mit welcher er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 75.000,00 € aus dem am 1.7.2005 geschlossenen Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit geltend macht.
Der Antragsteller hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich mit Zwischenentscheid vom 21.6.2011 als zuständig bezeichnet.
Unter dem 29.6.2011 - eingegangen am selben Tag - hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die am 29.4.2011 eingelegte Schiedsklage nicht bestehe. Es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Antragsgegner mache vielmehr Ansprüche aus einem gesonderten Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelungen der Zusammenarbeit geltend, der nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags sei und keine Schiedsvereinbarung enthalte. Die erhobenen Ansprüche beträfen solche des Schiedsklägers gegen die GbR im Außenverhältnis. Der Umstand, dass der Kläger statt der GbR einen vollhaftenden Gesellschafter in Anspruch nehme, ändere nichts daran, dass es sich um einen Anspruch gegen die GbR handle, der nicht das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffe. Dies werde umso deutlicher, wenn man den Gesamtcharakter des Vertrags betrachte. Es handle sich im Wesentlichen um einen Arbeitsvertrag. Die GbR sei nicht Partei des Schiedsvertrags.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags. Es gehe um die Vorabvergütung eines Gesellschafters. Der Schiedskläger mache nicht arbeitsrechtliche Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag geltend, sondern seinen Anspruch auf Vorabgewinn. Es liege eine Streitigkeit im Rahmen der gesellschaftlichen Gewinnverteilung vor. § 18 Abs. 1 des MVZ-Vertrags erlaube im Einvernehmen der Gesellschafter eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung etwa in Fällen, in denen ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Gewinnanteil entstehe. Die Klausel binde den Anstellungsvertrag als Detailregelung in den Gesellschaftsvertrag ein.
Deshalb gelte der Schiedsvertrag auch und gerade für eine solche Ergänzungsregelung, aus der konkrete Ansprüche des Gesellschafters abzuleiten seien.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1040 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (vom 16.11.2004, GVBl S. 471) zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit des in Bayern geführten Schiedsverfahrens.
2. Der Antrag hat trotz Wahrung der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in der Sache keinen Erfolg. Das Schiedsgericht hat zu Recht seine Zuständigkeit bejaht.
a) Das Schiedsgericht hat im Zwischenentscheid im Wesentlichen ausgeführt:
Die geltend gemachte Aufwandsentschädigung, die sich aus § 5 Abs. 1 des Vertrages über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit stütze, bilde eine Streitigkeit aus dem am selben Tag geschlossenen GbR-Vertrag im Sinne von Ziffer (2) des Schiedsvertrags. Der Vertrag über die Vergütung u.a. zwischen der GbR einerseits und dem Schiedskläger andererseits regle in § 1 Abs. 1 und 3 die Tätigkeit des Schiedsklägers im Rahmen der Leistungserbringergemeinschaft des MVZ, wobei der Schiedskläger als Facharzt für Orthopädie und Chirurgie zum Zwecke der ärztlichen Leistungserbringung des MVZ mitarbeite und das Vertragsverhältnis eine ständige Mitarbeit in der "Mitunternehmergemeinschaft" gemäß der Zulassung des MVZ begründe. Außerdem nehme der Schiedskläger nach dem Vertrag die Funktion des ärztlichen Leiters des MVZ wahr. Gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages über die Vergütung ärztlicher Leistungen fänden auf das Vertragsverhältnis die arbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 611 ff. BGB keine Anwendung, die monatliche Vorabvergütung sei bezeichnet als "kalkulatorischer Unternehmerlohn".
Damit korrespondierten die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafter hätten gemäß § 4 der Gesellschaft ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen des Vertragszwecks uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, der Schiedskläger sei nach § 3 Abs. 2 ärztlicher Leiter des MVZ und damit Ansprechpartner für die KV in allen abrechnungstechnischen und organisatorischen Belangen. Innerbetrieblich habe der ärztliche Leiter gegenüber den anderen Gesellschaftern und anderen Ärzten im MVZ Weisungsbefugnis. Vertragszweck der Gesellschaft sei die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit der Gesellschafter (§ 1 Abs. 1).
Hieraus ergebe sich, dass der Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen die in §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags vereinbarten Beiträge der Gesellschafter konkretisiere. Denn die Tätigkeit des Schiedsklägers als ärztlicher Leiter des MVZ sei als gesellschaftsrechtliche (Beitrags-) Pflicht ausgestaltet, ebenso die Verpflichtung, die Arbeitskraft als Facharzt der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Wenn aber die Leistungen des Schiedsklägers, für die er die vereinbarte Gegenleistung mit der Schiedsklage geltend mache, gesellschaftsrechtlich aus dem Gesellschaftsvertrag des MVZ qualifiziert seien, so stelle dies den Zusammenhang auch mit der hierfür nach der Behauptung des Schiedsklägers vereinbarten Gegenleistung her und verknüpfe beide Verträge.
b) Diese zutreffenden Erwägungen des Schiedsgerichts teilt der Senat. Für Schiedsklauseln wie die in § 25 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit Ziffer (2) des Schiedsvertrags gilt der Grundsatz der weiten Auslegung. Maßstab sind dabei Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO). Die weite Auslegung entspricht der Intension der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 74). Zwar ist auch dann, wenn mehrere selbstständige Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bestehen, für jedes einzelne gesondert zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung insoweit bestehen soll, und zwar auch dann, wenn die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich miteinander zusammenhängen (vgl. z. B. OLG München - 7. Zivilsenat - NJW 2005, 832; OLG Köln vom 23.9.2010, 19 SchH 15/10, bei juris). Dies ist aber vorliegend der Fall. Der Grundsatz der weiten Auslegung gilt nämlich insbesondere dann, wenn die Parteien, so wie hier, eine Schiedsklausel denkbar umfassend formuliert haben (vgl. Lachmann Rn. 473). Danach sollen sämtliche Streitigkeiten aus dem GbR-Vertrag von der Schiedsabrede erfasst sein. Mit dem Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen wird gerade der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gesellschafter konkretisiert. Es handelt sich nicht um einen Vertrag zwischen der GbR und einem Außenstehenden, sondern um die nähere Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gemäß §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags. Die Streitigkeit lässt sich zwanglos und widerspruchsfrei als solche qualifizieren, die im Konnexitätsverhältnis mit den gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Antragstellers steht. Dann spricht aber nichts dafür, dass die Parteien die Vergütungsklage eines Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter von der Schiedsvereinbarung ausschließen wollten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Entscheidung, also an der Vermeidung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Es ist als Bruchteil der Hauptsache (hier 1/3 von 75.000,00 €) zu schätzen (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren").
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 8/10 20.08.2017
I. Der Antrag, die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sowie der Antrag auf Feststellung der Beendigung des Schiedsrichteramtes, werden abgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 300.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin ist neben 14 weiteren Eishockey-Clubs eine der Gesellschafterinnen der in der Rechtsform einer GmbH organisierten Antragsgegnerin. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Entwicklung des berufsmäßig ausgeübten Eishockeysports, insbesondere durch Organisation und Durchführung des Spielbetriebs der Deutschen Eishockey Liga (DEL).
§ 21 des Gesellschaftsvertrages lautet:
§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, einschließlich von Beschlussmangelstreitigkeiten, zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie Organen bzw. Organmitgliedern gegen- oder untereinander, welche diesen Vertrag, die Ordnung oder die Richtlinie sowie Entscheidungen der Organe der Gesellschaft und deren Beauftragte betreffen, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Rechts entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.
(2) Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages oder einzelne seiner Bestimmungen.
(3) Sofern dieser Vertrag, die Ordnungen oder Richtlinien der Gesellschaft sowie einzelvertragliche Vereinbarungen nicht anderes vorschreiben, sind Schiedsklagen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des beschwerenden Ereignisses zu erheben. Bei Beschlussmangelstreitigkeiten gilt eine Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe.
(4) Die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes werden in der Schiedsgerichtsordnung geregelt.
(5) Diese Schiedsklausel und der Schiedsvertrag gelten auch für alle zukünftigen Gesellschafter.
Die Schiedsgerichtsordnung regelt u.a:
§ 8 Gerichtsort
Schiedsort ist München. …
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichtes:
Es gelten die §§ 1036 und 1037 ZPO.
Da über das Vermögen der Antragstellerin am 28.4.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 für die Wettkampfsaison 2010/2011 die Bestätigung der Spiellizenz und kündigte mit Schreiben vom gleichen Tag den bestehenden Clublizenzvertrag außerordentlich.
Am 7.7.2010 erhob die Antragstellerin unter Rüge der Zuständigkeit Schiedsklage vor dem DEL-Schiedsgericht mit dem Antrag, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit des Verfahrens auszusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Clublizenzvertrages unwirksam ist. Unter dem gleichen Datum hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt und beim Landgericht Köln Beschlussanfechtungsklage erhoben.
In der Verhandlung vom 23.7.2010 hat das Schiedsgericht zunächst durch eine Zwischenentscheidung seine Zuständigkeit für das Verfahren bejaht. Daraufhin lehnte die Antragstellerin die drei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte die Antragstellerin zu Protokoll aus, das Schiedsgericht habe über die Frage der wirksamen Wahl der Schiedsrichter ohne Beweisaufnahme entschieden und dadurch eine ggfs. erforderliche Beweisaufnahme vorweggenommen. Dies sei ein Anzeichen für Befangenheit. Weiterhin hätten die Schiedsrichter keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben. Dies sei eine Verletzung der Offenbarungspflicht, was Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter aufkommen lasse.
Nach Unterbrechung der Sitzung erklärte das Schiedsgericht noch am selben Tag in einem schriftlich niedergelegten Beschluss die Ablehnung der Schiedsrichter für unbegründet. Ebenfalls am 23.7.2010 erging ein Schiedsspruch, mit dem die Schiedsklage kostenpflichtig abgewiesen wurde.
Die Antragstellerin hat am 3.8.2010 gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beendigung des jeweiligen Schiedsrichteramts festzustellen.
Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus:

1. Das Schiedsgericht habe ohne Durchführung einer Beweisaufnahme in einer Zwischenentscheidung festgestellt, dass es ordnungsgemäß gewählt worden sei, obwohl sich dies aus dem Protokoll der 72. Gesellschafterversammlung nicht ergebe. Das Schiedsgericht berufe sich für seine Zuständigkeit zu Unrecht auf den Abschluss des Schiedsrichtervertrags.
Die Zurückweisung ihres Beweisantrags stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar und führe zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts. Es liege auf der Hand, dass die Schiedsrichter ein ureigenstes persönliches und wirtschaftliches Interesse daran hätten, ihre wirksame Wahl anzunehmen, um sich ihr zukünftiges Betätigungsfeld nicht abzuschneiden.
2. Sie sei bei der Besetzung des Schiedsgerichts benachteiligt worden, da schon die Wahl des ständigen DEL-Schiedsgerichts durch die Gesellschafterversammlung nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an eine gleichberechtigte Besetzung genüge. Darüber hinaus habe sie kein Mitspracherecht über die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts gehabt. Es bestehe nicht einmal eine schriftlich niedergelegte abstrakte Regelung, die vor der Entscheidung des Streits nachvollziehbar regle, wie sich das Dreier-Gremium aus dem Pool der zur Verfügung stehenden fünf Schiedsrichter zusammensetze. Nach Angaben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestehe nur eine mündliche Absprache. Die Bestimmung der Besetzung allein durch den Vorsitzenden biete Einfluss- und Manipulationsmöglichkeiten, die erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen ließen.
3. Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, dass die Befangenheitsanträge schon deshalb begründet seien, weil die Schiedsrichter keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben hätten. Darauf habe sie – die Antragstellerin – ausdrücklich, aber erfolglos gedrängt. Unverzüglich nach Bekanntgabe der Besetzung des Schiedsgerichts habe sie sich an dessen Mitglieder gewandt mit der Bitte, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erwecken könnten, verbunden mit einer Erklärung, dass die Schiedsrichter auch nachfolgend bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens alle Gründe offen legen würden. Weiterhin sei um Offenlegung gebeten worden, ob einer der Schiedsrichter in der Vergangenheit oder gegenwärtig bezahltes oder unbezahltes Mitglied eines Organs der Antragsgegnerin oder eines ihrer Gesellschafter war oder ist. Vor dem Termin am 23.7.2010 sei eine derartige Erklärung nicht abgegeben worden.
Erst nach der Entscheidung über die Befangenheitsanträge habe der Vorsitzende verlautbart, dass es nichts zu erklären gebe. Nach einer weiteren Diskussion habe ein Schiedsrichter erklärt, dass er erst seit kurzem dem DEL-Schiedsgericht angehöre. Der Vorsitzende habe erklärt, dass es für ihn nichts zu berichten gebe, er sei seit 1974 Schiedsrichter, zunächst für die Vorgängerorganisation der Antragsgegnerin und seit 1997 für die Antragsgegnerin. In den achziger Jahren sei er Präsident eines Eishockey-Clubs gewesen. Der dritte Schiedsrichter habe sinngemäß nur mitgeteilt, das gleiche gelte auch für ihn.
Die Antragstellerin meint, dass die Schiedsrichter zur Offenlegung der Verhältnisse verpflichtet gewesen seien, da eine Verbindung der Schiedsrichter, von denen zwei bereits über 10 Jahre dem ständigen Schiedsgericht angehörten, mit der Antragsgegnerin in der Natur der Sache liege. Es beständen auch wirtschaftliche Interessen, weil die Schiedsrichter ihre Tätigkeit weiterhin ausüben wollten. Die enge Verbindung zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und der Antragsgegnerin zeige sich auch darin, dass die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts in dessen Kanzlei untergebracht sei. Weitere Verbindungen zwischen den Schiedsrichtern und den einzelnen Gesellschaftern der Antragsgegnerin lägen nahe.
So sei der zweite Schiedsrichter auch einmal Insolvenzverwalter eines Eishockey-Clubs gewesen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie hält die Anträge nach §§ 1037, 1038 ZPO für unzulässig und für unbegründet. Dem Befangenheitsantrag vom 3.8.2010 stehe bereits die Rechtskraft des ergangenen und vermutlich schon zuvor übermittelten Schiedsspruchs entgegen. Auch gehe der eigene Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 3.8.2010 vor; ein Rechtschutzbedürfnis für eine gesonderte Entscheidung über die Ablehnung bestehe deshalb nicht mehr.
Im Übrigen griffen die angeführten Befangenheitsgründe nicht durch. Die Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung im Sinne eines „Negativattests“ verlange das Gesetz nicht. Ein Umstand, von dem man annehmen müsse, er könnte bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken, sei nicht vorgetragen und liege auch objektiv nicht vor. Schließlich begründe das Übergehen eines Beweisantrags keinen Ablehnungsgrund.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Beendigung des Schiedsrichteramts sei schon unschlüssig, jedenfalls aber wegen des bereits ergangenen Schiedsspruchs und des vorgehenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung unzulässig, schließlich auch unbegründet.
Die Schiedsrichter hatten Gelegenheit zur Äußerung; sie haben von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Der Antrag, die drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§§ 1036, 1037 ZPO), hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet darüber ohne mündliche Verhandlung. Für die Entscheidung über Anträge auf Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist, wie sich aus § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO ergibt, die mündliche Verhandlung freigestellt. Gründe, die sie erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter sind erfüllt. Die Schiedsgerichtsordnung der DEL verweist für die Befangenheit von Mitgliedern auf §§ 1036, 1037 ZPO. Die abgelehnten Schiedsrichter sind nicht zurückgetreten. Mit Beschluss vom 23.7.2010 hat das Schiedsgericht über die Ablehnung entschieden (vgl. § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht gestellt worden (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
5. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung über den Antrag ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471); denn unbestrittenermaßen ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern gelegen.
6. Ähnlich wie im Schiedsrichterbestellungsverfahren (dazu Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31 Aufl. § 1035 Rn. 9) prüft der Senat an dieser Stelle weder bindend noch abschließend, ob die Voraussetzungen für ein schiedsrichterliches Verfahren dem Grunde nach vorliegen und die Schiedsrichter wirksam im Amt sind. Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei dem gesellschaftsvertraglich installierten Schiedsgericht der DEL um ein solches nach dem 10. Buch der ZPO handelt - woran der Senat keine ernsthaften Zweifel hat (vgl. BGH NZG 2009, 620; BGH NJW 2004, 2226) -, ob die Schiedsvereinbarung als solche gültig ist und den gegenständlichen Streit erfasst, schließlich ob sich das Schiedsgericht ordnungsgemäß gebildet hat, brauchen an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass aus anderen als den hier vorgetragenen Ablehnungsgründen die hier tätigen Schiedsrichter zur Entscheidungsfindung nicht berufen waren.
Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass zwischenzeitlich, ein Schiedsspruch ergangen ist. Es steht keineswegs fest, dass mit dem Schiedsspruch das Schiedsverfahren in jeder Hinsicht bereits beendet ist (§ 1056 Abs. 1, 3 ZPO). Denn die Möglichkeit, Antrag nach § 1058 ZPO zu stellen, steht hier noch offen. Ferner steht ein etwaiger Kostenschiedsspruch nach § 1057 Abs. 2 ZPO noch aus. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Feststellung besteht über den abschließenden Schiedsspruch hinaus fort (siehe BGHZ 40, 342; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96).
7. Grundsätzlich unzulässig ist - wie auch im Verfahren auf Ablehnung von Richtern nach §§ 42 ff. ZPO – die Ablehnung des Schiedsrichtergremiums in seiner Gesamtheit. Bedenken bestehen jedenfalls insoweit, als sich die Ablehnung auf den Umstand stützt, das Schiedsgericht sei fehlerhaft von seiner Zuständigkeit ohne vorherige Beweiserhebung ausgegangen. Denn in der jeweiligen Person eines Schiedsrichters kann ein derartiger Ablehnungsgrund schon deshalb nicht festgemacht werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die beanstandete Entscheidung nicht einheitlich zustande gekommen ist. Indes kann der Senat aus den nachstehenden Gründen die Frage letztlich offen lassen.
8. Das Ablehnungsgesuch ist nämlich nicht begründet. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo § 1030 Rn. 2; KG SchiedsVZ 2010, 225 m.w.N.).
Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG aaO.).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat die Antragstellerin keine objektiven Gründe vorgetragen, die nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der drei abgelehnten Richter zu zweifeln. Die angeführten Gründe sind weder einzeln noch zusammen genommen geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schiedsrichter zu rechtfertigen.
a) Die Weigerung, eine „Unabhängigkeitserklärung“ abzugeben, begründet keinen Ablehnungsgrund.
Eine Pflicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung ist aus dem Gesetz nicht herzuleiten. Gemäß § 1036 Abs. 1 ZPO sind die Schiedsrichter nur verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit erwecken könnten. Eine Pflicht, ein Negativzeugnis auszustellen, besteht jedoch nicht. Insbesondere sind Schiedsrichter auch nicht gehalten zu versichern, dass sie Umstände, die sich in der Zukunft ergeben können, offenbaren werden. Denn diese Offenbarungspflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Die vereinbarte Schiedsordnung geht nicht darüber hinaus.
Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich auch keine Verletzung vonOffenbarungspflichten erkennen. Eine Erklärung der Schiedsrichter, seit wann sie als solche tätig sind, war ebenso wenig erforderlich wie die Mitteilung, wo sich die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts befindet. Unabhängig von der fehlenden Offenbarungspflicht sprachen auch die Umstände dafür, dass dies der Antragstellerin bekannt war, weil sich – bis auf die Person eines der drei Schiedsrichter – die Verhältnisse in der DEL, bezogen auf die Organisation der Schiedsgerichtsbarkeit, nicht anders als in den vorangegangenen 10 Jahren darstellten. Ebenso wenig bestand eine Pflicht der Richter, sich darüber zu erklären, dass zwei von ihnen in der Vergangenheit einmal Clubpräsident und Insolvenzverwalter eines Eishockeyclubs waren. Nicht einmal die Antragstellerin behauptet, dass diese beiden Clubs Gesellschafter der Antragsgegnerin sind. Woraus sich aus den früheren Tätigkeiten für einen vernünftigen Betrachter die Besorgnis der Befangenheit ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein Schiedsrichter muss aber nur auf diejenigen Umstände hinweisen, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken (KG SchiedsVZ 2010, 225).
b) Die Zurückweisung eines Beweisantrags der Antragstellerin begründet keine
Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter, dies regelmäßig auch dann nicht, wenn sich die Beweiserhebung auf die eigene Kompetenzbegründung bezieht. Selbst wenn die Ablehnung des Beweisantrags vor Erlass der Zwischenentscheidung verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn die Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BAG NJW 1993, 879; OLG Saarbrücken vom 6.12.2007, 5 W 299/07, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Schiedsrichter oder Willkür beruhte, sind nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat in seinem Zwischenentscheid vom 23.7.2010 begründet, warum es der Vernehmung des angebotenen Zeugen nicht bedurfte. In dem Schiedsspruch vom selben Tag ist zusätzlich niedergelegt, dass es seine wirksame Bestellung (jedenfalls) aus dem auch von einem Vertreter der Antragstellerin unterzeichneten Schiedsrichtervertrag herleitet. Zweifel an der Unparteilichkeit ergeben sich hieraus nicht. Ob die Rechtsauffassung als solche zutrifft, kann dahin stehen.
c) Soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit daraus herleiten will, dass sie bei der Besetzung des Schiedsgerichts benachteiligt worden sei und dass dessen Zusammensetzung allein durch den Vorsitzenden bestimmt wurde, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil dieser Grund nicht Gegenstand des Befangenheitsantrages in der Sitzung vom 23.7.2010 war. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wenn wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1037 Rn. 21).
III.
Der Antrag auf Feststellung, dass das Amt der drei Schiedsrichter beendet ist (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist ebenfalls erfolglos. Gründe, warum die Schiedsrichter über die Ablehnungsgründe hinaus rechtlich oder tatsächlich außerstande sein sollten, ihrem Schiedsrichteramt nachzukommen (Beispiele bei Reichold in Thomas/Putzo § 1037 Rn. 3), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO (grundsätzlich Bruchteil von ca. 1/3 der Hauptsache, wobei hier die Ablehnung sämtliche drei Richter betrifft, weshalb der Senat den mutmaßlichen Gesamtwert ansetzt).


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 7/13 03.01.2014 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters § 1037 Abs. 2 ZPO  
B E S C H L U S S
Tenor:
 
I. Die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts xxx wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.
 
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
 
III. Der Streitwert des Ablehnungsverfahrens wird auf 700.000,00 € festgesetzt.
 
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über die Laufzeit eines zwischen ihnen am 6.11.1986 abgeschlossenen Pachtvertrages, dessen Gegenstand der Betrieb eines Thermalbads ist; dieses hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin, einer niederbayerischen Gemeinde, verpachtet.
 
1. Die Antragstellerin ist Inhaberin von Wasserrechten an der Therme in F. und aufgrund eines Nießbrauchs berechtigt, das Grundstück, zu dem die Wasserrechte gehören, sowie ein benachbartes Grundstück – beide stehen im Eigentum der Familie O. - zur Tiefenwasserförderung, Errichtung und Betrieb von Anlagen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hatte im vergangenen Jahrhundert dort ein Kurhaus errichtet und die Anlagen mehrmals erweitert. Nach wiederholten Streitigkeiten zwischen den Parteien wurde mit Vertrag vom 6.11.1986 eine neue Regelung getroffen, wonach die Antragstellerin an die Antragsgegnerin die Therme und deren Einrichtungen verpachtet.
In dem Vertrag (§ 15) ist folgendes vereinbart:
(1) Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.
(2) Die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag erfolgt durch ein Schiedsgericht nach näherer Maßgabe des beiliegenden Schiedsvertrages, der wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.
Der zugleich abgeschlossene Schiedsvertrag enthält zum Verfahren des Schiedsgerichts folgende Regelung (§ 3 Abs. 1):
Das Schiedsgericht kann nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Es soll eine gütliche Beilegung des Streitfalles erstreben. Es ist befugt, rechtsgestaltende Regelungen festzusetzen, wenn dies zur sachgerechten Entscheidung des Streitfalles geboten ist.
Am 17.11.1986 traf die Antragsgegnerin in Absprache mit der Antragstellerin eine Vereinbarung mit den Erben (im Folgenden: V.) eines ehemaligen Gesellschafters der Antragstellerin, denen 40% aus der Schüttung der Therme zustehen. Hiernach verpflichtete sich die Antragsgegnerin, V. ein Entgelt für die Nutzung des Wassers zu entrichten.
Anfang 2008 ersuchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die Erben V. sowie die Familie O. wegen beabsichtigter Investitionen um eine Verringerung der Pacht. Familie O. und V. lehnten dies ab. Die Antragstellerin wäre zwar zu einer Reduzierung der Pacht bereit gewesen, man konnte sich aber auf die Modalitäten nicht einigen. Die Antragsgegnerin berief sich nun darauf, dass der Pachtvertrag vom 6.11.1986 infolge eines Formmangels nicht bis 31.12.2031 fest abgeschlossen sei, sondern auf unbestimmte Zeit laufe und jederzeit gekündigt werden könne.
Im Dezember 2010 erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Schiedsklage und begehrte festzustellen, dass das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist.
Die von den beiden Parteien benannten Schiedsrichter verständigten sich auf die Richterin Dr. K. als Obfrau.
Das Schiedsgericht am Schiedsort Wolfratshausen traf am 20.12.2012, nachdem mehrere Vergleichsbemühungen gescheitert waren, folgende Verfügung (A6):
1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf …
2. Das Schiedsgericht könnte sich vorstellen, dass eine auf Dauer befriedigende Lösung zu erreichen wäre, wenn die Familie O. und die Rechtsnachfolger nach Familie V. in die Verhandlungen mit einbezogen werden. In der Verhandlung am 9.1.2013 bietet das Schiedsgericht die Plattform für derartige Gespräche. Voraussetzung dieser Gespräche ist die Teilnahme aller vier Beteiligten (Klägerin, Beklagte, Rechtsnachfolger V., Familie O. – jeweils ein Verhandlungsbevollmächtigter ist ausreichend) an diesem Termin. Die Parteien des Verfahrens werden gebeten, insoweit Kontakt zu den Familien O. und Z. aufzunehmen. Sollte Interesse an einem solchen Gespräch bestehen, ist das Schiedsgericht im Falle der Verhinderung eines Beteiligten gerne bereit, eine neue Terminabsprache zu treffen. Das Schiedsgericht bittet um Äußerung bis spätestens 4.1.2013. Andernfalls wird am 9.1.2013 ein Schiedsspruch verkündet werden. In diesem Fall genügt die Anwesenheit der anwaltlichen Vertreter.
3. Das Schiedsgericht geht davon aus, dass der angeforderte Vorschuss vollständig bis spätestens 4.1.2013 eingegangen ist.
2. Mit Schriftsatz vom 3.1.2013 lehnte die Antragstellerin die Obfrau des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ihr Verfahrensbevollmächtigter begründete dies u.a. folgendermaßen:
Schließlich ist hier von Relevanz, dass die Klägerin und Herr Bürgermeister B. – wie gehabt – bereits vor dem 24.12.2012 über die Absichten des Schiedsgerichtes informiert waren und in F. verlautbarten, dass das Schiedsgericht im Termin vom 9.1.2013 einen Schiedsspruch verkünden würde, wenn nicht neuerliche Vergleichsverhandlungen stattfinden und zum Ergebnis führen würden.
… Ich habe den Zweck des Termins vom 9.1.2013 dann erst am 27.12.2012 mit Zugang des Schreibens vom 21.12.2012 nebst Beschluss vom 20.12.2012 erfahren. Die Gegenseite kannte ihn aber bereits vor Weihnachten (siehe oben)! Der Unterfertigte hatte schon mit Schriftsatz vom 31.10.2012 … für die Beklagte beklagt, dass Herr Bürgermeister B. sich regelmäßig über die Absichten des Schiedsgerichts informiert gezeigt hatte, die der Beklagten bis dahin unbekannt waren, was denknotwendig voraussetzte, dass er solche Informationen auch tatsächlich erhalten hatte. …
Die abgelehnte Richterin gab am 9.1.2013 zu dem Gesuch folgende Stellungnahme ab:
1. Es besteht kein Anlass, von meinem Amt als Vorsitzende des Schiedsgerichts zurückzutreten.
2. Der Beschluss vom 20.12.2012 war das Ergebnis einer mehrstündigen Beratung des gesamten Schiedsgerichts. Er wurde in Anwesenheit aller Schiedsrichter gemeinsam verfasst und am nächsten Tag durch Verfügung der Vorsitzenden an die Parteien versandt.
3. Mit Herrn Bürgermeister B. (= Vertreter der Antragsgegnerin) hatte ich zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2012 Kontakt. Unter dem 10.1.2013 hat die Antragstellerin die Obfrau des Schiedsgerichts erneut abgelehnt, weil deren Stellungnahme vom 9.1.2013 in Ziffer 3 nicht der Wahrheit entspreche. Tatsächlich habe noch nach der Sitzung vom 9.5.2012 Kontakt zu Bürgermeister B. bestanden. Zur Erklärung dazu führte die Vorsitzende in ihrer weiteren Stellungnahme vom 15.1.2013 aus:
Meine Stellungnahme vom 9.1.2013 bezog sich ausschließlich auf die in dem Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten vom 3.1.2013 gegen meine Unparteilichkeit erhobenen Vorwürfe, insbesondere, ich hätte mit der Schiedsklägerin oder deren Vertreter der Schiedsbeklagten nicht bekannte Gespräche geführt. Derartige Gespräche fanden nicht statt.
Das Schiedsgericht wies mit Beschluss vom 6.2.2013 den Ablehnungsantrag zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

7. … Die Äußerung der Vorsitzenden, mit Herrn Bürgermeister B. seit dem Termin vom 9.5.2012 keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, bezog sich auf den Vorwurf der Schiedsbeklagten, die Schiedsklägerin vorab und einseitig über Fortgang und Ausgang des Verfahrens informiert zu haben. Sich in der dienstlichen Stellungnahme zu dem der Schiedsbeklagten bekannten Kontakt am 25.6.2012 zu verhalten, hatte die Vorsitzende keinen Anlass. Dieser Kontakt betraf die – wie der Schiedsbeklagten bekannt ist - seinerzeitigen Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, insbesondere den Wunsch der Schiedsbeklagten, Personalunterlagen zu erhalten, für deren Übersendung sich die Vorsitzende verwenden wollte. Dieses Gespräch wurde somit im Interesse der Schiedsbeklagten geführt und wurde von der Vorsitzenden – selbstverständlich – niemals geleugnet. Im Gegenteil findet sich in den Akten der Vorsitzenden über dieses Gespräch ein Aktenvermerk. …

3. Die Antragstellerin hat am 27.2.2013 gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt und zur Begründung u.a. vorgebracht:
a) Bereits mit der Bestimmung des Streitwerts und der Kostenanforderung für die Schiedsrichter habe das Gericht unterstellt, dass ein Vergleich geschlossen werde. Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht hätten sich auch immer um einen möglichen Vergleich gedreht. Die Obfrau habe im ersten Termin am 2.3.2011 – ohne die Beisitzer – getrennte Vergleichsgespräche mit den Parteien geführt, allerdings ohne Ergebnis. Im Termin vom 5.5.2011 habe die Obfrau aufgrund von Zahlen, die die Antragsgegnerin vorgegeben habe, anhand eines Schaubildes einen Vergleichsvorschlag entwickelt, den die Antragstellerin jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe die Obfrau ein Gespräch mit deren Geschäftsführer ohne Beteiligung des Anwalts führen wollen, was ebenso abgelehnt worden sei. Um das Verfahren nicht schon in diesem Stadium zu belasten, habe die Antragstellerin seinerzeit auf einen Befangenheitsantrag verzichtet.
b) Mit Beschluss vom 5.7.2011 habe das Schiedsgericht die Anhörung von Zeugen angeordnet und die Antragsgegnerin aufgefordert, zu diesem Termin O. und V. „zum Zwecke der Abklärung einer gütlichen Erledigungsmöglichkeit zu stellen“. Sie sei hierzu nicht befragt worden und habe sich dem widersetzt; u.a. deswegen, weil gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit verstoßen werde. Bei einer Öffnung des Verfahrens für Dritte sei nämlich die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Der Beschluss sei stillschweigend nicht ausgeführt worden.
c) Das Gericht habe mit Verfügung vom 22.8.2011 den Parteien einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet, auf den diese sich aber nicht hätten einigen können. Ähnliches habe sich im Termin vom 9.5.2012 wiederholt.
d) Mit Beschluss vom 15.10.2012 habe das Schiedsgericht bei den Parteien angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe, was bejaht worden sei. Am 30.11.2012 habe das Schiedsgericht einen neuerlichen Verhandlungstermin für den 9.1.2013 angekündigt. Mit Beschluss vom 20.12.2012, der Antragstellerin zugegangen am 27.12.2012, habe das Schiedsgericht den Termin bestimmt und gleichzeitig angeregt, weitere an der Therme Beteiligte zu dem Termin mitzubringen. Andernfalls werde das Gericht einen Schiedsspruch verkünden. Aus dieser Anordnung ergebe sich, dass die Obfrau nicht bereit sei, die für das Schiedsverfahren erforderliche Vertraulichkeit zu beachten, und nicht mehr unparteilich entscheiden könne. Es ergebe sich der Verdacht, dass die Vorsitzende hierbei auch eigene Interessen verfolge, nämlich die bei einem Vergleichsabschluss fällige höhere Vergütung zu erzielen.
Der Antragstellerin sei auch bekannt geworden, dass der Vertreter der Antragsgegnerin von diesem Beschluss bereits während der Weihnachtsfeiertage Kenntnis gehabt habe, so dass wieder einmal jene zuvor in Kenntnis gesetzt worden sei.
e) Die Obfrau habe in Ziffer 3 ihrer Stellungnahme vom 9.1.2013 eine nachweislich falsche Erklärung abgegeben. Sie habe nämlich noch im Juni 2012 mit Bürgermeister B. telefoniert, was sie auch in einem damaligen Telefongespräch gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erwähnt habe. Warum die Obfrau diese Rücksprache in Abrede gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es nähre aber die Furcht, dass sie nicht unvoreingenommen handle.
 
4. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat – soweit für die Entscheidung relevant – ausgeführt:
a) Wie sich aus dem Schiedsvertrag ergebe, sei es Aufgabe des Schiedsgerichts, auf eine gütliche Einigung des Streitfalls hinzuwirken. Da die Beendigung des Pachtvertrags auch unmittelbare Auswirkungen auf Dritte habe, sei es doch sinnvoll, eine Einigung unter Hinzuziehung nicht am Verfahren Beteiligter anzustreben. Eine Voreingenommenheit lasse sich daraus nicht ableiten. Ebenso wenig lasse sich aus dem Beschluss vom 20.12.2012 die Drohung mit einem Schiedsspruch herleiten. Vielmehr sei nicht verwunderlich, dass das Schiedsgericht im Hinblick auf den Schiedsvertrag versucht habe, sämtliche Möglichkeiten einer gütlichen Streitbeilegung auszuloten.
b) Die Stellungnahme der Obfrau vom 9.1.2013 gebe keine Zweifel an deren Unvoreingenommenheit. Diese habe nur klarstellen wollen, dass der Vorwurf, die Antragsgegnerin sei vor der Antragstellerin von dem Beschluss vom 20.12.2012 informiert worden, unzutreffend sei. Dass die in Ziffer 3 abgegebene Erklärung zu den tatsächlichen Gegebenheiten nicht passe, stelle die Unparteilichkeit nicht infrage. Denn es sei bei der Erklärung nur darum gegangen, die Vorhaltungen der Antragstellerin, die Gegenseite sei bereits vor dem 24.12.2012 über die Absichten des Schiedsgerichts informiert gewesen, zu entkräften. In dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 3.1.2013 seien andere angebliche Kontakte zwischen der Obfrau und der Antragsgegnerin nicht thematisiert, so dass sich diese in ihrer Stellungnahme ersichtlich ausschließlich mit dem letzten behaupteten Kontakt habe auseinandersetzen müssen. Der unbefangene Beobachter lese hieraus, dass sie habe mitteilen wollen, keineswegs im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 20.12.2012 Kontakt mit dem Vertreter der Antragsgegnerin gehabt zu haben, sondern dass der letzte Kontakt schon sehr lange zurückliege. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der letzte Kontakt tatsächlich in der Sitzung vom 9.5.2012 stattgefunden habe, oder kurz vor dem 25.6.2012. Überdies habe die Antragstellerin davon Kenntnis gehabt; es könne keine Rede davon sein, dass die Obfrau einen Kontakt zur Gegenseite vorsätzlich verschwiegen habe.
 
3. Der Senat hat der abgelehnten Schiedsrichterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat mit Schreiben vom 11.3.2013 ergänzend zu ihren Äußerungen vom 9. und 15.1.2013 u.a. ausgeführt, es sei nach dem Schiedsvertrag ihre Aufgabe, stets auf eine gütliche Beilegung hinzuwirken. Vorschuss für eine Einigungsgebühr sei weder angefordert noch bezahlt worden. Die erwähnten Verfügungen und Beschlüsse seien sämtlich das Ergebnis von Beratungen des gesamten Schiedsgerichts.
 
4. Das Schiedsgericht erließ am 10.4.2013 einen abschließenden Schiedsspruch. Mit ihm wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien aufgrund Pachtvertrags vom 6.11.1986 bestehende Pachtverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Die Antragstellerin – Schiedsbeklagte – hat am 15.5.2013 beim Oberlandesgericht München beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben (Az. 34 Sch 7/13). Hierüber ist noch nicht entschieden.
 
II.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, über das der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 1063 Abs. 1 i. V. m. § 128 Abs. 4 ZPO), hat Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1037, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 Abs. 1 ZPO – Wolfratshausen) liegt im Bezirk dieses Gerichts. Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, noch unter dem früheren (vor dem 1.1.1998 geltenden) Rechtszustand als zuständiges Gericht das Landgericht Passau bezeichnet. Indessen ist die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 1062 (Abs. 1 bis 3) ZPO derogationsfest (Senat vom 21.11.2011, 34 SchH 11/11; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1).
 
2. Die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Vorsitzenden sind erfüllt. Der Schiedsvertrag enthält hierfür keine speziellen Regelungen, sondern verweist in § 6 auf §§ 1025 ff. ZPO. Die abgelehnte Obfrau ist nicht zurückgetreten. Mit Beschluss vom 6.2.2013 hat das Schiedsgericht über die Ablehnungsgesuche entschieden (vgl. § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht gestellt worden (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO), die Antragstellerin mithin auch nicht präkludiert.
 
3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht deshalb unzulässig, weil das Schiedsgericht am 10.4.2013 einen Schiedsspruch in der Hauptsache getroffen hat, dessen Aufhebung beantragt ist (vgl. Az. 34 Sch 7/13). Denn es steht damit keineswegs fest, dass mit dem Schiedsspruch das Verfahren in jeder Hinsicht bereits beendet ist (vgl. § 1056 Abs. 1, 3 ZPO i. V. m. § 1057 Abs. 2, § 1058 ZPO). Aufgrund des Aufhebungsantrages ist es überdies nicht ausgeschlossen, dass das Schiedsgericht erneut mit der Sache befasst werden kann (vgl. § 1059 Abs. 4 ZPO). Dann aber besteht das Amt der Schiedsrichter ohne Neubestellung fort (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 88; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2391). Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Feststellung ist daher über den abschließenden Schiedsspruch hinaus vorhanden und das Ablehnungsverfahren ist fortzusetzen (siehe BGHZ 40, 342; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1037 Rn. 6). Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2013 (MDR 2013, 1362) kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) entfallen, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wird. Dafür sprechen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besonders auch verfahrensökonomische Überlegungen (siehe Rz. 11). Anders als bei einer Entscheidung über einen Zwischenentscheid ist bei einem Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters gesetzlich aber bereits nicht sichergestellt, dass für beide Entscheidungen das-selbe Gericht zuständig ist. Denn nach § 1025 Abs. 3 ZPO kann, wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Bestimmung des Orts des schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt wird, das für den Befangenheitsantrag örtlich zuständige Oberlandesgericht ein anderes sein als das für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung bzw. die Aufhebung des Schiedsspruchs. Schon deshalb spricht vieles für die auch nach neuem Recht fortbestehende Unabhängigkeit beider Verfahren. Dass das Schiedsgericht gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen kann, beschreibt deshalb auch nicht den Regelfall (siehe MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1037 Rn. 26 bei Fn. 65), sondern will diesem ein Mittel gegen Verfahrenssabotage an die Hand geben. Bei einer Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruches muss zudem nicht stets über die Frage der Befangenheit eines Schiedsrichters mitentschieden werden. Denn wenn andere Gründe vorliegen, die die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen, muss nicht zwangsläufig auch die Befangenheitsfrage einer Klärung zugeführt werden. Dies kann ein neuerliches Schiedsverfahren zur Folge haben, ohne dass über die zuvor bereits gerichtlich anhängig gemachte Frage, ob das Schiedsgericht zuständig ist, entschieden worden wäre. Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass – anders als in den Verfahren nach § 1040 ZPO sowie § 1059, §§ 1060 ff. ZPO (siehe § 1062 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ZPO) – im Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO) die Rechtsbeschwerde nicht stattfindet (§ 1065 Abs. 1 ZPO; siehe auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96/99). Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart (SchiedsVZ 2003, 84/87) über die Ablehnung zugleich im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens entschieden hat, lag dem zugrunde, dass das Befangenheitsgesuch erst nach Verkündung des Schiedsspruchs angebracht wurde. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich im Beschluss vom 26.7.2012 (3 SchH 04/12 = SchiedsVZ 2012 Heft 5 VI) mit einer Fallgestaltung zu befassen, dass der gerichtliche Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO zugleich mit dem Aufhebungsantrag gestellt wurde, nachdem die schiedsgerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 2 ZPO zugleich mit dem Schiedsspruch getroffen worden war. Insoweit ist das Gericht von fehlendem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Ablehnungsverfahrens ausgegangen. Mit diesen Verfahrenssituationen ist die vorliegende nicht vergleichbar, in der das Verfahren nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO durchlaufen und der gerichtliche Antrag nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO geraume Zeit vor Erlass des Schiedsspruchs gestellt worden war.
4. Das Ablehnungsgesuch ist in der Sache begründet.
Die Antragstellerin hat Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichterin aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Für die Beurteilung gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassung im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96/99; MüKo/Münch ZPO § 1036 Rn. 30; Hk-ZPO/Saenger § 1036 Rn. 7 ff.).
a) Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für jeden Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte, zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist (siehe Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 9). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG SchiedsVZ 2010, 225).
b) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat die Antragstellerin noch ausreichende Umstände vorgetragen, die auch nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass zu einem subjektiven Misstrauen geben.
(1) Objektiv unzutreffend ist die Tatsachenmitteilung der Vorsitzenden in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2013, sie habe zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2012 Kontakt zu dem Vertreter der Klägerin gehabt. Tatsächlich hatte die Richterin noch später, nämlich um den 25.6.2012, wie ausdrücklich in einem zeitnahen Telefonat mit dem Antragstellervertreter offengelegt wurde, unmittelbaren Kontakt mit dem Vertreter der Schiedsklägerin. Dies wird von keiner Seite in Abrede gestellt. Auch die Schiedsrichterin selbst hat in ihrer Stellungnahme vom 15.1.2013 ihre Erklärung vom 9.1.2013 dahingehend eingeschränkt, dass diese sich ausschließlich auf die Vorwürfe in dem Antrag vom 3.1.2013 bezogen hätte; sie habe keine der Schiedsbeklagten nicht bekannten Gespräche mit der Klägerseite geführt.
(2) Auch wenn man die Erklärung vor dem Hintergrund des Ablehnungsgesuchs (S. 3 letzter Absatz: „Schließlich ist hier von Relevanz, …“) würdigt, kann sie nicht als belangloser Irrtum verstanden werden, der keinen Grund zur Annahme der Voreingenommenheit böte (vgl. OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134/138). Im Mittelpunkt standen zwar Kontakte der Vorsitzenden im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin vermuteten vorzeitigen Information der Gegenseite über den Inhalt des Beschlusses vom 20.12.2012. Darum ging es jedoch nicht allein. Vielmehr berief sich die Antragstellerin in ihrem Gesuch ausdrücklich auch auf einen vorangegangenen – vom Schiedsgericht unbeantwortet gebliebenen – Schriftsatz vom 31.10.2012 („vgl. dort S. 1/2“). An der bezeichneten Stelle wurde aus bekannt gewordenen Äußerungen von Vertretern der Gegenseite – jedenfalls in umschriebener Form:
Die Beklagte und der Unterfertigte können und wollen sich nicht vorstellen, dass das Schiedsgericht oder Mitglieder des Schiedsgerichts gegenüber der Klägerin und/oder ihrem Protagonisten Äußerungen getätigt haben, die die zitierten Annahmen rechtfertigen– der Verdacht geäußert, das Schiedsgericht behandle die Parteien im Informationsfluss ungleich, nämlich die Klägerseite bevorzugt, weil in gerichtlichen Verhandlungsterminen derartige Äußerungen wie die von der Gegenseite zum voraussichtlichen Verfahrensausgang in Umlauf gebrachten nicht gefallen seien. Insoweit umfasste die Stellungnahme aus Sicht der Partei einen ersichtlich weiter gefassten Rahmen als nur den Zeitraum zwischen Erlass und Bekanntgabe des Beschlusses vom 20.12.2012 und war auch nicht auf solche nach dem 9.5.2012 beschränkt, die der Antragstellerin unbekannt sein mussten.
(3) Unzulängliche Stellungnahmen eines Richters zum Ablehnungsgesuch können ebenso wie unsachliche Stellungnahmen die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 858; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m.w.N.). Dazu zählen auch objektiv unrichtige Darstellungen, die den Schluss zulassen, der Richter arbeite nicht mit der nötigen Sorgfalt (vgl. OLG Frankfurt MDR 1978, 409; siehe auch OLG Köln OLGZ 1994, 210/213). Dabei spielt es keine Rolle, dass der Antragstellerin der weitere Kontakt mit Bürgermeister B. im Juni 2012 bekannt war. Denn das subjektive Misstrauen einer Partei genügt, wenn der Ablehnende Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Schiedsrichter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH BeckRS 2012, 19562). Dafür genügen Umstände, die geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es darum geht, bereits den bösen Schein einer fehlenden Unvoreingenommenheit oder Objektivität zu vermeiden (BGH BeckRS 2012, 19562). Derartige Umstände liegen hier vor. Die Antragstellerin kann bei besonnener und vernünftiger Würdigung der Sachlage die Befürchtung hegen, dass die Obfrau des Schiedsgerichts, die ihre Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag derart unpräzise formuliert und einen wichtigen Kontakt – der sich noch dazu aus einem Aktenvermerk ergibt – nicht erwähnt, auch sonst unsorgfältig verfährt, dies jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin. Gerade in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - dieses zählt zu den bedeutsamsten Prinzipien im Schiedsverfahrensrecht (MüKo/Münch § 1042 Rn. 1) - kann insoweit kein großzügiger Maßstab angelegt werden. Auf die weiteren zur Befangenheit vorgetragenen Gründe kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Der Streitwert (§ 3 ZPO) entspricht dem Bruchteil (ca. 1/3) des Wertes der Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 7/11 17.10.2011
B E S C H L U S S
I. Zum Einzelschiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen einer Forderung aus dem Vertrag vom 25. Juni 2007 wird bestellt:
Rechtsanwalt xxx
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 18.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin, ein nationaler Ski-Verband, verlangt von der Antragsgegnerin Zahlung einer Restforderung in Höhe von 55.000,00 €. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 25.6.2007 wurde die Antragsgegnerin berechtigt, die Werbeflächen auf den Ausrüstungsgegenständen der Antragstellerin gegen Zahlung von 175.000,00 € zu vermarkten.
In § 7 des Vertrags wurde vereinbart, dass Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und verbindlich von einem Schiedsgericht in München entschieden werden sollen. Zur Bestellung des Schiedsrichters wurde in der am gleichen Tag geschlossenen Schiedsvereinbarung folgendes festgelegt:
Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Schiedsrichter zusammen. Der Schiedsrichter ist aus einer von der IHK München oder der DIS erstellten Liste auszuwählen und wird von C. (= die Antragsgegnerin) ernannt. Der Schiedsrichter darf keine Abhängigkeitsbeziehung oder eine dauernde Geschäftsbeziehung mit der Partei führen, durch welche er ernannt wurde. S. (= die Antragstellerin) ist nur befugt, einen Schiedsrichter abzulehnen, falls eine solche Abhängigkeit oder dauernde Geschäftsbeziehung mit der Partei besteht, durch welche der Schiedsrichter ernannt wurde.
Der am 26.6.2008 durch die Antragsgegnerin ausgesprochenen Kündigung des Vertrags hat die Antragstellerin widersprochen. Von dem vereinbarten Vermarktungshonorar in Höhe von 175.000,00 € hat die Antragsgegnerin bisher nur eine Teilzahlung in Höhe von 120.000,00 € geleistet. Den Rest will die Antragstellerin nunmehr vor einem Schiedsgericht geltend machen.
Die Antragstellerin hat am 22.12.2010 die Antragsgegnerin aufgefordert, gemäß der Schiedsvereinbarung einen Schiedsrichter zu benennen. Diese hat sich dazu jedoch nicht geäußert und bis jetzt auch keinen Schiedsrichter benannt.
Unter dem 27.5.2011 hat die Antragstellerin beantragt, einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit sich zu äußern, jedoch zur Sache selbst keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Dem Bestellungsantrag ist zu entsprechen.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München vorgesehen.
2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO).
Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solcher bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. Die Frage, ob das einseitige Benennungsrecht der Antragsgegnerin vorliegend zu einem Übergewicht bei der Schiedsrichterbestellung führen würde, kann offen bleiben. Denn auch das Übergewicht einer Partei hätte nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (§ 1034 Abs. 2 ZPO; BGH vom 1.3.2007, III ZR 164/06 = ZfIR 2007, 364 bei Rn. 16; vgl. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1034 Rn. 6; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1034 Rn. 12), sondern gäbe der Antragstellerin nur das Recht, beim staatlichen Gericht eine abweichende Schiedsrichterbenennung zu beantragen.
Die Antragsgegnerin hat trotz ihrer Verpflichtung aus § 1 der Schiedsvereinbarung den Einzelschiedsrichter nicht benannt. Auf die dafür maßgeblichen Gründe, etwa die Unmöglichkeit, auf etwaige Vorschlagslisten einschlägiger Institutionen zurückgreifen zu können, kommt es an dieser Stelle nicht an. Daher hat das staatliche Gericht gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen, hier also die gerichtliche Bestellung des Einzelschiedsrichters, vorzunehmen.
3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben genannte Person zum Einzelschiedsrichter.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des Einzelschiedsrichters haben die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung nicht festgelegt. Soweit die Parteien vereinbart haben, bei der Benennung des Einzelschiedsrichters auf Vorschlagslisten zweier Institutionen zurückzugreifen, sieht sich der Senat schon deshalb daran nicht gebunden, weil damit offensichtlich nur gewollt ist, die von der Antragsgegnerin zu treffende Auswahl des Einzelschiedsrichters vom Personenkreis her einzuschränken und für die nicht zur Benennung berechtigte Partei objektivierbar zu machen. Der Senat wählt daher als Schiedsrichter einen langjährig praxiserfahrenen, zu keiner der Parteien in einem Näheverhältnis stehenden Rechtsanwalt aus, der auch bereits schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Ingangsetzung des Schiedsverfahrens an der Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Schiedsrichterbestellung scheiterte. Jedenfalls wäre es ihr möglich gewesen, sich von den entsprechenden Organisationen Personalvorschläge zu beschaffen und daraus sodann auszuwählen.
Die Bestimmung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 7/10 14.10.2010
B E S C H L U S S
I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen aus dem Sozietätsvertrag vom 28. Dezember 2001 auf Schadensersatz, Rückerstattung von Entnahmen, Rückgabe eines Laptops sowie Erstattung weiterer Kosten wird bestellt:
Rechtsanwalt xxx
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien gründeten am 28.12.2001 zusammen mit einem inzwischen wieder ausgeschiedenen Gesellschafter eine Rechtsanwaltssozietät. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 18 (Schiedsgericht) folgende Bestimmung:
Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, die zwischen den Partnern und/oder zwischen einem Partner oder mehreren Partnern einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der ZPO Anwendung. Ort des Schiedsgerichts ist München.
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Antragsgegner im Wege der Schiedsklage Ansprüche auf Schadensersatz, Rückerstattung von Entnahmen aus dem Sozietätsvermögen, Herausgabe eines Laptops sowie Erstattung weiterer Kosten geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 22.6.2010 forderte der vom Antragsteller benannte Schiedsrichter den Antragsgegner namens und im Auftrag des Antragstellers auf, einen weiteren Schiedsrichter zu benennen. Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner nicht nach.
Unter dem 2.8.2010 hat der Antragsteller deshalb beim Oberlandesgericht die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner beantragt und drei Vorschläge für nach seiner Meinung geeignete und bereite Schiedsrichter unterbreitet.
Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. Er wendet gegen den Antrag ein, er sei nicht wirksam zur Benennung eines Schiedsrichters aufgefordert worden, da er nicht vom Antragsteller, sondern unzulässigerweise von dessen Schiedsrichter dazu aufgefordert worden sei. Darüber hinaus lehnt er die vom Antragsgegner gemachten Personalvorschläge ab.
II.
Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471), da in der Schiedsvereinbarung München als Schiedsort bezeichnet ist (§ 1062 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung bedarf.
3. Weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben, richtet sich das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts und zur Bestellung von Schiedsrichtern nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hiernach besteht das Schiedsgericht aus drei Personen. Jede Partei bestellt zunächst einen Schiedsrichter. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, ist der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
Mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters auf das Gericht über (BayObLGZ 2002, 17; Senat vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 = OLG-Report 2006, 535). Voraussetzung ist die wirksame Aufforderung, die nach herrschender Meinung die schriftliche Bezeichnung des eigenen Schiedsrichters und die ausreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit verlangt (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Diese Voraussetzungen erfüllt das Aufforderungsschreiben vom 22.6.2010. Da die Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, nicht notwendig durch den Antragsteller persönlich erfolgen muss, ist es unschädlich, wenn die Anzeige der Benennung, verbunden mit der Aufforderung an die andere Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, durch eine dritte Person, hier durch den vom Antragsteller benannten Schiedsrichter, in dessen Vollmacht vorgenommen wird. Eine bestimmte Form für die Aufforderung ist nicht vorgeschrieben; es muss nur klargestellt sein, dass sie vom Antragsteller selbst ausgeht. Eine formlose Beauftragung des bereits benannten Schiedsrichters, die Anzeige vorzunehmen, ist dabei zulässig (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1035 Rn. 2; HK-ZPO/Sänger 3. Aufl. § 1035 Rn. 8). Die vom Antragsgegner dagegen herangezogene Entscheidung des Kammergerichts vom 13.8.2007 (20 SchH 2/07 zitiert nach juris) verhält sich dazu nicht. Da das Aufforderungsschreiben vom 22.6.2010 für den Antragsgegner zweifelsfrei ausweist, dass nicht der Absender in seiner Eigenschaft als zukünftiger Schiedsrichter, sondern der potentielle Schiedskläger dessen Urheber ist, und das Bestehen einer entsprechenden Vollmacht vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen wurde, erfüllt das Schreiben die Voraussetzungen des § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Ob ein Zurückweisungsoder Beanstandungsrecht entsprechend §§ 174, 180 BGB bestanden hätte (vgl. BGH NJW 2003, 963/964 f.), braucht nicht entschieden zu werden.
4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter. Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation der Beisitzer haben die Parteien nicht festgelegt. Der Senat wählt daher als zweiten Schiedsrichter einen langjährig praxiserfahrenen Rechtsanwalt aus, der auch bereits schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des weiteren Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von ca. 75.000,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 6/13 09.10.2013 Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts; Umfang der Rechtskraft eines deutschen Prozessurteils über die Unzulässigkeit einer Klage auf Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses
BESCHLUSS
Tenor:

Der Antrag auf Bestellung eines (Einzel-) Schiedsrichters wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Bestellungsverfahrens beträgt 100.000 €.

Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt mit derzeitigem Wohn- und Kanzleisitz in Berlin. Er begehrt vor dem Oberlandesgericht München Schiedsrichterbestellung für ein beabsichtigtes Schiedsverfahren gegen einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer "General Partnership" nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio.
1. Zum 1.1.2003 trat der Antragsteller als Partner der Antragsgegnerin bei. Diese ist weltweit wirtschaftsrechtlich beratend tätig. Ihre Geschäfte werden von einem "Managing Partner" geleitet. In Deutschland unterhält sie derzeit drei Büros, nämlich in Düsseldorf, Frankfurt und München. In dem letzteren war der Antragsteller tätig. Der Sitz der rechts- und parteifähigen Antragsgegnerin befindet sich derzeit in Washington D.C.
Die Aufnahme des Antragstellers fand zu den Bedingungen eines "Partnership Agreements" vom 1.1.1999 statt (im Folgenden PSA). Dieses enthält u. a. (in deutscher Übersetzung) folgende Regelungen:
14.2 Die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegen den Gesetzen des US-Bundesstaates Ohio, ohne dass dessen Kollisionsregelungen zur Anwendung kommen, sofern nicht der Managing Partner schriftlich festgelegt hat, dass diese Vereinbarung nach den Gesetzen eines anderen Gerichtsbezirkes in den USA auszulegen ist. Wenn der Managing Partner in einem Büro außerhalb der USA ansässig ist, bestimmt er/sie entsprechend der Gerichtsbarkeit, deren Recht dann gemäß dem vorstehenden Satz die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegt, schriftlich eine Stadt, wo gemäß Artikel 14.3 und 14.4 ein Schiedsverfahren durchgeführt oder Klage eingereicht werden kann. Bestimmungen des Managing Partners im Rahmen des vorstehenden Satzes sind Zusätze zu diesem Artikel 14.2.
14.3 (a) Soweit dieser Artikel 14.3 nichts anderes bestimmt, werden jegliche Ansprüche, wann immer diese geltend gemacht werden und unabhängig davon, ob sie erhoben werden aufgrund von unerlaubten Handlungen oder Vertragsverletzungen, basierend auf Gewohnheitsrecht oder auf einer angeblichen Verletzung der Gesetze und Vorschriften auf Bundesstaats- oder Bundesebene, aus Rechtsstreitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen oder unter den Partnern, ehemaligen Partnern oder deren Nachfolgern (...) oder zwischen der Kanzlei und einem oder mehreren Partnern, ehemaligen Partnern oder deren Nachfolgern im Hinblick auf die Geschäfte, Tätigkeiten oder Angelegenheiten der Kanzlei oder einer ihrer Partner, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, ... den Partnerschaftsstatus eines jeglichen Partners oder ehemaligen Partners (...), im Rahmen eines Schiedsverfahrens von einem Schiedsrichter, der ein ehemaliger Richter ist, nach den Regeln und Verfahrensweisen, die in Anlage D zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, entschieden.
(b) Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, ist ein Schiedsverfahren im Rahmen dieses Artikels 14.3 und der Anlage D die einzige Methode, um über Ansprüche zu entscheiden und unter keinen Umständen darf über einen Anspruch auf andere Art und Weise entschieden werden. Ohne Einschränkung des Vorstehenden hat der Schiedsrichter, und kein Gericht auf Bundes-, Bundesstaats- oder regionaler Ebene, die ausschließliche Befugnis, eine Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung, Anwendbarkeit, Vollstreckbarkeit oder des Abschlusses dieser Vereinbarung zu entscheiden, insbesondere jeglichen Anspruch, dass diese Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sei. Der endgültige Schiedsspruch und die Entscheidung (nach einer zulässigen Berufung gemäß Abschnitt 9, Anlage D) sind für die Parteien im größtmöglichen rechtlich zulässigen Rahmen endgültig und verbindlich.
(c) ...
(d) Soweit dieser Artikel 14.3 oder Anlage D nichts anderes bestimmt, unterliegen Verfahren im Rahmen dieser Vereinbarung dem Federal Arbitration Act. Sollte der Federal Arbitration Act nicht anwendbar sein, gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Schiedsgerichtsvereinbarungen des jeweiligen Gerichtsstands, der in Artikel 14.2 festgelegt ist.
14.4 Jegliche Klage eines Partners, ehemaligen Partners oder Nachfolgers gegen die Kanzlei, ob zur Erzwingung eines Schiedsverfahrens in Bezug auf einen Anspruch oder zur Bestätigung oder Anfechtung der Durchsetzung eines Schiedsspruchs, ist in dem zuständigen ordentlichen Gericht an dem Ort zu erheben, an dem der Managing Partner zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage sein Hauptbüro hat oder, wenn das Büro nicht in den Vereinigten Staaten liegt, in der Stadt, die zuletzt gemäß Artikel 14.2 vor Erhebung der Klage bezeichnet wurde. ... Keine der Bestimmungen dieses Artikels 14.4 kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Einreichung einer Klage hinsichtlich einer jeglichen Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 14.3 einem obligatorischen Schiedsverfahren unterliegt, zulässig ist.
In Anlage D ist weiter geregelt:
Schiedsverfahren von Ansprüchen
1. Anwendbare Verfahrensordnung. Über die Geltendmachung jeglicher Ansprüche wird im Rahmen eines endgültigen und verbindlichen Schiedsverfahrens vor einem Schiedsrichter, bei dem es sich um einen ehemaligen Richter handelt, entschieden, gemäß den jeweils geltenden Vorschriften der Employment Arbitration Rules of Judicial Arbitration & Mediation Services, Inc. ("J*A*M*S") oder deren Rechtsnachfolger (ausgenommen, dass diese Vereinbarung oder eine Anlage davon eine andere Verfahrensart festlegt). Falls die J*A*M*S nicht mehr existiert und es keinen Rechtsnachfolger gibt, erfolgt das Schiedsverfahren unter dem Vorsitz einer ähnlichen, privaten Schiedsinstitution, die sich aus ehemaligen Richtern zusammensetzt, und deren Bestimmungen den J*A*M*S Employment Arbitration Rules entsprechen, die ab dem Datum dieser Vereinbarung anwendbar sind, sofern hierin nichts anderes festgelegt wird. Geeignete ehemalige Richter, sind Richter die als Federal Judge, State Trial Judge oder Appellate Judge an Gerichten allgemeiner Zuständigkeit tätig waren.
...
...
4. Schiedsort. Schiedsort ist die Stadt, in der sich das Hauptbüro des Managing Partners zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung eines Anspruchs durch den Anspruchsteller befindet; wenn sich das besagte Büro nicht in den USA befindet, ist der Schiedsort zu wählen, der zuletzt gemäß Artikel 14.2 vor der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung eines Anspruchs festgelegt wurde.
5. Wahl des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter ist wie folgt zu wählen: die J*A*M*S-Niederlassung in der Stadt, in der das Schiedsverfahren stattfinden wird, händigt jeder Partei eine Liste mit neun Schiedsrichtern aus. Die Parteien streichen dann alle Namen von der Liste, die sie für nicht geeignet erachten. Wenn nur ein von beiden Parteien als geeignet erachteter Name übrig bleibt, ist diese Person als Schiedsrichter zu benennen. Wenn mehr als ein von beiden Parteien als geeignet erachteter Name übrig bleibt, streichen die Parteien abwechselnd jeweils einen der gemeinsamen Namen von der Liste, bis nur noch ein Name übrig bleibt. Die Partei, die nicht den Anspruch erhoben hat, streicht den ersten Namen. Wenn es keinen gemeinsamen Namen auf den Listen der Parteien gibt, stellt die J*A*M*S eine zusätzliche Liste zur Verfügung, und die Parteien streichen abwechselnd Namen von der Liste, wobei die Partei, die den Anspruch erhoben hat, den ersten Namen streicht, bis nur noch ein Name übrig bleibt. Diese Person wird zum Schiedsrichter ernannt. ...
...
...
...
...
10. Gerichtliches Verfahren. Jede Partei eines Anspruchs kann Klage vor einem zuständigen Gericht an dem in Artikel 14.4 genannten Gerichtsstand erheben, um ein Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrags zu erzwingen oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu bestätigen oder anzufechten. ...
2. Die Antragsgegnerin beendete im Juli 2008 die Partnerschaft mit dem Kläger aus wichtigem Grund ("for cause"). Die Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht, hatte vor den Arbeitsgerichten keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht gelangte wie bereits die Vorinstanz zur Überzeugung, dass unter den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Soweit für den Fall, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers nicht bejaht werden könne, ebenfalls Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertragsverhältnisses gestellt war, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Dieses wies auf die durch die Antragsgegnerin erhobene Schieds- einrede hin am 11.6.2012 die Klage als unzulässig ab. Die Berufung wurde mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 14.1.2013 (Az. 21 U 2904/12) mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen:
Es könne offen bleiben, ob der Kläger von vorneherein nicht Partner der Beklagten geworden sei, weil der seinerzeitige Managing Partner letztere nicht habe vertreten können. In diesem Fall fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Andernfalls stünde die Schiedsklausel der Zulässigkeit der Klage entgegen. Auf das zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis sei deutsches Recht anzuwenden. Dies ergebe sich hier aus Art. 27, 28 EGBGB. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB unterliege der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei sich die Rechtswahl ausdrücklich und mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben müsse. Die vereinbarte Geltung des PSA bewirke, dass auch Ziffer 14.2 gelten solle; wegen Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB stelle diese Regelung aber keine wirksame Rechtswahlklausel dar. Die Rechtswahl werde nämlich nicht im Vertrag selbst getroffen, vielmehr dem Managing Partner die Möglichkeit eingeräumt, einseitig und ohne Zustimmung der anderen Partner festzulegen, dass nicht das Recht des Staates Ohio sondern das Recht eines anderen Staates der USA oder gegebenenfalls auch irgend eines anderen Staates weltweit gelten solle. Allein die Möglichkeit, dass er dies jederzeit tun konnte, bewirke, dass sich die Rechtswahl nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages ergebe.
Dann folge aus Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB, dass deutsches Recht anzuwenden sei. Charakteristische Leistung sei nämlich die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt. Im Zeitpunkt seines Beitritts habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und als deutscher Anwalt in der deutschen Niederlassung der Beklagten in München tätig werden sollen.
Dies habe zur Folge, dass auch das Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen sei. Die Parteien hätten eine Regelung getroffen, dass dann, wenn nicht US-amerikanisches Recht angewendet werde, sondern das Recht eines Staates außerhalb der USA, Sitz des Schiedsgerichts die Stadt sein solle, deren Recht Anwendung finde. Diese Vereinbarung sei, wenn nicht schon unmittelbar, jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hier anzuwenden. Dasselbe ergebe sich aus folgender auf § 139 BGB beruhender Überlegung: Es sei nicht anzunehmen, dass die Parteien als Ort des Schiedsgerichts grundsätzlich den Sitz des Managing Partners in den USA vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Rechtswahlklausel mit der grundsätzlich vorgesehenen Anwendung des Rechts des Staates Ohio unwirksam sei.
Bei einem Schiedsverfahren in Deutschland unter Anwendung deutschen Rechts führten die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte nicht zu einer Unwirksamkeit auch der Schiedsklausel als solcher. Es könne dahinstehen, ob dessen Einwände zuträfen, ein Schiedsverfahren in den USA sei unzumutbar teuer, verstoße gegen den deutschen ordre public und führe zu in Deutschland nicht vollstreckbaren Ergebnissen.
3. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16.2.2013 beantragt, einen Einzelschiedsrichter gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu bestellen. Er ist der Meinung, die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung binde die Parteien, soweit dort festgestellt ist, dass zwischen ihnen ein Schiedsverfahren nach deutschem Recht am Ort des Münchner Büros der Antragsgegnerin durchzuführen sei; es präjudiziere auch die Schiedsrichterbestellung im hiesigen Verfahren. Tragende Grundlage des Urteils sei die Schlussfolgerung, dass ein deutsches Schiedsgericht nach deutschem Recht über die Kündigung zu entscheiden habe, weil die Regelungen des PSA zur Rechtswahl und zum Schiedsort unbestimmt und unwirksam seien. Es bleibe eine "nackte Schiedsvereinbarung", weshalb die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei.
Insbesondere sei ein Schiedsort Washington in keiner der Vereinbarungen erwähnt. Zum Zeitpunkt der Beitrittsverhandlungen habe der damalige Managing Partner sein Büro in Cleveland/Ohio gehabt. Schon deshalb könne von einem vereinbarten Schiedsort Washington keine Rede sein. In Cleveland befänden sich auch die wesentlichen Teile der Verwaltung der Antragsgegnerin.
Das Schiedsverfahren sei nach der genannten Entscheidung auch in München und nicht "irgendwo" durchzuführen. Ein amerikanisches Schiedsverfahren nach den Regelungen der J*A*M*S könne aus den dort genannten Gründen nicht stattfinden.
4. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Antrag.
Sie ist der Meinung, es fehle an der Zuständigkeit des angerufenen wie auch jedes anderen deutschen Oberlandesgerichts. Der Schiedsort befinde sich nach der ausdrücklichen vertraglichen Regelung in Washington D.C. Soweit das Urteil vom 14.1.2013 zur Anwendung deutschen Rechts gelange und daraus folgere, dass auch das Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen sei, sei dies verfehlt. Die Feststellung sei auch nicht rechtskräftig geworden, das Gericht hätte sich nicht mit der Rechtswahlklausel im PSA befassen dürfen. Für die rechtliche Bewertung müsse nämlich strikt zwischen PSA und Schiedsvereinbarung unterschieden werden. Beide Vereinbarungen seien als selbständig anzusehen, auch wenn sie in derselben Vertragsurkunde enthalten seien. Es sei allein entscheidend, ob die Schiedsvereinbarung als eigenständiger Vertrag wirksam sei. Inhaltliche Fragen des PSA müssten vom Schiedsgericht entschieden werden. Ausführungen zur Wirksamkeit der Rechtswahlklausel seien zur Prüfung der Schiedsvereinbarung weder erforderlich noch zulässig. Außerdem sei zur Prüfung der Rechtswahlklausel das von den Parteien gewählte Recht des US-Bundesstaats Ohio und nicht deutsches Recht anzuwenden gewesen. Selbst nach Art. 27 EGBGB sei die Klausel aber wirksam. Soweit Art. 14.2 dem Managing Partner die Möglichkeit einräume, das Recht eines anderen US-Bundesstaats festzulegen, beeinträchtige dies nicht die grundsätzliche Wirksamkeit der Rechtswahlklausel. Der Antragsteller sei durch diese Regelung nicht betroffen. Für seine Partnerschaft in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 17.7.2008 gelte allein das Recht von Ohio. Im Übrigen hätten die Vertragsparteien bezüglich Reichweite und Art der Rechtswahl erheblichen Spielraum. Die Rechtswahlklausel könne die Bestimmung des anwendbaren Rechts auch nur einer Partei, sogar einem Dritten, überlassen.
Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden sei, führe dies nicht dazu, dass das Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen sei. Es gebe keine kausale Verknüpfung zwischen Schiedsort und anzuwendendem materiellen Recht. Das staatliche Gericht hätte auch den Schiedsort nicht selbst bestimmen dürfen. Dies sei Sache der Parteien, hilfsweise des Schiedsgerichts.
Die gerichtliche Beurteilung des auf das PSA anwendbaren Rechts sowie zum Schiedsort seien nicht in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig geworden sei lediglich die grundsätzliche Feststellung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im PSA. In Rechtskraft erwachse allein die ausgesprochene Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen. Nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage sei es nur noch um die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung gegangen. Diese habe das Gericht bejaht. Auch die materielle Rechtskraft des Prozessurteils besage nur, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig gewesen sei. Die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel sei dem gegenüber vollkommen irrelevant für die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung gewesen.
Damit fehle es auch bereits an der Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts. Die Schiedsvereinbarung enthalte vielmehr ausdrückliche Regelungen zum Schiedsort und zur Bestellung des Einzelschiedsrichters. Der Antragsteller habe seine vermeintlichen Ansprüche mit Schreiben vom 17.7.2009 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Hauptbüro des Managing Partners unstreitig in Washington D.C. befunden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Namentlich meint der Antragsteller noch, dass die vielen von ihm vorgetragenen Beanstandungen (Unwirksamkeit der Rechtswahl, Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung wegen Einseitigkeit, wegen Verletzung von zwingenden Regelungen der J*A*M*S und wegen mehrerer erheblicher Verstöße gegen den deutschen ordre public) gerade deshalb nicht vom Gericht zu prüfen seien, weil sich diese Bedenken bei der Prüfung des Falles nach deutschen Recht von einem deutschen Schiedsgericht nicht stellten. Es erscheine als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Fairnessgebot des Art. 6 EMRK, wenn dies ins Gegenteil verkehrt und er damit dem Schutz des deutschen Rechts entzogen würde.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Hilfe bei der Konstituierung des Schiedsgerichts. Ob sich ein Sitz der Antragsgegnerin in München befindet, bedarf keiner Prüfung. Von einer mündlichen Verhandlung - wie von der Antragsgegnerin beantragt - war nach dem Ermessen des Senats abzusehen.
1. Gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung - als Ausdruck des Territorialitätsprinzips - dann anzuwenden, wenn der Schiedsort i. S. v. § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Daran knüpfen die gerichtlichen Zuständigkeiten in § 1062 ZPO an, so dass ein Gleichlauf von anwendbarem Schiedsverfahrensrecht und gerichtlicher Zuständigkeit hergestellt wird (siehe Wagner SchiedsVZ 2004, 317/318). In Ergänzung dieses Grundsatzes sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in § 1035 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgabe (Schiedsrichterbestellung) auch dann zuständig, wenn ein Schiedsort noch nicht bestimmt ist und der Beklagte oder Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1025 Abs. 3 ZPO). Dies soll eine zügige Konstituierung des Schiedsgerichts ermöglichen (Wagner a.a.O.), weil in diesem Fall die territoriale Anknüpfung (noch) versagt (MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1025 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht die Bestellungskompetenz des deutschen Gerichts darüber hinaus auch dann, wenn zwar feststeht, dass das Schiedsverfahren im Ausland stattfinden wird, ein konkreter Schiedsort aber noch nicht bestimmt ist (vgl. BayObLG SchiedsVZ 2004, 316 mit kritischer Anm. Wagner; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1025 Rn. 3).
2. Ob Letzterem zu folgen ist, kann offen bleiben, denn zum einen steht fest, dass ein eventuelles Schiedsverfahren im Ausland stattzufinden hat und damit auch deutsches Schiedsverfahrensrecht nicht gilt (Wagner a.a.O.); zum anderen ist auch der (konkrete) ausländische Schiedsort bestimmt, jedenfalls bestimmbar.
a) Die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.1.2013 steht dieser eigenständigen Beurteilung durch den Senat nicht entgegen.
(1) Ein Urteil entscheidet rechtskräftig darüber, ob eine bestimmte Rechtsfolge eingetreten ist oder nicht (vgl. BGHZ 42, 349; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. vor § 322 Rn. 37). Das klageabweisende Urteil stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus einem bestimmten Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 41). Der Inhalt der Entscheidung ist für die Frage nach der Rechtskraftfähigkeit ohne Bedeutung; insbesondere ist auch ein Prozessurteil, das eine Klage als unzulässig abweist, der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 8 m.w.N.). Die materielle Rechtskraft des Prozessurteils besagt nicht nur, dass die abgewiesene Klage unzulässig war, sondern auch, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist. Eine neue Klage kann nur als zulässig behandelt werden, wenn sich die prozessualen Umstände im fraglichen Punkt gegenüber dem Vorprozess geändert haben (Zöller/Vollkommer § 322 Rn. 1 a).
(2) Aufgrund der Entscheidung vom 14.1.2013 steht nur die Unzulässigkeit der Klage fest.
Die Unzulässigkeit wird damit begründet, dass entweder mangels wirksamer Vertretung der Antragsgegnerin beim Vertragsschluss kein Partnerschaftsvertrag und auch keine Schiedsvereinbarung zustandegekommen sei und damit der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle oder aber eine Klage vor dem staatlichen Gericht wegen des Vorrangs der Schiedsvereinbarung unzulässig (§ 1032 Abs. 1 ZPO) sei.
Damit steht nicht rechtskräftig fest, wo ein Schiedsverfahren nach welcher Verfahrensordnung zu führen ist, mag sich auch das Urteil hiermit befassen.
Wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, so bildet nur die Zulässigkeitsfrage den Gegenstand der Entscheidung. Die Beurteilung von Vorfragen, auch materiell-rechtlicher Art, aus denen sich der Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, erwächst nicht in Rechtskraft. Fest steht nur die Unzulässigkeit der Klage aufgrund des jeweiligen Zulässigkeitsmangels. Der Unzulässigkeitsgrund als solcher erwächst nicht in Rechtskraft, so dass die Rechtskraft sich nicht auf weitere prozessuale oder gar materielle Rechtsfolgen auswirken kann, die sich aus diesem Unzulässigkeitsgrund ableiten ließen (vgl. Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 131).
Das Urteil gelangt für den Fall, dass überhaupt ein Gesellschaftsvertrag zustandegekommen ist, zur Wirksamkeit der Schiedsklausel. Es trifft hierzu Erwägungen zum anzuwendenden Recht und zum sich hieraus ergebenden Schiedsort (in Deutschland). Daraus leitet es ab, dass es auf weitere Einwände des Antragstellers nicht mehr ankomme. Hierbei handelt es sich durchwegs um Vorfragen, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
b) Wäre eine Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen, so bestünde auch kein Anlass zur Bestellung eines Schiedsrichters. Ist eine solche aber wirksam, was der Senat im Folgenden unterstellt, liegt der Schiedsort nicht in Deutschland und ist im Übrigen auch bestimmt, jedenfalls zweifelsfrei bestimmbar.
(1) Eine Unwirksamkeit des PSA wirkt sich nicht automatisch auf die Schiedsvereinbarung aus. Sollte aber nach dem maßgeblichen (ausländischen) Recht eine eventuelle Unwirksamkeit auf die Schiedsvereinbarung durchschlagen, käme schon aus diesem Grund eine Schiedsrichterbestellung nicht in Betracht. Es kann daher zunächst offen bleiben, ob die Schiedsvereinbarung nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio, nach deutschem oder nach sonstigem Recht zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die Vereinbarung getrennt vom Hauptvertrag zu prüfen ist, wie dies das deutsche Recht in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt und sich entsprechend in den meisten ausländischen Verfahrensrechten findet ("Trennungsprinzip"; vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 532; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 3). Die Schiedsvereinbarung legt ausdrücklich fest, dass das Schiedsgericht über die Wirksamkeit des PSA entscheidet (Art. 14.3 (b)). Auch dies spricht für die Unabhängigkeit der Klausel vom übrigen Vertrag.
(2) Der Senat geht weiter davon aus, dass Nr. 14.2 PSA wirksam ist und die Gesetze des US-Bundesstaats Ohio zur Anwendung kommen. Etwas anderes ergäbe sich zunächst dann, wenn der "Managing Partner" schriftlich festgelegt hätte, dass diese Vereinbarung nach den Gesetzen eines anderen Gerichtsbezirks in den USA auszulegen ist. Dafür fehlen im Parteivortrag jegliche Anhaltspunkte. Der Bundesgerichtshof hat für Zustandekommen und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall die auch im hiesigen Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27, 28 EGBGB herangezogen, wonach regelmäßig das Statut des Hauptvertrags gilt, sofern eine ausdrückliche auf die Schiedsvereinbarung bezogene Abrede fehlt (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 46/48 m. w. N.; anders Zöller/Geimer § 1029 Rn. 107). Aus Art. 27 (Abs. 1 Satz 2) EGBGB ergibt sich für den erkennenden Senat nicht, dass die Rechtswahl unwirksam wäre. Soweit dort vorausgesetzt ist, dass die Rechtswahl ausdrücklich sein muss oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben muss, ist dies der Fall. Es genügt nämlich nach herrschender Meinung, wenn einer Partei oder auch einem Dritten (selbst im Rahmen einer Losentscheidung) die Wahl zwischen mehreren Rechten zugewiesen wird (vgl. Staudinger/Magnus BGB Bearb. 2002, Art. 27 EGBGB Rn. 44 m.w.N.; MüKo/Martiny BGB 4. Aufl. Art. 27 Rn. 17). Dabei kann dahin stehen, ob die Wahl eines ausländischen Vertragsstatuts bei inlandsbezogenen Sachverhalten unbeschränkt zulässig ist (vgl. dazu Ostendorf SchiedsVZ 2010, 234/241 f.); denn bei der Beteiligung an einer Partnerschaft mit Sitz im Ausland handelt es sich schon nicht um einen solchen Sachverhalt.
(3) Im Fall eines wirksamen Schiedsvertrags befindet sich der Schiedsort zum einen nicht in Deutschland und ist zum anderen zumindest bestimmbar.
Schiedsort ist (Anlage D Nr. 4) grundsätzlich die Stadt, in der sich das Hauptbüro des Managing Partners zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung des Anspruchs befindet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags scheidet die Wahl eines Schiedsortes in der Bundesrepublik Deutschland aus. Wenn der Managing Partner in einem Büro außerhalb der USA ansässig ist, hat er entsprechend der Gerichtsbarkeit, deren Recht dann gemäß "dem vorstehenden Satz" die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegt, eine Stadt zu bestimmen, wo gemäß Art. 14.3 und 14.4 PSA ein Schiedsverfahren durchgeführt oder Klage eingereicht werden kann. Da es sich aber nach Art. 14.2 Satz 1 PSA um das Recht eines US-amerikanischen Staates handeln muss, kommt auch nur ein Schiedsort in den USA in Betracht. Dass die Parteien keinen Schiedsort außerhalb der Vereinigten Staaten im Auge hatten, ergibt sich im Übrigen aus Nr. 5 von Annex D. Das dort vorgesehene System zur Wahl des Schiedsrichters setzt das Vorhandensein einer J*A*M*S-Niederlassung voraus. Es setzt auch voraus, dass der Schiedsrichter ehemaliger US-amerikanischer Richter war. Im Übrigen läge die Wahl eines Schiedsrichters außerhalb der Vereinigten Staaten angesichts der Firmengeschichte und -ausrichtung völlig fern.
3. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die Bestimmung eines Schiedsorts in den USA eine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers darstellt. Da nämlich nach dem Willen der Vertragsparteien der Schiedsort in den USA liegen muss, könnte dies allenfalls zu einer Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung - mit der oben genannten Folge - führen. Eine derartige Benachteiligung sieht der Senat aber nicht schon darin, dass in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit als Schiedsort der Sitz der Gesellschaft bestimmt ist.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach einem Bruchteil der Hauptsache (regelmäßig 1/3), die der Antragsteller mit 300.000 € veranschlagt hat (§ 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO; Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 08/06 = SchiedsVZ 2007, 280).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 6/10 (2) 05.07.2011
B E S C H L U S S
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach teilweiser Zurücknahme des Kostenfestsetzungsantrags die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten sich auf 1.736,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 29. Dezember 2010 belaufen und die darüber hinausgehende Festsetzung wirkungslos ist.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 17.12.2010 wies der Senat den Antrag der Antragstellerin, die Beendigung des Schiedsrichteramtes des Schiedsrichters Rechtsanwalt und Steuerberater J. S. auszusprechen, zurück, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 312.000,00 € fest.
Der Antragsgegner hat die Festsetzung von Kosten seiner zuvor auch im schiedsgerichtlichen Verfahren tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten in Höhe von 2.065,64 € beantragt, berechnet aus einer 0,75 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3327 VV RVG (1.716,00 €) sowie einer Pauschale gemäß § 7002 VV RVG (20,00 €) zuzüglich Umsatzsteuer (329,84 €). Der Rechtspfleger hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.1.2011 entsprochen. Gegen diesen ihm am 1.2.2011 zugestellten Beschluss richtet sich das am 9.2.2011 eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin, welches damit begründet wird, dass der Antragsgegner entgegen den Angaben im Kostenfestsetzungsantrag zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und dieser ihr gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten habe. Die Parteien hätten nämlich mit schiedsgerichtlichem Zwischenvergleich vom 15.1.2003 vereinbart, die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufzuheben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Mit Schriftsatz vom 25.5.2011 hat der Antragsgegner erklärt, auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 329,84 € zu verzichten.
II.
1. Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig.
a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt hier nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gemäß § 567 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO kein Rechtsmittel eröffnet, mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayObLG NJW-RR 2000, 141).
b) Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Senat entscheidet abschließend (BayObLG NJW-RR 2000, 141; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 10).
2. Der Antragsgegner hat zuletzt erklärt, die festgesetzte Umsatzsteuer von 329,84 € als Teilbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Antragstellerin nicht weiter geltend zu machen, weil er hierauf verzichte. Ob dieser zunächst einseitigen Erklärung materielle Bedeutung etwa in Form eines Erlassvertrags zukommt (vgl. dazu Palandt/ Grüneberg BGB 70. Aufl. § 397 Rn. 4), kann auf sich beruhen, da ihr der Senat weitergehend die prozessuale Erklärung entnimmt, teilweise den Kostenfestsetzungsantrag zurückzunehmen (vgl. § 269 ZPO). Diese Prozesshandlung ist bei nicht rechtskräftigen Kostenfestetzungsbeschlüssen auch noch nach Erinnerung des Gegners möglich (OLG Koblenz JurBüro 1976, 1116/1117; ferner Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort: Zurücknahme). Im Hinblick hierauf ist der ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vorab um die Summe zu kürzen, die der Antragsgegner - zu Recht oder zu Unrecht, was offen bleiben muss - nicht mehr geltend macht.
3. Die Erinnerung ist in dem noch anhängigen Umfang nicht begründet.
a) Die angesetzte Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters usw. (Nr. 3327 VV-RVG) ist angefallen. Die Bezeichnung in der Kostenrechnung "Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen" ist insoweit unschädlich. Die richtige Berechnung der Gebühr wird auch nicht bestritten.
b) Die Antragstellerin macht jedoch geltend, im Schiedsverfahren sei vereinbart worden, dass die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufgehoben würden. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren im Gegensatz zu gebührenrechtlichen Einwendungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 104 Rn. 8). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren dient lediglich dazu, die Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten festzusetzen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien unstreitig und so eindeutig ist, dass keine Auslegungsschwierigkeiten auftauchen können (Musielak/Wolst aaO. Rn. 9). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Gegeneinander aufgehoben werden sollten die Kosten aus dem Schiedsverfahren. Dies ist zumindest nicht eindeutig so auszulegen, dass davon auch die Kosten von im Rahmen des Schiedsverfahrens eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, etwa nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, betroffen sein sollten.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Den Rechtsanwälten, die bereits vorher Prozessbevollmächtigte waren, entstehen keine zusätzlichen Gebühren im
Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Zöller/Herget § 104 Rn. 22).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 4/11 04.08.2011
B E S C H L U S S
I. Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren gegen den Antragsteller auf der Grundlage der Schiedsklage vom 31. März 2011 unzulässig ist.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert beträgt 700.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Die Antragsgegnerin ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Antragsteller trat ihr mit Wirkung zum 1.1.2009 bei. Die Beitrittserklärung enthält keine Schiedsklausel. Allerdings sollen nach § 25 des Gesellschaftsvertrags alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) entschieden werden.
Der Antragsteller hat den Gesellschaftsvertrag mit Schreiben vom 28.1.2011 außerordentlich gekündigt, nachdem er bereits zuvor eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.3.2011 ausgesprochen hatte. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, die Vertragsbeziehungen zum Antragsteller endeten erst zum 31.12.2011. Außerdem berühmt sie sich, Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller zu besitzen. Am 31.3.2011 reichte sie bei der DIS Schiedsklage ein. Das aus drei Mitgliedern bestehende Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert.
Der Antragsteller hält die Schiedsklausel wegen eines Formmangels für unwirksam. Schiedsvereinbarungen müssten nämlich nach § 1031 Abs. 5 ZPO dann, wenn an ihr - wie hier - ein Verbraucher beteiligt sei, in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die keine über die Schiedsvereinbarung hinausgehende Vereinbarung enthält. Eine solche Urkunde habe er nicht unterschrieben. Er beantragt deshalb, festzustellen, dass das mit Schiedsklage vom 31.3.2011 eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin erkennt zuletzt den Antrag an.
II.
Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1062 Abs. 1 Ziff. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig, da im Fall der Geltung der gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens München bestimmt ist. Der Antrag ist vor abschließender Bildung des Schiedsgerichts gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig.
Die Antragsgegnerin hat den Feststellungsantrag wirksam anerkannt (§ 307 ZPO), weshalb antragsgemäß zu entscheiden ist (vgl. Senat vom 26.10.2010, 34 SchH 02/10). Auch wenn es Fälle geben mag, in denen mangels Schiedsfähigkeit keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen werden kann, so ist der Verzicht auf ihre Geltendmachung, gleichgültig ob sie wirksam oder unwirksam ist, der Disposition der Parteien, die sie abgeschlossen haben, nicht entzogen. Daher ist entsprechend dem Anerkenntnis ohne die Prüfung der verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der Schlüssigkeit und Begründetheit des Anspruchs zu entscheiden. Anhaltspunkte, dass die verlangte Feststellung gesetz- oder sittenwidrig wäre, finden sich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) liegen nicht vor.
Streitwert: § 48 GKG, § 3 ZPO (ca. 1/3 der Hauptsache). Der Senat hat sich dabei an dem in der Schiedsklage plausibel bezifferten Wert orientiert.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 4/10 09.12.2010
B E S C H L U S S
I. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert beträgt 80.000,00 €.
Gründe:
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Abfüllvertrages vom 11.6.2002 ein Schiedsverfahren zur Regelung bestimmter Streitigkeiten zulässig sei; weiter hat sie die Bestellung eines Einzelschiedsrichters wegen Streitigkeiten um Auskunft und/oder Rückerstattung von zum Zwecke der Sicherheitsleistung für die deutschen Zollbehörden zur Verfügung gestellten Geldmitteln beantragt. Sie geht von einem ihr zustehenden Betrag von 245.694,90 € aus. Unter dem 10.11.2010 hat sie die Anträge zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. § 269 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend für die Rücknahme aller Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 1). Dies ist in Antragsverfahren nach § 1032 Abs. 2, § 1035 ZPO der Fall (§ 1063 ZPO; vgl. Zöller/Geimer § 1035 Rn. 17; vgl. auch Senat vom 26.10.2010 - 34 Sch H 002/10 für Anerkenntnis im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO).
Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007 SchiedsVZ 2007, 280; Zöller/Herget ZPO § 3 Rn. 16: "schiedsrichterliches Verfahren"). Bei Nebenverfahren wie den hier vorliegenden ist vom Interesse der Antragstellerin an der Durchführung gerade des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie der Schiedsrichterbestellung auszugehen. Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Für die beiden eng zusammenhängenden Anträge hält der Senat hier je 40.000 € für angemessen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 2/11 05.07.2011
B E S C H L U S S
I. Der Antrag auf Schiedsrichterbestellung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens trägt der Antragsteller persönlich.
III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 15.2.2011 hat der als Schiedsrichter bestimmte Herr U. beim Senat Antrag auf Bestellung eines dritten Schiedsrichters als Vorsitzenden eines Schiedsgerichts gestellt. Gegenstand der schiedsgerichtlichen Tätigkeit sollen Auseinandersetzungen zweier Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, deren Zweck eine Betriebsgemeinschaft zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe auf gemeinsame Rechnung unter ökonomisch und sozial günstigen Bedingungen ist. Im Schiedsvertrag vom 1.5.1999 ist bestimmt:
"Jeder Gesellschafter benennt einen Schiedsrichter binnen einer Woche. Die so benannten Schiedsrichter einigen sich binnen einer weiteren Woche auf den Schiedsrichter, der den Vorsitz übernimmt und möglichst Jurist sein sollte. Kommt binnen einer Woche keine Einigung zustande, so benennt das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer oder mehrerer Parteien den Vorsitzenden."
Der Vorsitzende des zuständigen Senats hat hierauf mit Schreiben vom 22.2.2011 dem antragstellenden Schiedsrichter folgendes mitgeteilt:
"a) Das Schiedsrichterbestellungsverfahren richtet sich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, nach § 1035 ZPO, namentlich Abs. 3 Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung.
b) (Nur) Sofern sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, ist das Verfahren zur Bestellung in der von den Parteien festgelegten Form (siehe Schiedsvertrag vom 1.5.1999), ersatzweise nach der vorzitierten Bestimmung durchzuführen.
c) Nach dem Parteiwillen soll "das zuständige Amtsgericht" den dritten Schiedsrichter benennen. Aus § 2 Nrn. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags dürfte zu schließen sein, dass dazu mutmaßlich das Amtsgericht L (nicht K) bzw. dessen Leiter berufen sein dürfte.
Ein Bestellungsantrag an den Senat wäre nach der hiesigen Rechtsprechung nur erfolgreich, wenn nachgewiesen würde, dass die von den Parteien vorgesehene Stelle die Benennung verweigert. Es wird deshalb angeregt, zunächst dort um eine Bestellung nachzusuchen und ggf. eine schriftliche Erklärung dieser Stelle vorzulegen, dass eine Bestellung nicht vorgenommen wird.
d) Nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist der (dritte) Schiedsrichter auf Antrag einer (der beiden) Parteien zu (be-)stellen. Der Antrag kann deshalb nicht von einem der Schiedsrichter ausgehen. Es würde vom Senat allerdings als zulässig erachtet, wenn sich eine der Parteien (oder beide) dem gestellten Antrag ausdrücklich anschließt.
e) Sollte der Antrag - unter Behebung der vorstehenden Hindernisse - aufrecht erhalten bleiben, wäre es sinnvoll, Art und Gegenstand der aufgetretenen Streitigkeiten zu präzisieren. Dies ist für die Beurteilung, ob die Auseinandersetzung von der Schiedsklausel erfasst wird, sowie dafür von Bedeutung, über welche Qualifikation im Einzelnen der zu bestimmende Schiedsrichter verfügen müsste (vgl. § 1035 Abs. 5 ZPO)."
Weil innerhalb der bis 28.3.2011 gesetzten Frist kein Eingang zu verzeichnen war, wurde die Erledigung am 8.4.2011 schriftlich angemahnt und ggf. um Rücknahme des Gesuchs gebeten. Am 13.5.2011 hat der Vorsitzende des Senats den Schiedsrichter in einem Telefonat nochmals auf die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung des dritten Schiedsrichters und auf die Antragsberechtigung nur der Schiedspartei selbst hingewiesen. Die nun bis 1.6.2011 gesetzte Frist ist unerledigt verstrichen.
II.
Der Bestellungsantrag ist abzulehnen, weil die Antragsberechtigung fehlt (vgl. Senat vom 18.6.2009, 34 SchH 003/09 = OLG-Report 2009, 675; vgl. auch Senat vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10) und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1035 Abs. 3 und 4 ZPO nicht dargetan sind. Die Antragsberechtigung liegt nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 (am Ende) ZPO bei den Parteien des Schiedsverfahrens, nicht bei einem der bereits bestellten Schiedsrichter. Es mag angehen, wenn auch nicht zum eigentlichen Aufgabenkreis gehören, dass einer der bestellten Schiedsrichter als Vertreter einer Partei den gerichtlichen Antrag stellt, den dritten Schiedsrichter zu bestimmen. Dazu bedarf er jedoch entsprechender Bevollmächtigung. Diese ist hier indessen nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen.
Ergänzend wird auf das oben wiedergegebene gerichtliche Schreiben vom 22.2.2011 verwiesen. Insbesondere die zu b) und c) genannten Umstände sind auch in der Folgezeit nicht belegt worden.
Anzumerken ist noch, dass dieser Beschluss einem erneuten Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zur Durchführung eines Schiedsverfahrens wegen der Streitigkeiten unter den Gesellschaftern nicht entgegen steht. Er entfaltet nämlich keine Rechtskraft.
Kosten: § 91 ZPO i.V.m. § 89 ZPO analog. Die Verfahrenskosten sind dem Antragsteller (persönlich) aufzuerlegen, weil er seine Antragsberechtigung, nämlich namens der Parteien des Schiedsverfahrens zu handeln, nicht nachgewiesen hat.
Geschäftswert: § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 18/13 07.07.2014 Schiedsort; Schiedsfähigkeit; anwendbares Recht
BESCHLUSS
Tenor:
I. Es wird festgestellt, dass für den Streit der Parteien um Schadensersatzansprüche wegen Abbruchs der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Software License Agreement vom 12. Dezember 2010 ein Schiedsverfahren nach den Schiedsverfahrensregeln der International Chamber of Commerce (ICC) gemäß Ziffer 19.10 des Software License Agreement vom 12. Dezember 2010 zulässig ist.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens.
1. Die Antragstellerin - eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - ist Zulieferer von Infotainment-Geräten für Fahrzeughersteller. Sie schloss mit der Antragsgegnerin, einer französischen Aktiengesellschaft (SA), die sich mit Softwareentwicklung befasst, am 12.12.2010 einen entsprechenden Entwicklungsvertrag (Software License Agreement - im Folgenden: SLA). Der in englischer Sprache abgefasste Vertrag enthält - in Übersetzung - folgende Schiedsklausel (Ziff. 19.10):
Alle Streitigkeiten betreffend oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden endgültig entschieden in einem Schiedsverfahren, durchgeführt gemäß den Schiedsregeln der International Chamber of Commerce (ICC), durch einen Schiedsrichter, benannt nach den genannten Regeln. Der Schiedsort ist München, Deutschland, und die in diesem Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Der Schiedsspruch ist gegenüber den Parteien abschließend und verbindlich und vollstreckbar durch jedes zuständige Gericht. ...
Vereinbart ist die Anwendung deutschen materiellen Rechts.
2. Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin Schadensersatz. Sie hat inzwischen zum (staatlichen) Handelsgericht Paris (Tribunal de Commerce de Paris) Klage erhoben, wegen deren Inhalts auf die Anlage A 4 (zu Bl. 33/36) Bezug genommen wird.
Sie macht geltend, die Antragstellerin habe im Mai 2013 ohne Angabe von Gründen behauptet, das genannte Projekt müsse in zwei verschiedene Tranchen aufgesplittet werden (MIB 1 und MIB 2), wobei vorgesehen sei, den Auftrag für MIB 2 an einen Dritten zu vergeben bzw. intern zu entwickeln. Das "MIB High Projekt" würde jedoch durch eine solche Segmentierung plötzlich und unerwartet abgebrochen. Sie habe mitgeteilt, dass sie die "bösgläubige Ausklammerung" nicht akzeptiere, sondern das Verhalten der Antragstellerin als arglistige Täuschung und dem Deliktsrecht unterfallend werte.
3. Die Antragstellerin hat am 6.12.2013 Feststellung beantragt, dass für den Streit der Parteien um angebliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem SLA vom 12.12.2010 ein Schiedsverfahren nach den Verfahrensregeln der International Chamber of Commerce (ICC) gemäß Ziffer 19.10 des genannten Vertrags zulässig ist.
Sie hat zuletzt klargestellt, dass sich dieser Streit dem Umfang nach mit der nach Antragstellung zum Handelsgericht Paris erhobenen Klage deckt.
4. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen:
a) Der Antrag sei nicht zulässig, weil der Gegenstand des künftigen Schiedsverfahrens nicht bezeichnet sei.
b) Das Schiedsverfahren sei unzulässig, die Schiedsklausel nicht durchführbar, der Gegenstand des Verfahrens unterliege nicht der Schiedsklausel.
(1) Die Aufspaltung des ursprünglichen Vertrags stelle eine unerlaubte Handlung dar. Die plötzliche Ausschaltung eines Vertragspartners mitten in der Ausführung eines langfristigen Projektes sei zumindest treuwidrig. Die anschließende Nutzung der schon ausgearbeiteten Elemente zum eigenen Vorteil sei als deliktische Handlung zu werten. Für die dadurch veranlasste deliktische Klage sei das französische (staatliche) Gericht zuständig, nicht der vertraglich zuständige Schiedsrichter. Unerlaubte Handlungen begründeten ein außervertragliches Schuldverhältnis, das gemäß Art. 4 Rom II-VO nach dem Recht des Staates zu beurteilen sei, in dem der Schaden eintrete. Dies sei am Sitz der Antragsgegnerin in Frankreich, mithin sei französisches Recht anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des französischen Kassationshofs dürften, soweit deliktisches Verhalten vorliege, vertragliche Klauseln, insbesondere Gerichtsstandsklauseln, nicht berücksichtigt werden. Ansprüche wegen "brutalen Abbruchs" gefestigter Handelsbeziehungen (Art. L.442-6-1.5 Code de Commerce - CC -) würden nicht als Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag angesehen.
Schiedsvereinbarungen seien im Falle der Verletzung dieser Bestimmung nicht durchführbar. Sie würden von der französischen Rechtsprechung für nicht anwendbar erklärt, denn nach der Zielsetzung von Art. L.442.-6-1.5 CC könnten Vertragsbestimmungen an der Anwendung dieser zwingenden Vorschrift nichts ändern. Der französische Staat habe im Hinblick auf solche Verletzungshandlungen ein besonderes Klagerecht, sobald eine inländische Gesellschaft betroffen sei. Dessen Befugnisse könnten durch die Anwendung einer Schieds- oder Gerichtsstandsklausel nicht tangiert werden.
(2) Eine Schiedsvereinbarung müsse sich nicht über den Hauptvertrag hinaus auch auf unerlaubte Handlungen erstrecken. Die Zuständigkeit des prorogierten Schiedsgerichts sei nicht gegeben, wenn die unerlaubte Handlung, aus der der Kläger seinen Anspruch herleite, sich nicht mit einer Vertragsverletzung decke, wenn also mindestens ein Teil der Ausführungsakte der unerlaubten Handlung nicht zugleich eine Vertragsverletzung darstelle. So liege der Fall hier. Das Verhalten der Antragstellerin stelle keine Verletzung einer konkreten Vertragsbestimmung dar, sondern sei unmittelbar als deliktische Handlung zu qualifizieren. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen sittenwidriger Schädigung würden nicht durch eine Schiedsklausel erfasst, die Ansprüche in Bezug auf einen Vertrag betreffe. So werde auch nicht behauptet, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten gegen eine konkrete Bestimmung des Vertrages verstoßen habe, sondern vielmehr geltend gemacht, dass die Antragstellerin sich durch die Entfernung der Antragsgegnerin aus dem gemeinsamen Projekt eines "brutalen Abbruchs" einer etablierten Handelsbeziehung nach französischem Deliktsrecht schuldig mache.
Die Antragstellerin würde, wenn sie ihre Position aufrecht erhalte, die Patente der Antragsgegnerin unberechtigt verwenden. Dies wäre eine unerlaubte Ausnutzung fremder geistiger Leistung und damit eine sittenwidrige Schädigung. Anspruchsgrundlage sei bei anwendbarem französischen Deliktsrecht unmittelbar Art. L.615-1 Code de la Propriété Intellectuelle. Es handle sich um Ansprüche originär deliktischer Natur, die Teil des französischen ordre public seien. Es gehe hier um die künstliche zum Zwecke des Beiseiteschiebens der Antragsgegnerin erfundene Spaltung des ursprünglichen Projekts in zwei getrennte Projekte mit neuem Volumen und neuen Preisen sowie die unterbliebene Einbeziehung der Antragsgegnerin in das so bezeichnete "MIB 2", obwohl gerade auch dieses Projekt ausdrücklich spätestens im Februar 2013 an sie vergeben worden sei.
Es handle sich um nicht von der Schiedsklausel erfasste Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und nicht um die Nutzung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen des SLA; denn die Nutzung ihrer Patente durch die Antragstellerin in diesem Rahmen sei unstreitig. Streitig sei vielmehr, ob die Antragstellerin für MIB 2 weiterhin die Patente und das know how der Antragsgegnerin nutze, ohne eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Dieser Vorwurf werde dadurch untermauert, dass die Antragstellerin im März 2013 rund 100 Mitarbeiter einer anderen Firma übernommen habe, um ihre internen Kapazitäten zur Softwareentwicklung auszubauen. Dieses neue Team habe wahrscheinlich Zugang zur Technologie der Antragsgegnerin. Falls aber deutsches Recht anwendbar sei, sei § 139 PatG unmittelbar heranzuziehen.
Auch insoweit bestünden keine konkurrierenden vertraglichen Ansprüche.
(3) Selbst nach Meinung der Antragstellerin fielen die Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel, wie sich aus deren Schreiben vom 6.12.2013 (AG 9) ergebe. Wenn das Projekt MIB 2, das Anlass zur Klage gebe, nicht unter den Anwendungsbereich des SLA falle, unterliege der Gegenstand einer Schadensersatzklage ebenfalls nicht der im SLA enthaltenen Schiedsklausel.
(4) Die Schiedsklausel sei auch nach dem für das SLA gewählten deutschen Recht unwirksam. Für den Handelsvertreterausgleich sei bereits entschieden, dass Eingriffsnormen des nationalen Rechts nicht dadurch vereitelt werden könnten, dass über die Rechtswahl hinaus der ausschließliche Gerichtsstand eines Drittstaats gewählt werde, dessen Recht dem Handelsvertreterausgleich entsprechende Ansprüche nicht kenne. Nicht erforderlich sei, dass die Nichtanwendung der Eingriffsnorm vor dem ausländischen Schiedsgericht bereits feststehe. Es reiche die naheliegende Gefahr aus, dass das Gericht des Drittstaats in aus seiner Sicht vertretbarer Rechtsauslegung zwingendes deutsches Recht nicht zur Anwendung bringe.
Mit Blick auf die vereinbarte Schiedsklausel sowie auf die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts sei zu erwarten, das deutsche Schiedsgericht werde die zwingenden Schutzvorschriften des französischen Rechts nicht anwenden.
Anders als französische Gerichte, die nach Art. 1448 Code de Procédure civile bei Vorliegen einer Schiedsklausel nur prüfen dürften, ob diese offensichtlich nichtig oder unanwendbar sei, ermögliche § 1032 ZPO den deutschen Gerichten eine vollständige Prüfung.
5. Die Antragstellerin meint hierzu:
a) Rechtsfolge eines - unterstellten - Anspruchs nach Art. L.442-6-1.5 CC sei nicht Ersatz entgangenen Gewinns, sondern nur Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist entstehe.
b) Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweise, sei grundsätzlich weit auszulegen. Unabhängig von der Zuordnung des Streitgegenstands in das Vertrags- oder Deliktsrecht unterfalle der behauptete Schadensersatzanspruch der Schiedsvereinbarung. In ihr finde sich keine Unterscheidung zwischen vertraglichen und deliktischen Streitigkeiten, sie beziehe sich vielmehr auf alle Streitigkeiten betreffend den oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.
Die Behauptung der Antragsgegnerin, aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ausgeschlossen worden zu sein, sei eine "genuine Frage" möglicher Vertragsverletzung. Auch der Vorwurf einer Patentverletzung durch die Antragstellerin beruhe auf einer Auslegung des SLA, in welchem der Nutzungsumfang der Patente und des know how der Antragsgegnerin bestimmt werde. Auch wenn man einen deliktischen Anspruch unterstelle, wäre der Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung eröffnet.
c) Die Schiedsfähigkeit bemesse sich wegen des deutschen Schiedsorts allein nach deutschem Recht. Sowohl Ansprüche wegen Abbruchs bestehender Vertragsbeziehungen als auch solche wegen Patentverletzung seien hiernach schiedsfähig. Selbst bei einer rein deliktischen Einordnung des streitigen Sachverhalts würde sich das anwendbare Recht nach Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO bestimmen. Die Parteien hätten nicht nur eine Schiedsvereinbarung, sondern auch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen. Aus Art. 14 Abs. 2 Rom II-VO folge, dass die Rechtswahl nicht durch französisches zwingendes Recht berührt werde, da nicht alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des - vermeintlich - schadenbegründenden Ereignisses in Frankreich belegen seien.
Selbst nach französischem Recht sei jedoch die Schiedsfähigkeit der behaupteten Ansprüche gegeben.
d) Die zwischenzeitlich erhobene Klage vor dem französischen Gericht bestätige sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Antrags. Die dort gestellten Anträge seien auf Leistungen aus dem Vertrag gerichtet und belegten, dass der Streit von der Schiedsklausel umfasst sei. Die Antragsgegnerin mache Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 18,5 Mio. € geltend. Streitgegenstand bilde die Frage, ob die Antragsgegnerin von der Antragstellerin aus dem laufenden Vertrag ausgeschlossen worden sei. Die Antragsgegnerin selbst betone in der Klageschrift mehrmals vermeintliche Ansprüche aus dem Vertrag. Sie mache Erfüllungsansprüche anhand der im SLA vorgesehenen Einheiten geltend - positives Interesse -, verlange Ersatz von Forschungs- und Entwicklungskosten, die sie im Zusammenhang mit dem Projekt aufgewendet habe - negatives Interesse -, schließlich Ersatz des Reputationsschadens, den sie mit 10 Mio. € beziffert habe.
6. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 6.12.2013, 10.2. und 14.4.2014 sowie vom 13.1. und 14.3.2014 Bezug genommen.
7. Der Senat hat mit Beschluss vom 25.4.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 2.6.2014 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Dem Antrag, die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständig, da vertraglicher Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens die Landeshauptstadt München ist.
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann der Antrag bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Das Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert. Die zum französischen Handelsgericht im Jahr 2014 erhobene Klage steht nicht entgegen. Zwar wird vertreten, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bereits eine Klage nach § 1032 Abs. 1 ZPO beim staatlichen Gericht anhängig ist (vgl. Senat vom 22.6.2011 = SchiedsVZ 2011, 340; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1032 Rn. 5; a.A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 22). Jedoch beseitigt die der Antragstellung nachfolgende Klageerhebung das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1032 Rn. 3a). Ob es auch bei internationalen Sachverhalten auf diese Frage ankommt, erscheint zweifelhaft. Abschließend damit befassen muss sich der Senat schon deshalb nicht, weil im Rechtsstreit vor französischen Gerichten die Frage der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nur summarisch geprüft wird, nämlich nur darauf, ob die Schiedsklausel offensichtlich (“manifestement“) nichtig oder unanwendbar ist (Art. 1448 Code de Procédure civile). Wegen des weitergehenden Prüfungsmaßstabs im deutschen Recht besteht das Rechtsschutzbedürfnis hiervon unabhängig fort.
Der Antrag ist schließlich nicht deswegen unzulässig, weil er zu unbestimmt wäre. Er bezieht sich auf die nunmehr zum (staatlichen) französischen Gericht erhobenen Klage mit dem dort beschriebenen Gegenstand.
3. Das Schiedsverfahren ist in dem bezeichneten Rahmen zulässig.
a) Die Schiedsvereinbarung betrifft alle in Verbindung mit dem SLA entstehenden Streitigkeiten ohne Einschränkung auf vertragliche Ansprüche.
(1) Die von den Parteien vereinbarte Anwendung deutschen Rechts betrifft ausdrücklich nur das materielle Recht. Dessen ungeachtet spricht alles dafür, deutsches Recht - jedenfalls konkludent - auch für die Wirksamkeit der Schiedsklausel als vereinbart anzusehen. Denn im Zusammenhang mit der vertraglichen Bestimmung deutschen Sachrechts (Ziff. 19.10 Abs. 1 des Vertrags) ist auch ein deutscher Schiedsort gewählt worden (Ziff. 19.10 Abs. 2). Ohnehin käme subsidiär als Schiedsvereinbarungsstatut das Recht des Schiedsorts zur Anwendung (Zöller/Geimer § 1029 Rn. 107; siehe auch König SchiedsVZ 2012, 129/133). Dann hat auch die Auslegung der Schiedsvereinbarung nach § 133 BGB zu erfolgen (Zöller/ Geimer § 1029 Rn. 108). Schiedsklauseln sind nach allgemein gängiger - nationaler wie internationaler - Praxis in ihrer Reichweite großzügig auszulegen (BGHZ 53, 315/322; BGH NJW-RR 2002, 387; Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 78). Maßstab sind Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 472). Dabei ist von vorneherein schon davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung umfasst, wenn diese sich tatbestandlich mit der Vertragsverletzung decken (vgl. BGH NJW 1965, 300; Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 7; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 80; Lachmann Rn. 480). Der klagende Vertragspartner soll es nämlich nicht in der Hand haben, die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts dadurch herbeizuführen, dass er bei einer Vertragsstörung statt der vertraglichen die deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage heranzieht. Vorliegend sind ausdrücklich alle Streitigkeiten, die den Vertrag betreffen oder auch nur in Verbindung mit ihm stehen, einbezogen. Gerade die Formulierung „in Verbindung mit diesem Vertrag“ (im Original: „in connection“) spricht für einen umfassenden Geltungsbereich, der auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließt.
(2) Die vor dem französischen Gericht erhobene Klage bezieht sich ausdrücklich auf den Vertrag vom 12.12.2010 (SLA) und baut auf der Spaltung des ursprünglich einheitlichen Projekts auf, in der die Antragsgegnerin einen „plötzlichen Abbruch“ der Geschäftsbeziehung sieht und nach Maßgabe des französischen Rechts als eine unerlaubte Handlung würdigt. Die Antragsgegnerin verweist zwar auch darauf, dass sie für die Weiterentwicklung des Projekts ein (neues) Angebot vorgelegt habe, das vor ihrem plötzlichen Ausschluss auch angenommen worden sei. Sie wirft der Antragstellerin jedoch vor, einen Gesamtkomplex aufgegliedert zu haben, und legt in ihrer Klage dar, dass es sich gerade nicht um ein separates Projekt handle. Die Pflichtverletzung der Antragstellerin wird darin erblickt, dass sie das ursprüngliche Projekt aufgegliedert und damit die bestehende Geschäftsbeziehung abgebrochen habe.
Damit fällt der nun vor dem staatlichen Gericht eingeleitete Rechtsstreit unter die weit auszulegende Schiedsvereinbarung, unabhängig davon, ob man neben der Vertragsverletzung auch eine oder mehrere unerlaubte Handlungen sehen möchte.
b) Da der Schiedsort in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO), richtet sich die Schiedsfähigkeit nach § 1030 ZPO. Gemäß § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Als vermögensrechtlich zu qualifizieren sind solche Ansprüche, die auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, und außerdem alle auf Geld (oder geldwerte Sachen und Rechte) gerichteten Ansprüche (vgl. Zöller/Geimer § 1030 Rn. 1). Darunter fallen die Ersatzansprüche für den „Reputationsschaden“, ebenso etwaige Schadensersatzansprüche aus Patent- und sonstigen Schutzrechtsverletzungen, weil solche ersichtlich vermögensrechtlicher Art sind (§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl Müko/Münch § 1030 Rn. 15).
c) Unerheblich ist, ob die Ansprüche nach französischem Recht schiedsfähig wären. Denn die Parteien haben einen deutschen Schiedsort bestimmt (siehe Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1030 Rn. 4 und - ausdrücklich - Rn. 19; Prütting in Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 1030 Rn. 9; MüKo/Münch § 1030 Rn. 22; Zöller/Geimer § 1030 Rn. 24). Soweit teilweise (zusätzlich) an das für die Schiedsabrede maßgebliche Recht angeknüpft wird (Musielak/Voit ZPO 11. Aufl. § 1030 Rn. 10; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. Rn. 206), wäre das Ergebnis nicht anders, weil auch hierfür deutsches Recht gilt (siehe II.3.a.(1)). Selbst wenn trotz der Wahl deutschen Rechts französische Normen, die in Frankreich einer Schiedsfähigkeit entgegenstünden, auf dem Weg über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO bzw. Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Rom II-VO anwendbar wären, verbliebe es bei § 1030 ZPO für die Beurteilung der Schiedsfähigkeit.
Eine eventuelle Schiedsunfähigkeit nach ausländischem, nämlich französischem, Recht - was dem Senat allerdings zweifelhaft erscheint (vgl. Cour de Cassation vom 8.7.2010 - 09-67.013 und dazu Reinmüller/Bücken IPrax 2013, 91) - ist aus der Sicht des deutschen Schiedsrechts irrelevant. Die mögliche Nichtanerkennung des deutschen Schiedsspruchs im Ausland muss im Interesse der unkomplizierten Anwendung des deutschen Schiedsrechts in Kauf genommen werden (vgl Zöller/Geimer § 1030 Rn. 24 m. w. N.). Soweit trotz entgegenstehender Rechtswahl die Anwendung französischen Rechts überhaupt in Frage kommt, kann dies nur das materielle Recht betreffen. Für das Verfahrensrecht gilt dies nicht; § 1030 ZPO als Verfahrensvorschrift sieht die Berücksichtigung ausländischer (Eingriffs-) Normen und des ausländischen ordre public nicht vor.
d) Die Möglichkeit, dass Vorschriften des französischen Rechts - falls solche trotz der getroffenen Rechtswahl anzuwenden wären - im deutschen Schiedsspruch nicht Berücksichtigung finden (vgl. für das deutsche Recht BGH WM 1987, 1153; OLG München WM 2006, 1556), macht aus denselben Gründen das Schiedsverfahren nicht unzulässig. Dies gilt auch für die fehlende Möglichkeit des französischen Staates, auf das in Deutschland geführte schiedsgerichtliche Verfahren Einfluss nehmen zu können.
Es bleibt im Übrigen dem Schiedsgericht überlassen zu prüfen, ob zwingende Normen des französischen Rechts, etwa auf dem Weg über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO, Art. 14 Abs. 2 Rom II-VO ausnahmsweise trotz der zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl anzuwenden sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 15/06 09.02.2007 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren
B e s c h l u s s :
Das Oberlandesgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien schlossen am 2.6.2006 einen Kaufvertrag, der u.a. folgende Vereinbarungen enthält:
§9
Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern über die Gültigkeit dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit seinem Gegenstand werden ausschließlich und abschließend durch ein Schiedsgericht entschieden. Dazu soll ein von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter entscheiden.
§ 11
(...)
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern bezüglich des Gegenstandes dieses Vertrages unterliegen ausschließlich deutschem Recht und - unbeschadet der Schiedsklausel (§ 9) - der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der für Mannheim zuständigen ordentlichen Gerichte.
Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung des Kaufpreises. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Oberlandesgericht München beantragt, entsprechend der Schiedsklausel und in Verbindung mit § 1025 Abs. 3, § 1034 ZPO ein Schiedsgericht zu benennen und den Ort des Schiedsgerichtsverfahrens festzulegen.
Nach Hinweis des Senats auf die örtliche Unzuständigkeit hat die Antragstellerin hilfsweise die Verweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls die Verweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt.
II.
Entsprechend § 281 Abs. 1 ZPO hat sich das Oberlandesgericht München für örtlich unzuständig zu erklären. Auf den Antrag der Antragstellerin hin ist das Verfahren an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe zu verweisen.
Es fehlt bereits an der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung über die Bestellung von Schiedsrichtern für den Rechtsstreit der Parteien. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung wird durch die zulässige Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien im Kaufvertrag vom 2.6.2006 verdrängt. Danach besteht der ausschließliche Gerichtsstand der für Mannheim zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies ist für gerichtliche Verfahren in Schiedssachen für Mannheim das Oberlandesgericht Karlsruhe, § 1062 Abs. 1, 1. Hs. u. Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Wie die in § 9 des Kaufvertrags enthaltene Klausel auszulegen ist und ob darin eine wirksame Schiedsvereinbarung zu sehen ist, bleibt offen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 14/09 15.07.2010
B E S C H L U S S
I. Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 6 O .../10 Landgericht Frankenthal (Pfalz) ausgesetzt.
II. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller, eine Vereinigung von Urhebern, beantragt, den Vorsitzenden einer
Schlichtungsstelle zur Aufstellung von Vergütungsregeln gemäß § 36a UrhG hinsichtlich der „Auftragsproduktionen“ zu bestellen und die Zahl der Beisitzer festzusetzen. Die Antragsgegnerin, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, hat beim Landgericht Frankenthal (6 O .../10) Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass sie als Klägerin gegenüber dem Antragsteller als Beklagten nicht verpflichtet sei, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36a UrhG einzulassen. Sie ist der Meinung, sie sei nicht passivlegitimiert, da nicht Werknutzer i.S. von § 36 Abs. 1 UrhG, der Antragsteller nicht aktivlegitimiert, da er nicht repräsentativ sei und zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht ordnungsgemäß ermächtigt (36 Abs. 2 UrhG). Sie regt an, das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Festsetzung der Zahl der Beisitzer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankenthal auszusetzen. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Aussetzung.
II.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO liegen vor. Der vor dem Landgericht Frankenthal geführte Rechtstreit ist für das vorliegende Verfahren vorgreiflich:
Die Entscheidung nach § 36a Abs. 3 UrhG, nämlich die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer, ist vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO stellt auch die Frage dar, ob zwischen zwei Vereinigungen von Urhebern bzw. Werknutzern (§ 36 Abs. 1 UrhG) die Voraussetzungen für die Bildung einer Schlichtungsstelle zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vorliegen (§ 36a UrhG). Die Frage der Aktiv- bzw. Passivlegitimation stellt eine Vorfrage dar, die im Rahmen der Bestellungsentscheidung durch das Oberlandesgericht zu prüfen ist (vgl. zum Meinungsstand Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl. § 36a Rn. 7; Schricker/Dietz UrhG 3. Aufl. § 36a UrhG Rn. 14; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger Urheberrecht 3. Aufl. § 36 UrhG Rn. 26). Nur so kann ein möglicherweise überflüssiges und mit erheblichen Kosten verbundenes Schlichtungsverfahren verhindert werden. Im Übrigen berührt bereits die Stellung als Beteiligter in einem Schlichtungsstellenverfahren die Rechte eines Betroffenen und kann wegen der Indizwirkung auch seine materielle Rechtsposition berührt sein (vgl. Ory ZUM 2006, 914). Selbst wenn man dem Oberlandesgericht insoweit nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zugesteht (KG ZUM 2005, 229), würde eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit dem Bestellungsverfahren entgegenstehen. Ob die inzidente Bejahung dieser Vorfrage durch das Oberlandesgericht die Parteien bindet und einer negativen Feststellungsklage entgegensteht, erscheint zumindest zweifelhaft. Die Klage zum Landgericht ist nicht offensichtlich unzulässig (vgl. KG aaO., Wandtke/Grunert aaO.). Wird in diesem Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36 UrhG zwischen den Parteien nicht vorliegen, so kommt eine Bestellung nach § 36a UrhG schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. Wird die negative Feststellungsklage abgewiesen, steht grundsätzlich fest, dass das behauptete Verhältnis besteht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 322 Rn. 11 m. N.).
Der Zweck der Regelung des § 36a UrhG liegt in der Beschleunigung der Errichtung der Schlichtungsstelle, vor allem, wenn sich die Werknutzerseite Verhandlungen grundlos und hartnäckig verweigert. Dieser Zweck muss aber zurücktreten, wenn schon zweifelhaft und zwischen den Parteien strittig ist, ob es sich bei einer der Parteien tatsächlich um Werknutzer handelt. Wenn nämlich das angerufene Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens bejaht, ist zumindest zweifelhaft, ob eine Überprüfung im Wege der Rechtsbeschwerde möglich ist (vgl etwa Schricker/ Dietz § 36a Rn. 16), während für die negative Feststellungsklage der volle Instanzenweg zur Verfügung steht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (als Erstrechtsmittel) beruht auf § 252, § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Ob § 1065 Satz 2 ZPO, der durch § 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG für entsprechend anwendbar erklärt ist, einem Rechtsmittel entgegensteht, hat der Senat nicht zu entscheiden.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 13/09 02.03.2010
B E S C H L U S S
I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Überentnahme aus dem Gesellschaftsvermögen wird bestellt:
xxx.
II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 27.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs.
Die Parteien sind im Obst- und Gemüsehandel tätig und standen seit geraumer Zeit hin und wieder in Geschäftsverbindung. Die Antragsgegnerin, eine deutsche Fruchtgroßhändlerin, fragte bei einer Agentin Aprikosen aus Südfrankreich nach. Diese vermittelte die Antragstellerin als Lieferantin. Die von der Antragsgegnerin ausgestellte Rechnung Nr. 13083 vom 8.6.2007 lautete über 8.992,15 €. Die Ware wurde am 11.6.2007 in München ausgeliefert. Die Antragsgegnerin meldete am 14.6.2007 Mängel an und ließ am 15.6.2007 die Ware durch einen Sachverständigen begutachten. Auf die Rechnung überwies die Antragsgegnerin als Erlös aus Kommissionsverkauf 2.125,44 €. Wegen des offenen Restes reichte die Antragstellerin am 5.12.2007 Klage beim Schiedsgericht der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse ein. Die Antragsgegnerin nahm hierzu schriftlich Stellung, rügte in erster Linie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und machte in zweiter Linie geltend, dass die gelieferte Ware mangelhaft und aufgrund ihrer Merkmale von den Behörden nicht für den Verkauf freigegeben worden sei.
Das Schiedsgericht - Einzelschiedsrichter - gab mit Schiedsspruch vom 14.2.2008 der Klage in Höhe von 6.866,71 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen nach französischem Recht ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung (8.7.2007) einschließlich der Kosten für das Schiedsverfahren in Höhe von 1.849,33 € statt. Als Gegner ist in dem Schiedsspruch die „Gesellschaft ....“ mit Sitz „Großmarkthalle ...“ bezeichnet. Mit Bescheinigung vom 4.2.2009 wurde bestätigt, dass gegen den Schiedsspruch kein Rechtsmittel zum Oberschiedsgericht eingelegt wurde. Vom Tribunal de Grande Instance de Paris wurde der Schiedsspruch am 14.8.2008 für vollstreckbar erklärt.
Die Antragstellerin ist der Meinung, unter den Parteien sei eine wirksame Schiedsabrede zustande gekommen. Sie verweist auf eine Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, die vorderseitig folgende Bedingungen enthalten habe:
Les conditions générales de vente sont celles édictées par COFREUROP. Tout litige pour la présente affaire relèvera de la compétence du Tribunal de commerce de l’expéditeur
VERKAUF NUR COFREUROP VENTE COFREUROP-SALES COFREUROP Chambre Arbitrale de Strassbourg
Das angerufene, in Paris tagende Schiedsgericht sei das vereinbarte und somit zuständig gewesen. Gründe, die der Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs im Inland entgegenständen, seien nicht vorhanden. Die Antragstellerin hat deshalb unter dem 21.4.2009 die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Inland beantragt.
Die Antragsgegnerin hat sich dem widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor:
a) Sie sei in dem vorgelegten Schiedsspruch nicht bezeichnet; sie sei nicht passivlegitimiert.
b) Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - im Folgenden: UN-Ü -), dort insbesondere Art. II Abs. 2 UN-Ü, lägen nicht vor. Eine Schiedsklausel sei nicht vereinbart worden.
c) Es sei bereits zweifelhaft, ob die COFREUROP-Bedingungen vereinbart worden seien. Sie habe nur ein Schriftstück (Rechnung) vom 8.6.2007 erhalten mit dem Hinweis auf die Handelsbedingungen COFREUROP und die Zuständigkeit des Handelsgerichts Tarascon-sur-Rhone. Die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts in Paris sei keinesfalls vereinbart worden.
d) Ausdrücklich werde eingewandt, dass die Antragstellerin nicht die in Art. IV UN-Ü bezeichneten Schriftstücke vorgelegt habe.
e) Die COFREUROP-Bedingungen seien nicht als kodifizierter Handelsbrauch in der maßgeblichen Branche anzusehen. Aber auch nach deren Ziff. 8 sei die Zuständigkeit dieses oder eines anderen Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Daran fehle es. Darauf habe sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.1.2008 gegenüber dem Schiedsgericht auch ausdrücklich hingewiesen.
f) Das Schiedsgericht habe die weiter vorgebrachte Einwendung, dass die Ware am 15.6.2007 gutachtlich als mangelhaft beanstandet worden und deshalb die vorgenommene Kaufpreisminderung begründet sei, aus unerfindlichen Gründen nicht berücksichtigt. Höchst vorsorglich werde geltend gemacht, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 4.8.2009 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 12.10.2009 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 1025 Abs. 4, §§ 1061-1065 ZPO i.V.m. Art. I ff. UN-Ü zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004 (GVBl S. 471); die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern.
2. Der Antrag scheitert nicht an formellen Gründen und insbesondere nicht daran, dass die zur Vollstreckbarerklärung vorgelegten Unterlagen nicht den in Art. IV UN-Ü gestellten Anforderungen entsprächen.
Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch zwar nicht im Original vorgelegt, sondern in einer vom Generalsekretär der Schiedskammer von Paris beglaubigten Abschrift. Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü sieht solches grundsätzlich vor, verlangt jedoch die beglaubigte Abschrift einer „gehörig legalisierten“ Urschrift (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1061 Rn. 67), woran es hier fehlt, wenn man darunter die amtliche Bestätigung der Authentizität des schiedsgerichtlichen Urteils durch einen deutschen Notar oder deutschen konsularischen Vertreter versteht (Schlosser Rn. 66). Mit der herrschenden Praxis genügt dem Senat jedoch die vorliegende Form. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies gewohnheitsrechtlich begründen lässt (Schlosser Rn. 67). Im Übrigen ist die Regelung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650).
Nichts anderes gilt für die nach Art. IV Abs. 1 Buchst. b UN-Ü vorzulegende Schiedsvereinbarung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (vgl. BGH WM 2001, 971). Die Antragstellerin hat insoweit nur eine (nicht unterzeichnete) einseitige Verkaufsbestätigung vorlegen können. Ob sich daraus materiell-rechtlich eine wirksame Schiedsabrede entnehmen lässt, stellt keine Zulässigkeitsfrage dar.
3. Der Antrag ist abzulehnen; zugleich ist die Feststellung nach § 1061 Abs. 2 ZPO auszusprechen.
a) Allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin Partei im Schiedsverfahren war und der Schiedsspruch so, wie er vorgelegt wurde, gegen diese als Beklagte ergangen ist. Das folgt aus den beiderseits vorgelegten Schriftstücken mit demselben Aktenzeichen (...). Das Schreiben der Schiedskammer vom 22.1.2008 an „...“ weist überdies aus, dass seitens der für die Antragsgegnerin handelnden Personen kein Zweifel über die Zuordnung zur GmbH bestand. Denn das Schriftstück trägt unter der Zuleitung an den damaligen Verfahrensvertreter den Stempel der GmbH. Für eine weitere Gesellschaft desselben Namens mit identischem Sitz („Großmarkthalle ...“) fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Schreibweise des Namens (mit „o“ statt mit „ö“) beruht darauf, dass die französische Sprache das „ö“ nicht kennt. Der Senat kann, wenn auch in engen, hier jedoch gewahrten Grenzen, eine klarstellende Fassung des ausländischen Schiedsspruchs im Rahmen der Vollstreckbarerklärung vornehmen (vgl. Beschluss vom 28.11.2005, 34 Sch 019/05 = SchiedsVZ 2006, 111; ferner BGH NJW-RR 2009, 854 für ausländischen gerichtlichen Titel). Dies gilt auch für die Parteibezeichnung, wenn sie im Schiedsspruch unvollständig oder mehrdeutig wiedergegeben ist, die damit gemeinte Partei jedoch unzweifelhaft und eindeutig bestimmbar ist.
b) Die inländische Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des UN-Ü scheitert indes daran, dass es an einer schriftlichen Vereinbarung in wechselseitigem Schriftverkehr gemäß Art. II Abs. 2 UN-Ü fehlt (vgl. Art. V Abs. 1 Buchst. a UN-Ü). Insoweit liegt nach der Rechtsprechung des Senats die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der die Vollstreckbarerklärung begehrt (Beschluss vom 1.12.2008, 34 Sch 004/08 = OLGReport 2009, 263; BayObLGZ 2002, 392/394; vgl. auch Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1061 Rn. 14; § 1059 Rn. 10). Gründe, den Einwand der Unzuständigkeit im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1083), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin bereits im Verfahren vor dem Schiedsgericht ausdrücklich darauf berufen, dass eine Schiedsklausel nicht getroffen worden sei, womit sich der Schiedsrichter in seinem abschließenden Schiedsspruch auch auseinander gesetzt hat. Die Antragstellerin hatte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen.
Die einseitige Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007erfüllt die Formerfordernisse des Art. II Abs. 2 UN-Ü nicht. Für eine wirksame Schiedsabrede ist nämlich (zumindest) erforderlich, dass sie in Schriftstücken enthalten ist, die die Parteien gewechselt haben. Verlangt ist ein gegenseitiger Schriftwechsel; die einseitige Zusendung eines Vertragstextes genügt nicht (BayObLGZ 2002, 392/395; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 44 Rn. 7; auch BGH NJW 2005, 3499/3500 unter 2. a). Der als Schiedsklausel erachtete schriftliche Zusatz („Chambre Arbitrale de Strassbourg“) findet sich einzig auf der Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007 des für die Antragstellerin tätigen Maklers. Die Antragsgegnerin hat dieses Dokument zwar am 15.6.2007 im Zusammenhang mit der Rüge von Mängeln für eine Fax-Sendung verwendet (K 4). Jedoch setzt Art. II Abs. 2 UN-Ü zumindest eine formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens voraus. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat (Hausmann in Reithmann/Martiny Internationales Vertragsrecht 5. Aufl. Rn. 2344; Wackenhuth ZZP 99 (1986), 445/460 f.). Daran fehlt es, weil die nach dem eigentlichen Vertragsschluss geführte Korrespondenz, auch für die Antragstellerin ersichtlich, die Mängelgewährleistung anging und nicht bezweckte, bis dahin nicht abgeschlossene Vereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht zu treffen. Demgemäß kann schließlich auch ein Hin- und Hersenden des diese Verkaufsbestätigung enthaltenden Dokuments (K 4) am 15.6.2007 per Fax den Abschluss einer Vereinbarung i.S.v. Art. II UN-Ü nicht begründen.
c) Anerkannt ist, dass nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü im (hier gegebenen) Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 426) die Meistbegünstigung gilt (z.B. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1061 Rn. 7; MüKo/Adolphsen 3. Aufl. § 1061 Anh. 1 Art. VII UN-Ü Rn. 9). Die Form der Schiedsvereinbarung hat sich in diesem Fall nach Art. I Abs. 2 Buchst. a EuÜ zu richten, welcher das Schriftformerfordernis auflockert (MüKo/Adolphsen § 1061 Anh. 2 EuÜ Rn. 13). Dies setzt voraus, dass beide Parteien Vertragsstaaten angehören, deren Rechtsordnungen für Schiedsvereinbarungen keine Schriftform erfordern. Nach deutschem Recht (vgl. § 1031 Abs. 2 ZPO) gilt das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben unter Kaufleuten als Zustimmung, wenn der Empfänger jenem Inhalt nicht unverzüglich bzw. „rechtzeitig“ widerspricht (vgl. Mü/Ko/Münch § 1031 Rn. 36). Im französischen Recht ist nach den dem Senat zugänglichen Quellen nicht eindeutig geklärt, ob das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Schiedsklausel eine Bindung herbeiführt (vgl. Sandrock in Witz/Bopp Französisches Vertragsrecht für deutsche Exporteure 1989 S. 54/61; Groos RIW 1987, 343/344). Insoweit mag allgemein eine zunehmend großzügige Tendenz zu beobachten sein (vgl. auch Schlosser,Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rn. 380). Doch kommt es darauf letztlich nicht an, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass die Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, mag das Schriftstück auch durchaus als kaufmännisches Bestätigungsschreiben für einen schon zuvor formlos abgeschlossenen Vertrag zu qualifizieren sein (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2004, 66/67), der Antragsgegnerin gerade im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugegangen ist. Diese hat den Zugang - von Anfang an - in Abrede gestellt. Mit der Anlage K 4 kann die Antragstellerin den Nachweis nicht erbringen. Denn diese dokumentiert unstreitig eine erst nach Auslieferung geführte Korrespondenz wegen Mängel der Ware. Es ist zwar offensichtlich, dass die Antragsgegnerin das als K 4 vorgelegte Formular am 15.6.2007 der Antragsgegnerin zugefaxt hat, es ihr deshalb auch zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, sondern nach dem auf dem unteren Rand des Schriftstücks aufgebrachten Fax-Leiste sogar nahe liegend, dass die Verkaufsbestätigung „der Einfachheit halber“ in diesem Zeitpunkt zum Austausch von darauf zusätzlich handschriftlich angebrachten Erklärungen („Wir melden den Vorfall bei unserer Versicherung…“; „siehe Bericht“) verwendet wurde. Für diesen Fall ist die mit dem Schriftstück transportierte Erklärung seiner Funktion nach aber nicht mehr auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung angelegt. Denn das Schriftstück diente lediglich dazu, anderweitige Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit einem (mündlich) bereits zustande gekommenen Vertrag auszutauschen, nicht aber dieses Vertragsverhältnis und insbesondere die autonome Schiedsklausel erst inhaltlich zu fixieren.
d) Auch wenn das französische Recht das Zustandekommen von Vertragsbedingungen durch die Entgegennahme einer Rechnung kennt (Schlosser Rn. 380), würde dies hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die zugegangene Rechnung (Ag 1) nur eine Gerichtsstandsklausel, nicht aber eine Schiedsklausel enthält.
e) Schließlich verfängt auch nicht der Hinweis der Antragstellerin auf die COFREUROP-Bedingungen als kodifizierter Handelsbrauch dieser Branche. Selbst wenn dem so wäre, was der Senat hier nicht entscheiden muss, weisen die vorgelegten Bedingungen in Ziff. 8 gerade aus, dass die Zuständigkeit des maßgeblichen (oder eines anderen) Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden muss. Demnach genügt allein die Geltung der COFREUROP-Bedingungen unter den Parteien zur Begründung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit nicht.
f) Ob die fragliche Klausel auf der Verkaufsbestätigung im Übrigen hinreichend eindeutig und das angerufene Schiedsgericht das in der Klausel genannte ist, bedarf keiner Prüfung mehr. Ebenso wenig ist eine Auseinandersetzung mit den Versagungsgründen nach Art. V Abs. 2 UN-Ü veranlasst.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 12/13 19.02.2014 Bestellung eines Schiedsrichters, Qualifikationsanforderungen an einen Vorsitzenden
BESCHLUSS
Zum dritten Schiedsrichter und Obmann des Schiedsgerichts für die Durchführung des mit Antragsschrift vom 21. Mai 2013 eingeleiteten Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wird bestellt:

Herr xxx, c/o Oberlandesgericht 80097 München.
Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 600.000 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Radiologe in München. Er schloss am 17.3.2010 mit der Antragsgegnerin zu 1, einer Privatklinik in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, einen Kooperationsvertrag über kernspintomographische Untersuchungen und Befunderstellungen in deren Räumlichkeiten. Die Kooperationsvereinbarung enthält in Ziff. IX. folgende Schiedsklausel:
Über alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesellschaftsverhältnis ergeben, sowohl zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, als auch zwischen Gesellschaftern untereinander, entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags. Das Nähere regelt ein gesonderter Schiedsvertrag.
Am 8.3.2010 trat der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1 als Kommanditist bei. Deren Gesellschaftsvertrag vom 13.6.2009 enthält in § 24 folgende Schiedsklausel:
Über alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesellschaftsverhältnis ergeben, sowohl zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, als auch zwischen Gesellschaftern untereinander, entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Gesellschaftsvertrags. Das Nähere regelt ein gesonderter Schiedsvertrag.
Der Antragsgegner zu 2 ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und ebenfalls Kommanditist der Antragsgegnerin zu 1. Der Antragsteller wirft den Antragsgegnern vor, ihre vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten nicht eingehalten zu haben, weshalb es zur außerordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrags gekommen sei. Mit seiner Schiedsklage vom 21.5.2013 begehrt er Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 1.354.364,74 € für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2018 sowie für den anschließenden Zeitraum der Rechtsnachfolge einen Teilbetrag von 645.635,26 € als offene Teilklage. Die Parteien haben bei Verfahrensbeginn eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen (K 2) und jeweils einen Schiedsrichter - beiderseits einen Rechtsanwalt - bestellt. Sie sind sich einig, dass die Streitigkeit von der Schiedsklausel im Kooperationsvertrag erfasst wird. Der Antragsgegner zu 2 meint indessen, Ansprüche aus der Kooperationsvereinbarung könnten nicht gegen ihn als Kommanditisten der Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Bestellung des von ihm benannten Schiedsrichters bezieht sich deshalb auf die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel. Insoweit hat er sich auch vorbehalten, die Anwendbarkeit der Schiedsklausel aus dem Kooperationsvertrag auf seine Person zu rügen.
Weil sich die beiderseits bestellten Schiedsrichter auf einen Obmann nicht einigen konnten, hat der Antragsteller unter dem 2.8.2013 das Oberlandesgericht München angerufen mit dem Antrag, den dritten Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Seiten unterbreiteten Personalvorschläge. Während der Antragsteller der Meinung ist, der Schwerpunkt des Verfahrens liege im Gesellschaftsrecht, sehen die Antragsgegner das Schwergewicht in den Einwendungen, die sich aus dem ärztlichen Berufsrecht ergäben. Zuletzt regten die Antragsgegner an, den Obmann aus den Richtern des Berufsgerichts bzw. des Landesberufsgerichts für die Heilberufe auszuwählen.
II.
Dem Bestellungsantrag ist stattzugeben.
1.     Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt bereits aus der im Zusammenhang mit der Klageerhebung getroffenen Vereinbarung (K 2), die in Ziff. VI. das Oberlandesgericht München als zuständig im Sinne von § 1062 ZPO (hier: § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO) bestimmt.
2.    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass sich die Parteien wirksam auf die Durchführung eines schiedsgerichtlichen anstelle eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten (vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO) geeinigt haben. Im Rahmen des Bestellungsverfahrens von Schiedsrichtern bedarf es dazu ohnehin keiner abschließenden Entscheidung. Nicht geklärt werden muss an dieser Stelle auch die Reichweite der jeweils in der Kooperationsvereinbarung und im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Schiedsklausel. Jedenfalls besteht Einigkeit, dass hierüber im Einzelnen ein Schiedsgericht im Rahmen des begonnenen Verfahrens befinden soll, ohne dass dadurch die Kompetenz-Kompetenz der (staatlichen) Gerichte (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 4. Aufl. § 1040 Rn. 8) in Frage steht.
Im Übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die vertraglich nicht abweichend geregelte gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden vor (vgl. § 1035 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO).
3.    Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen (§ 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Parteien haben keine besonderen Voraussetzungen aufgestellt, namentlich keine speziellen (persönlichen bzw. fachlichen) Qualifikationen vertraglich festgelegt. Der Antragsteller einerseits und die Antragsgegner andererseits sehen den Schwerpunkt des Verfahrens jeweils auf einem anderen Rechtsgebiet. Der Senat geht davon aus, dass sie dies bei der Bestellung des jeweils von ihnen ernannten Schiedsrichters berücksichtigt haben. Den Stellungnahmen beider Seiten entnimmt der Senat weiter, dass ihnen eine in der (gerichtlichen) Verhandlungsführung erfahrene Person geeignet erschiene. Gemäß § 1035 Abs. 3 und 5 ZPO bestellt daher der Senat die im Tenor bezeichnete Persön­lichkeit zum Obmann des Schiedsgerichts. Herr M. ist aktiver Richter an einem höheren Gericht und verfügt über langjährige berufliche Erfahrung, namentlich auch in einem Kollegialgremium. Er bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Er ist einerseits Mitglied eines Zivilsenats, andererseits aber auch Untersuchungsführer beim Landesberufsgericht für die Heilberufe. Anhaltspunkte, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwecken könnten, haben sich nicht ergeben. Personenbezogene Einwände gegen ihn hat keine Partei erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesen, in denen es der Zufall bestimmt, welche Partei zuerst den Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Anzusetzen ist ein Bruchteil der Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 12/11 29.03.2012
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag, die Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin beantragten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 28.7.2010 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin zur Lieferung von Saatgut verpflichtete, der Antragsteller seinerseits zum Anbau von Dinkel und zur Lieferung der auf der Vertragsfläche von 12 ha erzeugten Ware an das nächstgelegene Lager der Antragsgegnerin in G.. Der Vertrag enthielt unter anderem die Klausel: “Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers".
Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel enthalten in § 1 folgende Regelung:
§ 1 Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit im Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
2. ...
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Folgendes:
a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig
b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;
c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) zu.
...
4.-5. ....
Der Antragsteller lieferte die Ernte 2011 nicht. Die Antragsgegnerin reichte deshalb vor dem Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse in München unter dem 26.10.2011 Schiedsklage auf Zahlung von 8.279,60 € ein. Unter dem 9.11.2011 leitete der Syndikus der Bayerischen Warenbörse die Klage dem Antragsteller zu mit Fristsetzung bis zum 25.11.2011 zur Benennung eines Schiedsrichters, zur Äußerung zur Schiedsklage und außerdem zur Mitteilung, ob gegen die Übernahme des Amtes als Obmann durch den Syndikus Einwendungen bestünden.
Der Antragsteller hat am 16.11.2011 beantragt festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin beantragte schiedsrichterliche Verfahren unzulässig sei. Zur Begründung führt er an, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien nicht existiere. Der Satz "Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers" stelle keine solche dar. Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor. Der Antragsteller habe den Passus überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und sei mit keinem Wort darauf hingewiesen worden. Für den juristischen Laien sei aus diesem Satz nicht erkennbar, dass überhaupt eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden sollte. Er betreibe einen kleinen landwirtschaftlichen Hof. Die Antragsgegnerin habe nicht annehmen können, dass ihm die "Getreidebedingungen" bekannt seien. Im Übrigen habe der Antragsteller den Vertrag unter dem 7.10.2011 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er sei mit der Behauptung getäuscht worden, er könne seine Ernte in G. anliefern, obwohl dies unstreitig nicht möglich gewesen sei. Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien aber ohnehin nicht einschlägig, da mit keinem Wort der hier gegenständliche Fall der "Ernteerfassung" geregelt sei.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schiedsgerichtsabrede sei wirksam getroffen. Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien Bestandteil des Vertrages. Der Antragsteller sei als Landwirt Unternehmer. Die Anfechtung sei unwirksam, da dem Schreiben vom 7.10.2011 keine Originalvollmacht beigelegen habe.
II.
Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Das von der in Bayern ansässigen Antragsgegnerin eingeleitete Schiedsverfahren soll in München geführt werden.
2. Der Antrag ist zulässig. Die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist allerdings nur bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1032 Rn. 5, § 1035 Rn. 6) möglich. Danach kann die Rüge der Unzuständigkeit (zunächst) nur noch nach § 1040 Abs. 2 ZPO vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2011, 281; BayObLGZ 1999, 255/263; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 25). Angesichts der von der Geschäftsstelle des potentiellen Schiedsgerichts getroffenen Fristsetzung vom 9.11.2011 zur Benennung eines Schiedsrichters bis 25.11.2011 ist es auszuschließen, dass sich beim Eingang des gerichtlichen Antrags am 16.11.2011 das Schiedsgericht bereits konstituiert hatte.
3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
a) Die Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 2 ZPO) entspricht den Formerfordernissen des § 1031 Abs. 3 ZPO. Der Vertrag vom 28.7.2010 wurde von beiden Parteien unterschrieben. In ihm ist ausdrücklich auf die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel Bezug genommen, der wiederum in § 1 die Schiedsklausel enthält. Diese Bezugnahme macht die Schiedsklausel zum Bestandteil des Vertrags, zumal noch ausdrücklich auf das "Schiedsgericht" (des Käufers) hingewiesen wurde. Da es sich bei den Einheitsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und diese gegenüber dem Antragsteller als Landwirt und damit Unternehmer im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 14 Rn. 2) verwendet werden, ist gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausdrückliche Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB nicht erforderlich (vgl. z. B. OLG München - 20. Zivilsenat - Urteil vom 15.9.2010, 20 U 2515/10, zitiert nach juris). Wer Unternehmer im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB ist, bestimmt sich nach § 14 BGB. Auf den Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es dabei nicht an (vgl. Palandt/Ellenberger § 14 Rn. 2).
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor. Die Bezugnahme auf die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ist eindeutig. Auf die Schiedsvereinbarung wird noch einmal durch die Bestimmung "Schiedsgericht des Käufers" hingewiesen. Fraglich könnte allenfalls sein, welches Schiedsgericht gemeint ist. Denn nach dem Vertrag vom 28.7.2010 sollten beide Seiten Ware liefern und abnehmen. Im Vordergrund steht allerdings die Abnahme des angebauten und geernteten Dinkels durch die Antragsgegnerin. Der Ernteertrag von 12 ha (16 bis 85 Doppelzentner) steht 2,05 Tonnen überlassenes Saatgut gegenüber. Der Vertrag ist deshalb dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass "Käufer" der Abnehmer der Ernte ist, nicht hingegen der Saatgutbezieher. Das wird augenscheinlich auch dadurch gestützt, dass der schriftliche, vorgefertigte Vertragstext gerade im Regelungsbereich der Anbau-/Liefervereinbarung die Schiedsklausel platziert hat und im Zusammenhang mit Transportkostenregelungen den Begriff des "Verkäufers" für den Anlieferer des Getreides, also den Landwirt, verwendet.
b) Auch eine wirksame Anfechtung der Schiedsvereinbarung ist nicht dargetan. Dabei kann offen bleiben, ob der Mangel der Originalvollmacht rechtzeitig gerügt wurde. Offen bleiben kann auch, ob sich aus dem Anfechtungsschreiben vom 7.10.2011 die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung ergeben. Denn die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich als eine von den Vertragsbestimmungen des Hauptvertrages unabhängige Vereinbarung zu behandeln (§ 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Selbst die allgemeine zivilrechtliche Regelung, wonach die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft umfasst (§ 139 BGB), erstreckt sich zwar auf alle Elemente des Hauptvertrages, nicht aber auf die (siehe oben) selbstständige Schiedsklausel (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 532 m.w.N.). Anders wäre es allenfalls, wenn Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung an denselben Fehlern litten (Problem der "Fehleridentität" vgl. Lachmann Rn. 535). Dies wird aber nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Die Schiedsvereinbarung dient nämlich gerade dem Zweck, den Streit der Parteien über den Hauptvertrag auszuräumen (vgl. Lachmann Rn. 536 m.w.N.). Nur in Ausnahmefällen kann die Nichtigkeit des Hauptvertrages auf die Schiedsvereinbarung durchschlagen. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles spricht hier nichts. Der Antragsteller hat den Vertrag mit der Begründung angefochten, ihm sei vorgespiegelt worden, dass die Antragsgegnerin in G. ein Lager betreibe, wo er die Ernte selbst anliefern könne. Die Frage, ob tatsächlich eine Täuschung durch die Antragsgegnerin stattgefunden hat und diese kausal für den Vertragsschluss war, ist gerade durch das Schiedsgericht zu beurteilen. Der (mögliche) Willensmangel betrifft nicht die Schiedsvereinbarung, sondern die Abwicklung des Hauptvertrages. Die behauptete Täuschungshandlung war nicht auf den Abschluss der gesondert zu bewertenden Schiedsvereinbarung gerichtet.
Angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ist es auch unerheblich, ob der vorliegende Fall der "Ernteerfassung" von diesen geregelt wird. Im Übrigen wird dort unter "I. Einleitung" der Anwendungsbereich auf alle Geschäfte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten erstreckt.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO nach einem Bruchteil der Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 12/09 21.04.2010
B E S C H L U S S
Der Streitwert wird auf 1.400.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Beantragt war die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, nachdem der frühere Obmann verstorben war. Als Streitwert ist daher ein Bruchteil der Hauptsache, hier 1/3 (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 121; Zöller/Herget ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 „schiedsrichterliches Verfahren“), anzusetzen. Das Schiedsgericht, das bereits einen Teilschiedsspruch erlassen hat, geht für die Stufenklage von einem Streitwert von 4.200.000 € aus, ohne dass hiergegen Einwendungen erhoben worden wären. Dieser Schätzung folgt auch der Senat, sodass ein Wert von 1.400.000 € hier angemessen erscheint (§ 3 ZPO).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 11/13 22.10.2013 Gründe für Schiedsrichterablehnung, Verfahrensfehler, Aüßerung fehlerhafter Rechtsansichten
BESCHLUSS
Tenor:

Der Antrag, den Einzelschiedsrichter xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Ablehnungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet die Ablehnung eines Einzelschiedsrichters.
Die Parteien des Schiedsverfahrens betrieben in der Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2007 ein "Medizinisches Versorgungszentrum" in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Antragsgegner macht als Schiedskläger zusätzliche Aufwandsentschädigung für Leistungen als ärztlicher Leiter über 30 Monate in Höhe von 75.000 € geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 äußerte der Schiedsrichter die Auffassung, dass die Bestimmung in § 13 des Gesellschaftsvertrags vom 1.7.2005 (Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis), auf die sich der Antragsteller als Schiedsbeklagter in seinem Abweisungsantrag bezogen hatte, als überraschende Klausel (§ 305c BGB) unwirksam sein könne. Der Antragsteller wies mit Schriftsatz vom 17.1.2013 auf § 310 Abs. 4 BGB hin, wonach der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffende Abschnitt keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts finde. Damit sei auch eine Unwirksamkeit als "überraschende Klausel" ausgeschlossen und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Dessen ungeachtet erließ der Schiedsrichter am 27.3.2013 einen Beweisbeschluss. Mit Schreiben vom 28.3.2013 bat daraufhin der Antragsteller um kurzen rechtlichen Hin-weis, weshalb die Ausschlussfrist nicht zur Anwendung komme, "nachdem die Anwendung der AGB-Bestimmungen gesetzlich ausgeschlossen" sei.
Der Schiedsrichter führte dazu mit Antwortschreiben vom 5.4.2013 aus:
...
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten meint, die Anwendung der AG-Bestimmungen sei gesetzlich ausgeschlossen, kann ich dieses nicht nachvollziehen. Die frühere Bestimmung des § 23 Abs. 1 AGB ist nicht mit der BGB-Reform in die jetzt maßgeblichen § 305 bis § 310 übernommen worden. Hierzu sei noch der Hinweis gestattet, dass nach § 1 Abs. 4 des Vertrages vom 01.07.2005 auf das Vertragsverhältnis arbeitsrechtliche Vorschriften grundsätzlich keine Anwendung finden sollen. Im Übrigen können wir alle rechtlichen Argumente selbstverständlich mit offenem Ausgang im neuen Verhandlungstermin diskutieren.
Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.4.2013 den Einzelschiedsrichter mit der Begründung ab, dieser habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Da das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisbeschluss den Beklagtenvortrag nicht berücksichtigt habe, verletze es auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Schiedsgericht habe den Beweisbeschluss erkennbar ohne hinreichende Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag gefasst. Dieses Verhalten begründe Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters.
Mit Schreiben vom 8.5.2013 an die Parteien erklärte der Schiedsrichter, er halte sich nicht für befangen, und erinnerte daran, im Schreiben vom 5.4.2013 darauf hingewiesen zu haben, dass im neuen Termin alle rechtlichen Argumente mit offenem Ausgang diskutiert werden könnten. Eine "allenfalls vertretene falsche Rechtsauffassung" könne keinen Ablehnungsgrund darstellen. Er sehe keine Veranlassung, von seinem Amt als Schiedsrichter zurückzutreten.
Am 7.6.2013 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO gestellt, den er wiederum damit begründet, dass der Schiedsrichter sich mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 17.1.2013 nicht auseinandergesetzt, ihn also möglicherweise inhaltlich gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Hieraus ergäben sich Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters.
Der Antragsgegner ist der Meinung, der Schiedsrichter habe weder das rechtliche Gehör des Antragstellers noch Rechtsvorschriften für das Schiedsverfahren verletzt. Er habe vielmehr betont, dass die Frage in der nächsten mündlichen Verhandlung diskutiert werden könne. Ein Beweisbeschluss bedeute nicht, dass sich das Gericht schon fest-gelegt hätte. Die Beweisaufnahme sei vom Schiedsbeklagten selbst beantragt worden. Sie sei in jedem Fall nötig, auch wenn man von einer Wirksamkeit der Klausel ausgehe.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1040 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295) zuständig für die Entscheidung über die Ablehnung des Einzelschiedsrichters in dem in Bayern geführten Schiedsverfahren.
2. Der Antrag hat trotz Wahrung der Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO keinen Erfolg.
Zwar ist die Zweiwochenfrist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO, innerhalb welcher Ablehnungsgründe dem Schiedsgericht darzulegen sind, offensichtlich gewahrt. Jedoch hat der Antragsteller keine Umstände dargetan, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit (§ 1036 Abs. 1 ZPO) des Schiedsrichters ergeben.
a) § 1036 ZPO verweist nicht ausdrücklich auf die für den staatlichen Richter geltenden Ablehnungsgründe. Da aber das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts entscheidet, sind an einen Schiedsrichter grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. Rn. 2 m.w.N.). Die Tatbestände der §§ 41, 42 ZPO begründen in der Regel Zweifel im Sinn des § 1036 ZPO (vgl. z. B. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1036 Rn. 10).
b) Der Antragsteller rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG) und die Nichtbeachtung anzuwendender Rechtsvorschriften zu seinen Lasten als der beklagten Partei.
Auszugehen ist zunächst davon, dass fehlerhafte Entscheidungen und auch Verfahrensverstöße für sich gesehen noch keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BayObLGZ 1986, 249/253; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Erst recht gilt dies bei der Äußerung fehlerhafter Rechtsansichten im Rahmen der Verfahrensleitung (OLG Köln SchiedsVZ 2012, 161/168; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 40) oder im Fall einer "oberflächlichen" Bearbeitung (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52/54 bei Rn. 18). Befangenheit begründet aber ein Verhalten, das den Eindruck der einseitigen Bevorzugung erweckt. Bei Rechtsausführungen kann das dann der Fall sein, wenn der Ein-druck einer einseitigen vorzeitigen Festlegung entsteht (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rn. 8). Im Einzelfall können auch gravierende Verfahrensfehler ein Indiz dafür sein, der Schiedsrichter habe sich seine Meinung nicht verfahrensmäßig korrekt gebildet, so dass die Vermutung, er sei voreingenommen, naheliegt (vgl. Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1036 Rn. 8). Die Häufung von Fehlern kann im Einzelfall Zweifel nähren, aber auch auf persönliche Fehleinschätzung zurückgehen (vgl. MüKo/Münch § 1036 Rn. 40).
c) Soweit der Antragsteller dem Schiedsrichter die fehlerhafte Beurteilung des Anwendungsbereichs von AGB-Normen mit den bereichsspezifischen Ausnahmen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 1 AGBGB) mit der Folge vorwirft, daraus zu Unrecht die Ausschlussklausel im Vertrag vom 1.7.2005 als unwirksam anzusehen, mag dies - ohne dass sich der Senat hiermit auseinandersetzen müsste - eine falsche Rechtsansicht darstellen. Auch mag die angesetzte Beweisaufnahme auf dieser Ansicht beruhen. Allein daraus lässt sich aber eine Befangenheit des Schiedsrichters nicht herleiten.
d) Soweit der Antragsteller sein Gesuch auf eine Nichtbeachtung seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 17.1.2013 stützt, weil sich der Schiedsrichter inhaltlich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe und somit die Entscheidung über den Beweisbeschluss vom 27.3.2013 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei, trägt dies die Ablehnung hier ebenfalls nicht.
Richtig ist, dass der Antragsteller den Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Anwendung des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden Abschnitts auf gesellschaftsrechtliche Verträge ausgeschlossen ist, ausdrücklich schriftlich zitiert hatte. Es kann an dieser Stelle unterstellt werden, dass der Schiedsrichter zur Anwendbarkeit dieses Abschnitts eine vorgefasste - fehlerhafte - Meinung hatte. Möglicherweise hat der Schiedsrichter auch bei der Abfassung des Beweisbeschlusses und bei der Beantwortung der Anfrage des Antragstellers vom 28.3.2013 - eventuell wieder aufgrund einer vorgefassten Meinung - den Schriftsatz des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt zur Kenntnis genommen. Weil aber aus unzureichender Durchdringung der Rechtsmaterie (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52/54) für sich allein die Parteilichkeit des Schiedsrichters nicht zu belegen ist, führt auch dies hier nicht zum Erfolg. Wenn der Schiedsrichter bis dahin eine Rechtsansicht des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen hatte, kann dies für sich betrachtet auf einen im bisherigen Verfahren unterlaufenen Gehörsverstoß beruhen. Das schließt es aber nicht aus, einen derartigen Verstoß im weiteren Verfahren noch zu beheben. Gegen eine Voreingenommenheit des Schiedsrichters und eine vorzeitige endgültige Festlegung auf eine - möglicherweise fehlerhafte - Rechtsansicht spricht aber gerade das Antwortschreiben des Schiedsrichters vom 5.4.2013, in dem er darauf hinweist, dass über "alle rechtlichen Argumente ... im neuen Verhandlungstermin diskutiert" werden könne. Schließlich beruht der Beweisbeschluss auch auf dem Vorbringen gerade des Antragstellers. Das Ablehnungsrecht gilt nicht der Korrektur von Rechtsfehlern bereits im laufenden Schiedsverfahren, sondern der Sicherung der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: § 48 GKG, § 3 ZPO.
Der Senat bestimmt in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache. Hier erscheint ein Drittel als angemessen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 11/11 21.12.2011
B E S C H L U S S
I. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Schiedsrichterbestellung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 170.000, 00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Schiedsrichterbestellung.
Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, in die der Antragsteller mit Beteiligungsvertrag vom 23.3.2006 aufgenommen wurde. Der Antragsgegner zu 2 gehört der Partnerschaft an.
§ 4 des Beteiligungsvertrags enthält eine Schiedsklausel. Die dort vorgesehene gesonderte Schiedsvereinbarung wurde Urkunde vom selben Tag abgeschlossen. In ihr ist, soweit hier von Bedeutung, folgendes festgelegt:

2. Im Wege der Einigung soll ein Schiedsrichter bestimmt werden. Hierzu benennen beide Parteien jeweils zwei Personen als mögliche Schiedsrichter. Hat eine Partei nach Aufforderung durch die andere Partei innerhalb einer Frist von einem Monat keinen Schiedsrichter benannt, so steht das Benennungsrecht endgültig der anderen Partei zu.
3. Kommt innerhalb eines Monats ab Benennung aller möglichen Schiedsrichter keine Einigung auf einen Schiedsrichter zustande, wird ein dreiköpfiges Schiedsgericht gebildet, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennen darf. Benennt eine Partei nach Aufforderung durch die andere innerhalb einer Frist von einem Monat keinen Schiedsrichter, so geht das Benennungsrecht für beide Schiedsrichter endgültig auf die andere Partei über. Die beiden auf diese Weise benannten Schiedsrichter wählen ihrerseits einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen soll. …
Mit Schreiben vom 10.6.2011 hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragt. Seine Schiedsklage stammt vom 24.8.2011. Sie lautet auf Feststellung, dass der Beschluss, mit welchem die Partnerschaft des Antragstellers gekündigt wurde, nichtig ist. Weiterhin begehrt er gegen den Antragsgegner zu 2 die Feststellung, ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, weil dieser die „Equity-Partner“ wissentlich unrichtig über angebliche ihn betreffende Mandantenkritik informiert habe. Gleichzeitig benannte der Antragsteller einen Schiedsrichter. Unter dem 23.9.2011, 11.10.2011 und 26.10.2011 erweiterte der Antragsteller seine Klage auf jeweils weitere von der Antragsgegnerin zu 1 ausgesprochene fristlose Kündigungen. In der dritten Klageerweiterung benannte der Antragsteller RA Dr. P. als Schiedsrichter, da der ursprünglich von ihm bestellte Schiedsrichter seine Bereitschaft zur Amtsübernahme widerrufen hatte.
Am 23.9.2011 rügten die Antragsgegner unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung vom 23.3.2006 die nicht ordnungsgemäße Erhebung der Schiedsklage. Höchst vorsorglich benannten die Antragsgegner RA Dr. B. als Schiedsrichter. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Schiedsvereinbarung zwar vorsehe, im Wege der Einigung zunächst einen (Einzel-)Schiedsrichter zu bestimmen. Hierbei handele es sich aber nicht um einen zwingenden Verfahrensabschnitt, dessen Auslassung zu einem „schweren und nicht reparablen Mangel“ bei der Bildung des Schiedsgerichts führe. Der Verfahrensabschnitt verliere seine Berechtigung, wenn eine Einigung von vorneherein ausgeschlossen sei. Dies sei der Fall, da für ihn angesichts des Verhaltens der Antragsgegner eine Verständigung auf einen Einzelschiedsrichter nicht in Frage komme. Die Berufung auf einen fehlenden Einigungsschritt sei rechtsmissbräuchlich, da sie zu einer nicht zu rechtfertigenden Verzögerung des ihm zustehenden Rechtsschutzes führe. Darüber hinaus könnten die Antragsgegner einen etwaigen Mangel des Bestellungsverfahrens gar nicht mehr geltend machen, da sie nicht unverzüglich gerügt hätten.
Der Antragsteller hat deshalb am 31.10.2011 die Feststellung beantragt, dass die in seiner Schiedsklage vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters, nach dessen Widerruf die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. B. als Schiedsrichter rechtswirksam und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schiedsvereinbarung vom 23.3.2006 erfolgt sei. Die Antragsgegner haben sich dem Antrag widersetzt.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Soweit die Parteien als zuständiges Gericht „für die Hinterlegung des Schiedsspruches und des sonstigen Verfahrens“ das Landgericht München I vereinbart haben, ist diese Vereinbarung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1062 Rn. 1). Ersichtlich beruht die Klausel auf dem überholten Rechtszustand vor der seit 1.1.1998 in Kraft befindlichen Schiedsverfahrensreform durch das Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224).
2. Der Antrag ist entsprechend § 1035 Abs. 4 ZPO statthaft. Der Streit der Parteien, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten ist, ist auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO zu entscheiden (OLG Hamm SchiedsVZ 2003, 79; Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1035 Rn. 14 mit Fn. 56; Kröll SchiedsVZ 2003, 81; a.A. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1035 Rn. 20). Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da sich eine Verweisung der Parteien auf eine Entscheidung des Streits als Vorfrage in einem Verfahren auf Ersatzbenennung nach § 1035 Abs. 4 ZPO hier verbietet. Es geht nicht um die Benennung von (Ersatz-)Schiedsrichtern, sondern es soll geklärt werden, ob der Antragsteller verpflichtet ist, das von den Parteien vereinbarte Benennungsverfahren einzuhalten. Dieses Verfahren ist vorliegend gerade noch nicht gescheitert (siehe Kröll SchiedsVZ 2003, 81/82), sondern wurde vielmehr vom Antragsteller umgangen. Eine Klärung dieser Frage als Vorfrage in einem nach § 1035 ZPO ausdrücklich geregelten Verfahren käme nur dann in Betracht, wenn die beiden benannten Schiedsrichter sich – möglicherweise wegen Zweifeln an der Wirksamkeit ihrer Bestellung – weigern, einen Obmann zu bestellen. Dieser Weg erschiene jedoch nicht prozessökonomisch und würde gleichzeitig für den Fall, dass das Gericht das Bestellungsverfahren als zulässig erachtet, dazu führen, einen Obmann durch das Gericht und nicht durch die beiden Schiedsrichter zu bestellen. Insoweit würde das staatliche Gericht aber unnötig in die Parteiautonomie eingreifen. Gleichfalls erscheint eine Verweisung der Parteien auf den Weg des § 1040 Abs. 1 ZPO prozessökonomisch nicht sinnvoll und stünde dem Grundsatz entgegen, möglichst frühzeitig alle Streitigkeiten bezüglich Zusammensetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu klären.
2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Bestellungsverfahren wurde nicht entsprechend der verbindlichen Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt.
a) Der Antragsteller kann nicht entgegenhalten, die Antragsgegner hätten bereits ihr Rügerecht nach § 1027 ZPO verloren, weil sie die Rüge nicht unverzüglich erhoben oder fristgemäß geltend gemacht hätten. Vielmehr ist auf § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzustellen. Hiernach kann die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bis zur Klagebeantwortung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung geht nach Sinn und Zweck als die speziellere der allgemeinen Präklusionsvorschrift in § 1027 ZPO vor (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1027 Rn. 3).
b) Das von den Parteien vereinbarte Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts wurde nicht eingehalten. Die Schiedsvereinbarung vom 23.3.2006 sieht vor, dass im Wege der Einigung ein Schiedsrichter benannt werden soll. Dazu soll jede Partei zwei Schiedsrichter benennen. Nur wenn innerhalb eines Monats keine Einigung zustande kommt, soll ein Dreierschiedsgericht gebildet werden. Dieses von den Parteien vereinbarte Verfahren mag umständlich, möglicherweise auch - gerade in einem Streitfall wie diesem - praktisch schwer umzusetzen sein. Als gescheitert oder von vorneherein nicht durchführbar erachtet es der Senat jedoch nicht. Zu beachten ist, dass es das vorrangige Ziel der Vertragsparteien auch für einen Konfliktfall war, ein Ein-Personen-Schiedsgericht zu bilden. Erst wenn sich dessen Bildung nach dem vorgesehenen Verfahren als unmöglich herausstellt, soll es zur Bildung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts kommen. Der Antragsteller kann diesen Weg nicht dadurch umgehen, indem er vereinbarungswidrig bereits vorab jede Möglichkeit in Abrede stellt, sich mit den Antragsgegnern auf einen Schiedsrichter zu einigen, ohne deren Personalvorschläge zu kennen, geschweige sich damit auseinanderzusetzen.
Genauso wenig ist es auszuschließen, dass die Antragsgegner bereit wären, sich auf einen der vom Antragsteller benannten Schiedsrichter einzulassen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Bestimmung des (endgültigen) Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die begehrte Feststellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10).
In der vorgelegten schiedsrichterlichen Klage ist das Interesse des Antragstellers mit 500.000,00 € beziffert, woraus der Senat den gegenständlichen Streitwert errechnet. Die vorgenommene (vorläufige) Bewertung in der Antragsschrift vom 31.10.2011 erscheint untersetzt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 11/09 29.01.2010
B E S C H L U S S:

I. Als beisitzende Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten aus dem Betrieb der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in ... werden bestellt: 1. xxx, 2. xxx.

II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien betreiben seit August 2004 in G. eine Gemeinschaftspraxis für Gynäkologie.

Am 31.8.2004 schlossen die Parteien eine Schiedsvereinbarung mit u.a. folgendem Inhalt: ... 2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den Vorständen der zuständigen Ärztekammer und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu benennenden Arzt als Schiedsrichter, sowie aus einem von den Schiedsrichtern zu benennenden Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. ...

Die Parteien streiten um Vergütungsregelungen bzw. finanzielle Ausgleichsansprüche. Mit Schreiben vom 28.10.2009 bat die Antragstellerin die Bayerische Landesärztekammer sowie die Kassenärztliche Vereinigung Bayern, je einen Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zu benennen. Beide Organisationen lehnten dies ab. Unter dem 23.11.2009 hat die Antragstellerin beantragt, die beiden beisitzenden Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Sie ist der Ansicht, dass kein wirksamer Schiedsvertrag vorliege, da die Schiedsvereinbarung unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass die vorgenannten Organisationen je einen Arzt als Schiedsrichter benennen. Hilfsweise hat sie zwei aus ihrer Sicht geeignete Personen als Schiedsrichter vorgeschlagen, mit denen die Antragstellerin jedoch nicht einverstanden ist.

II.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Beide Parteien haben ihren Wohnsitz in Bayern.

2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung der beisitzenden Schiedsrichter durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO).

a) Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (vgl. § 1029 ZPO) bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. Insbesondere steht die Weigerung der Landesärztekammer sowie der kassenärztlichen Vereinigung, einen Schiedsrichter zu benennen, der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen (§ 1035 Abs. 4 ZPO). Denn gerade für den Fall, dass das von den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren scheitert, sieht das Gesetz die ersatzweise Heranziehung des staatlichen Gerichts vor, um dem Schiedsvertrag zum Erfolg zu verhelfen ("Reservefunktion"; vgl. BayObLGZ 2000, 187/189; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1035 Rn. 19). Dass ein Ersatzbestellungsverfahren nach § 1035 Abs. 4 ZPO nach dem maßgeblichen Willen der Parteien ausgeschlossen sein soll, ist der Schiedsabrede nicht zu entnehmen.

b) Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren ist insoweit gescheitert, als die maßgeblichen Gremien nicht bereit sind, einen Schiedsrichter zu benennen. Eine Einigung der Parteien, die Schiedsrichter anderweit zu bestimmen, ist nicht erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen greift nicht das gesetzliche Bestellungsverfahren des § 1035 Abs. 3 ZPO. Vielmehr hat gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist hier die gerichtliche Bestellung der beiden beisitzenden Schiedsrichter, da die Auslegung der Schiedsvereinbarung ergibt, dass die beiden beisitzenden Schiedsrichter durch einen neutralen Dritten bestimmt werden sollen.

3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben genannten Personen als Beisitzer des Schiedsgerichts. Die Benannten erfüllen die von den Parteien geforderte Qualifikation, da sie beide Ärzte sind. Sie haben ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. An die von den Parteien geforderte Qualifikation ist das Gericht gebunden, § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der Senat ist nicht berechtigt, davon abzuweichen und etwa aufgrund der Art der Streitigkeit statt Ärzten Juristen auszuwählen. Zudem sieht die Schiedsklausel für den Obmann vor, dass er die Befähigung zum Richteramt aufweisen muss. Dadurch ist der von der Antragstellerin angesprochene juristische Sachverstand zur Entscheidung über die im Raum stehenden rechtlichen Fragen schon nach dem Parteiwillen auch im Schiedsgericht verankert.

4. Die Aufhebung der Kosten rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Dass das vereinbarte Bestellungsverfahren für die beisitzenden Schiedsrichter gescheitert ist, hat keine der Parteien zu vertreten. Alleine der Umstand, dass die Antragstellerin die Initiative zur Bestellung der Schiedsrichter ergriffen hat, rechtfertigt es nicht, die Antragsgegnerin als unterlegene Partei zu behandeln, auch wenn diese der Bestellung entgegengetreten ist. 5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 11/05 28.06.2006 schiedsrichterliches Verfahren: - Entscheidungsbefugnis Schiedsspruch: - formale Anforderungen, Begründungspflicht, Unterschrift der Schiedsrichter sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfah
B E S C H L U S S:
I. Die Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens werden als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 90.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten gründeten am 13.10.2000 die "L & W GmbH" mit Sitz in S. (Bayern). An dieser GmbH waren sie seit 2002 mit jeweils 50 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 16 die Einrichtung eines fakultativen Beirats vorgesehen. Dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte sind unter anderem wie folgt beschrieben:
"§ 16 Beirat

1. Zusammensetzung des Beirates
a) Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat.
b) Die Beiratsmitglieder können Gesellschafter des jeweiligen Gesellschafterstammes der beiden Gesellschafter gemäß § 5 oder Dritte sein. Sie müssen über die notwendige Sachkenntnis verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Geschäftsführer und Prokuristen der Komplementär-GmbH und Prokuristen der Gesellschaft sowie im Wettbewerb zur Gesellschaft stehende Personen dürfen dem Beirat nicht angehören. Letztere Einschränkung gilt nicht für Gesellschafter der beiden Gesellschafterstämme gemäß § 5.
(...)
2. Aufgaben und Rechte des Beirates
a) Bei fehlender Mehrheit zu Gesellschafterbeschlüssen und allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und diesen untereinander oder auf Verlangen eines Gesellschafters tritt der Beirat entscheidend in Funktion und entscheidet endgültig (...) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als Schiedsgericht.
(...)
f) Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die §§ 1025 ff. ZPO anwendbar. Ort des Verfahrens ist der Sitz der Gesellschaft.
3. Innere Ordnung des Beirates
a) Vorsitzender des Beirats ist, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt, das gemäß Abs. 1 Buchst. c) bestimmte dritte Mitglied.
(...)
d) Schriftliche, fernschriftliche (auch Fax und E-mail), telegrafische und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben.
e) Über die Sitzungen des Beirats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen und allen Beiratsmitgliedern sowie den beiden Gesellschafterstämmen der Gesellschafter gem. § 5 zu senden hat.
(...)"
Während des Bestehens der gemeinsamen GmbH wurde der Beirat von den Beteiligten eingesetzt, wobei die Antragstellerin Dr. P. und die Antragsgegnerin Dr. I. als jeweils ihren Beirat bestimmte. Diese wählten sodann gemeinsam den Richter R. als Vorsitzenden.
Mit Vertrag vom 1./11.10.2004 veräußerte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre Anteile an der "L & W GmbH". Die Antragsgegnerin betreibt die GmbH nunmehr unter dem Namen "Auto W. - GmbH" weiter. Im Vertrag vom 1./11.10.2004 ist unter Punkt III.
Nr. 1 u.a. geregelt:
"Der vereinbarte Kaufpreis beträgt .... zuzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldenstand der zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen, die der Veräußerer der Gesellschaft gewährt hat, entspricht, abzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 entspricht. Die genaue Höhe des Schuldenstandes des Gesellschafterdarlehens und des genauen Schuldsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto wird verbindlich durch den Beirat der Gesellschaft festgestellt und den Vertragsteilen mitgeteilt."
In der Folgezeit trat der Beirat der GmbH mehrfach zusammen, um über die Höhe des restlichen Kaufpreises zu beraten. Zwischen den Beteiligten ist dabei streitig, ob der Beirat sämtliche möglicherweise gegen die Antragstellerin bestehende Forderungen der früheren gemeinsamen GmbH in das Gesellschafterverrechnungskonto aufnehmen kann (oder muss), insbesondere auch Forderungen, die bestritten sind oder erst nach dem 30.9.2004 entstanden sind. Der Streit betrifft auch die Frage, ob die Beiratstätigkeit mit Beendigung der gemeinsamen GmbH - abgesehen von der ausdrücklichen Zuweisung der Entscheidung über die restliche Kaufpreishöhe an den Beirat- automatisch beendet ist.
In der Sitzung des Beirats vom 12.11.2004 faste der Beirat laut dem vom Vorsitzenden gefertigten und unterschriebenen Protokoll u.a. folgende Beschlüsse:
"Zu II. Nr. 1:
Die in II b (Anm.: des Kaufvertrages vom 1./11.10.2004) vereinbarte Höchstbetragsbürgschaft soll die im gesamten Umfang noch nicht endgültig feststehende Kaufpreissumme in Höhe von 350.000 € sichern. Da aber auch durch notarielle Tatsachenfeststellung nachgewiesen und zwischen den vertragsschließenden Parteien auch unstreitig ein Betrag in Höhe von 150.000 € durch die W. GmbH & Co. KG auf diesen in seiner Höhe noch unbestimmten Kaufpreis bereits bezahlt ist, ist eine Bürgschaft zu einem Höchstbetrag in Höhe von 200.000 € den vertraglichen Absprachen gemäß als ordnungsgemäße Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung (II b) anzusehen.
Zu II. Nr. 2:
Zu der in II d vereinbarten Mietkautionsbürgschaft unterbreitet der Beirat folgenden Kompromissvorschlag:
Diese Bürgschaft sollte durch den Erwerber W. GmbH & Co. KG insoweit nachgebessert werden, als die bereits vorgelegte Bürgschaft insgesamt nur sechsmal abgestuft wird, so dass für die gesamte Mietvertragsdauer eine Bürgschaft in Höhe von drei Monatsmieten als Sicherheit bestehen bleiben soll."
In der Beiratssitzung vom 30.9.2005 wurde unter Tagesordnungspunkt 1a der Antrag des Beiratsmitgliedes Dr. P., die Tätigkeit des Beirats wegen des Endes der von den Beteiligten gemeinsam geführten GmbH einzustellen, mehrheitlich abgelehnt.
Unter Tagesordnungspunkt 1c ist im Protokoll festgehalten:
"Der Vorsitzende gibt das Schreiben des Beiratsmitglieds Dr. P. vom 30.9.2005 bekannt (Anm.: das Schreiben ist nicht Anlage des Protokolls, der Inhalt ist nicht wieder gegeben). (...) Es kommt zur Abstimmung:
Die Beiräte Dr. I und R. sind für den Antrag, d.h. also der Beirat ist gemäß seiner kaufvertraglichen Verpflichtung unter Ziffer III zur Feststellung des Restkaufpreises zuständig. Dr. P. ist dagegen. Abstimmungsergebnis: 2:1
Zur Begründung gibt der Vorsitzende folgende Erklärung ab: Nach Meinung der für die Zuständigkeit des Beirats stimmenden Beiratsmitglieder ist in dem Kaufvertrag der Parteien unter Ziffer III 1 eine genaue schriftliche Fixierung der Vertrag schließenden Parteien erfolgt, die der Auslegung nicht zugänglich ist. Es wird in dieser vertraglichen Bestimmung klar festgelegt, welche Aufgabe der Beirat hat. Es ist dabei zu bedenken, dass in Ergänzung zu dieser klaren Aufgabe des Beirats auf § 16 Ziffer 2 a des Gesellschaftsvertrages hinzuweisen ist, dass nämlich eine Entscheidung des Beirats endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs als Schiedsgericht erfolgt."
Beschlüsse, die Bezug nehmen auf die Beschlüsse aus der Sitzung vom 12.11.2004, diese abändern oder ergänzen, weist das Protokoll nicht aus. Das Protokoll der Sitzung wurde vom Vorsitzenden R. erstellt, unterschrieben und den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Anschreiben vom 17.10.2005 übersandt. Es ging beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18.10.2005 ein.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2005, per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt:
4. Zu Ziffer II, 1 und II, 2 in der Beschlussfassung vom 12.11. 2004 wird festgestellt, dass der Beirat der L. & W. GmbH in S. diese Beschlüsse nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit als Beirat und als Schiedsgericht entscheiden, beschließen und empfehlen konnte. Die Ziffer II wird aufgehoben auch insoweit, als durch Protokollierung und Beschlussfassungen vom 30.9.2005 der Beirat Ergänzungen, Erläuterungen und/oder Modifikationen zu der Beschlussfassung vom 12.11.2004 vorgenommen hat.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Zuständigkeit des Beirats der früheren L. & W. GmbH als Beirat in schiedsrichterlicher Tätigkeit beschränkt auf die Kaufpreisfeststellung gemäß notarieller Vereinbarung der Kommanditgesellschaften L. GmbH & Co. KG (Verkäuferin) sowie W. GmbH & Co. KG (Käuferin) vom 1.10.2004. Danach sind die zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen des Veräußerers und der Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 zu ermitteln und die daraus errechnete Kaufpreisrate der verkaufenden Kommanditgesellschaft wie auch der kaufenden Kommanditgesellschaft mitzuteilen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beirat der früheren L. & W. GmbH unzuständig ist, § 1040 ZPO, für Streitigkeiten und deren tatsächliche wie rechtliche Klärung der Kommanditgesellschaften L. GmbH & Co. KG sowie W. GmbH & Co. KG und/oder deren Gesellschaften und Geschäftsführer, soweit es sich nicht gemäß Ziff. 1 um gebuchte Gesellschafterdarlehen und gebuchte Verkäufer-Verrechnungskonto-Positionen am 30.9.2004 handelt. Entgegenstehende Beschlüsse des Beirats werden auf Grund der Unzuständigkeit für unwirksam erklärt.
7. Dem Antrag der L. GmbH & Co. KG vom 17.11.2004 auf Feststellung der Unzuständigkeit des vormaligen Beirats der L. & W. GmbH, über den Kaufvertrag der Kommanditgesellschaften zu verhandeln, soweit nicht die Salden-Feststellung gemäß der Ziffer III., Ziffer 1 des Notarvertrages vom 1.10.2004 erledigt wird, - verhandelt und entschieden vom Beirat in der Beiratssitzung vom 30.9.2005 - wird stattgegeben und die entgegenstehenden Kommentierungen und Beschlussfassungen im Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 30.9.2005 werden aufgehoben, hilfsweise für nicht rechtsverbindlich erklärt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet seien. Zudem seien sie verfristet, da der Vorsitzende des Beirats spätestens am 6.10.2005 per Telefon einer Angestellten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse aus der Sitzung vom 30.9.2005 mitgeteilt habe.
II.
8. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Überprüfung etwaiger Entscheidungen eines Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO und für die Überprüfung von Schiedssprüchen gemäß § 1059 ZPO aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, jeweils i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 6.11.2004, GVBI. S. 471).
9. Der unter Nr. 1 gestellte Antrag ist unzulässig.
a) Der Antrag zum in Ziffer II Nr. 1 des Protokolls vom 12.11.2004 gefassten Beschluss (in der Form vom 30.9.2005) zielt seiner Begründung zufolge auf dessen Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat dazu nämlich erklärt, eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzustreben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Anträge gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit richten. Dies ist bei dem Beschluss vom 12.11.2004 nicht der Fall. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist daher nicht möglich.
b) Der Antrag kann sinnvollerweise auch nicht als Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO ausgelegt werden. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen der (eingeschränkten) staatlichen Überprüfung eines Schiedsurteils im Rahmen des § 1059 ZPO auch die von der Antragstellerin bestrittene Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die von ihm erlassene Entscheidung zu überprüfen. Für einen solchen Antrag fehlen jedoch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere liegt kein angreifbarer Schiedsspruch vor:
Zulässigkeitsvoraussetzung eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO ist das Vorliegen eines Schiedsspruchs im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1059 Rn. 2). Ein Aufhebungsantrag ist daher unter anderem erst dann statthaft, wenn die unverzichtbaren Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt sind. Das mit dem Aufhebungsantrag befasste Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob überhaupt ein Schiedsspruch vorliegt und ob die Voraussetzungen des § 1054 ZPO erfüllt sind (BGH NJW 2004, 2226; Zöller/GeimerZPO 25. Aufl. § 1054 Rn. 1).
Die wesentlichen Erfordernisse des § 1054 ZPO für einen ordnungsgemäßen Schiedsspruch sind schriftliche Abfassung, Datierung und Unterzeichnung regelmäßig durch sämtliche Schiedsrichter und Übersendung an die Parteien (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rn. 4). Vor Erfüllung der unverzichtbaren Förmlichkeiten des §1054 Abs. 1 ZPO liegt kein wirksamer Schiedsspruch vor (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rn. 1). Auch muss der Schiedsspruch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, Gründe enthalten und zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8). Jedenfalls an den Unterschriften der beisitzenden Schiedsrichter fehlt es vorliegend bei der Protokollabschrift über die Beiratssitzungen. Das zur Entscheidung berufene Gremium besteht aus drei Mitgliedern, nicht nur aus dem Vorsitzenden. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, wonach der Beirat, bestehend aus drei Mitgliedern (§ 16 Nr. 1 a Gesellschaftsvertrag), als Schiedsgericht entscheiden soll (§ 16 Nr. 2 a Gesellschaftsvertrag). Die Unterschriften der weiteren Mitglieder sind nicht gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich. Schon mangels Einhaltung dieser zwingenden, nicht abdingbaren (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 1,4) Förmlichkeit liegt damit ein Schiedsspruch nicht vor. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung wäre damit abzuweisen (vgl. Zöller/Geimer §1054Rn. 2).
Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob hinsichtlich der in der Sitzung vom 12.11.2004 gefassten Beschlüsse, wenn denn diese formell einen Schiedsspruch beinhalten sollten, die Anfechtungsfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO (drei Monate) gewahrt wäre. Eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen Antrag gemäß § 1059 ZPO, der dann ebenfalls unzulässig wäre, scheidet deshalb aus.
c) Soweit der Antrag zu Nr. 1 die Aufhebung der Entscheidung zu Punkt II Nr. 2 des Protokolls vom 12.11.2004 begehrt, ist er ebenfalls unzulässig. In dem angegriffenen Punkt macht der Beirat einen Kompromissvorschlag. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beirat dabei als Schiedsgericht tätig wurde. Jedenfalls aber fehlt es bei einem "Vorschlag" an einer endgültigen Entscheidung über den Streitgegenstand, die mit den Rechtsmitteln des § 1040 Abs. 3 ZPO oder § 1059 ZPO angegriffen werden könnte.
d) Die Aufzählung der Tätigkeiten staatlicher Gerichte in Schiedssachen in §§ 1050, 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO ist abschließend (§ 1026 ZPO; vgl. Reichold in Tho-mas/Putzo § 1026 Rn. 1). Darüber hinausgehende Entscheidungen staatlicher Gerichte in Schiedssachen, insbesondere Eingriffe in laufende schiedsrichterliche Verfahren, sind gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig.
10. Der Antrag zu Nr. 2 ist darauf gerichtet, die Zuständigkeit des Beirats als Schiedsgericht im Rahmen der Kaufpreisfestlegung zu klären. Seine Zulässigkeit beurteilt sich daher gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ebenso ist der Antrag zu Nr. 4 darauf gerichtet, die Unzuständigkeit des Beirats festzustellen, soweit nicht die Saldenfeststellung der beiden angesprochenen Konten für den Kaufpreis behandelt wird.
a) Der Antrag der Antragstellerin ist nicht verfristet. Gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Antrag auf die Entscheidung des staatlichen Gerichts innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids des Schiedsgerichts zu beantragen. Es kann daher dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann der Vorsitzende des Beirats telefonisch Mitteilung von den wesentlichen Ergebnissen der Beiratssitzung vom 30.9.2005 gemacht hat. Als schriftliche Mitteilung der Entscheidung kommt hier nur das Protokoll der Beiratssitzung in Betracht. Dieses wurde mit Anschreiben des Vorsitzenden des Beirats vom 17.10.2005 auf dem Postweg versandt und kann damit nicht vordem 18.10.2005 zugegangen sein. Tatsächlich ging die Niederschrift dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin laut eigenem Bekunden an diesem Tag zu. Die mit Schriftsatz vom 18.11.2005 eingereichte Antragsschrift ist daher fristgerecht.
b) Weitere Voraussetzung für eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ist, dass ein Schiedsgericht durch Zwischenbescheid über seine Zuständigkeit entschieden hat, § 1040 Abs. 3 ZPO. Tatsächlich hat der Beirat seine Zuständigkeit zur Feststellung des Restkaufpreises in der Sitzung vom 30.9.2005 bejaht (Tagesordnungspunkt 1 c). Dies wird jedoch von der Antragstellerin auch nicht angegriffen, weswegen die Frage, ob es sich hier formell um einen wirksamen Zwischenbescheid handelt, dahinstehen kann. Die Antragstellerin begehrt mit ihren beiden zu Nr. 2 und Nr. 4 gestellten Anträgen keine Abänderung der Entscheidung des Beirats, sondern eine für diesen verbindliche Auslegung über den Umfang der zur Ermittlung des Restkaufpreises relevanten Faktoren. Hierüber hat der Beirat aber keine, auch keine Zwischenentscheidung getroffen. Schon deswegen kann auch eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ergehen. Soweit der Antrag der Antragstellerin vom 17.11.2004 weitergehend gewesen sein sollte, findet sich in dem Zuständigkeitsbeschluss des Beirats weder eine Bezugnahme auf diesen Antrag, noch lässt der Beschluss erkennen, dass über den genannten Antrag entschieden wurde. Eine Auslegung des Beschlusses unter Zugrundelegung dieses Antrags kommt damit nicht in Betracht.
c) Die Entscheidung des Beirats, seine Tätigkeit nicht mit dem Ende der von den Beteiligten gemeinsam geführten GmbH als beendet anzusehen, ist keine Entscheidung über die grundsätzliche weitere Zuständigkeit als Schiedsgericht zwischen den Beteiligten. Bei dieser Entscheidung des Beirats ist die Tätigkeit als Schiedsgericht nicht angesprochen. Der weitere vom Beirat bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Aufgabenkreis ist nicht angegeben. Die GmbH, für die der Beirat eingesetzt wurde, besteht weiter. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Beirats, seine Tätigkeit fortzusetzen, nicht als Zuständigkeitsentscheidung hinsichtlich einer etwaigen schiedsgerichtlichen Tätigkeit für die Beteiligten ausgelegt werden.
11. Soweit in den Anträgen pauschal die Aufhebung der der Zuständigkeit entgegenstehenden Entscheidungen und Beschlüsse beantragt wird, sind diese Anträge bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Eine Aufklärung durch den Senat ist nicht veranlasst, da, wie oben dargestellt (s.o. unter 2.), formell wirksame und damit gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO oder 1059 ZPO angreifbare Schiedssprüche insgesamt nicht vorliegen.
12. Im Antrag zu Nr. 3, Satz 1 begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für bestimmte Aufgaben. Die Zulässigkeit dieses Antrags bestimmt sich damit nach §1040 Abs. 3 ZPO. Voraussetzung ist auch hier eine isolierte Entscheidung (Zwischenentscheid) des Schiedsgerichts, das seine Zuständigkeit für die von der Antragstellerin aufgeführten Fälle bejaht. Daran fehlt es. Zwar beschäftigt sich nach Ansicht der Antragstellerin der Beirat als Schiedsgericht mit Vorgängen, für die er nicht zuständig ist. Er hat darüber aber keine isolierte Entscheidung hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffen. Eine konkludente Bejahung der Zuständigkeit scheidet bei dem förmlich ausgestalteten Verfahren des § 1040 Abs. 3 ZPO aus. Damit kommt eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedenfalls derzeit nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Antrags zu Nr. 3 Satz 2 gilt das oben unter 4. ausgeführte.
13. Die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens kann auch nicht gemäß § 1032 ZPO festgestellt werden. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts möglich, § 1032 Abs. 2 ZPO. Bei dem Beirat handelt es sich zwar um eine dauerhafte Einrichtung, weshalb hier nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts abgestellt werden kann. Es ist daher für die Frage, ob das Schiedsgericht schon besteht, darauf abzustellen, ob sich der Beirat möglicherweise in der Funktion als Schiedsgericht mit der Angelegenheit bereits befasst hat. In den von der Antragstellerin im Rahmen der gestellten Anträge genannten Bereichen ist dies der Fall, sonst gäbe es keine Verlautbarungen dazu, deren Beseitigung die Antragstellerin begehren könnte. Bei einem bereits bestehenden Schiedsgericht ist das Verfahren gemäß § 1040 ZPO (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. §1032 Rn. 24) bzw., wenn das Schiedsgericht die positive Entscheidung über die Zuständigkeit mit dem Schiedsspruch verbindet, gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a, c ZPO (vgl. Zöller/Geimer § 1040 Rn. 8) vorgesehen.
III.
Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO. Da hier "nur" Feststellungsanträge über den Umfang einermöglichen schiedsgerichtlichen Vereinbarung anhängig sind, hält der Senat ein Drittel der in der Hauptsache von der Antragstellerin geltend gemachten Forderungen, somit 90.000 € für angemessen.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 10/13 10.09.2013
Beschluss
I. Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.556.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen, eine Schweizer Aktiengesellschaft (S.A.) und drei deutsche Handelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, begehren als Beklagte eines Schiedsverfahrens dessen Unzulässigkeit festzustellen. Schiedsklägerinnen sind die Antragsgegnerin zu 1, ein Unternehmen der Sportartikelindustrie, und die Antragsgeg-nerin zu 2, deren 100%ige Tochtergesellschaft und Eigentümerin mehrerer Immobilien auf einem ehemaligen Kasernengelände.
1. Die Antragstellerinnen schlossen zu notarieller Urkunde vom 22.12.2010 mit den Antragsgegnerinnen einen Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen sowie als Anlagen hierzu u. a. entsprechende Einzelverträge. Der Rahmenvertrag (im Folgenden RV) enthält unter Nr. 16 folgende Regelungen:
16. Schiedsgericht
16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver-trag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme der-jenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsge-richtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.
16.2 Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg. ...
2. Die Antragsgegnerinnen leiteten mit Klageschrift vom 13.3.2012, eingegangen bei der DIS-Geschäftsstelle am 14.3.2012, das Schiedsverfahren ein. Gegenstand sind u.a. die Wirksamkeit verschiedener Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen. Mit ihrer Klageerwiderung vom 26.11.2012 rügten die Antragstellerinnen (u. a.) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
3. Mit Zwischenentscheid vom 5.3.2013 stellte das Schiedsgericht fest, dass es zur Entscheidung im Schiedsverfahren zuständig ist und begründete dies folgendermaßen:
a) Die Schiedsklausel sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO insgesamt nichtig. Allerdings verstoße Nr. 16.1 Satz 2 RV gegen die genannte Norm. Das Schiedsgericht könne zwar über seine eigene Zuständigkeit und in diesem Zusammenhang über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarungen entscheiden. Eine solche Entscheidung sei für staatliche Gerichte aber nicht bindend. Insoweit sei die Schiedsvereinbarung unwirksam.
Die Kompetenz-Kompetenz-Klausel und die Schiedsvereinbarung über die Hauptsache stellten jedoch zwei gesonderte Vereinbarungen dar, so dass die Unwirksamkeit der ersteren nicht die Unwirksamkeit der Schiedsabrede über die Hauptsache nach sich ziehe. Die eigenständige Vereinbarung in Satz 1 der Klausel bleibe von der Unwirksamkeit unberührt.
b) Es handle sich auch nicht um eine pathologische Klausel. Zwischen Nr. 16.1 Satz 1 und Satz 2 RV bestehe kein Widerspruch, da die Kompetenz-Kompetenz-Abrede un-wirksam sei; es komme deshalb nicht darauf an, ob es sich bei Satz 2 um eine ad-hoc-Schiedsvereinbarung handle.
c) Schließlich verstoße die Schiedsklausel auch nicht gegen § 305c BGB. Zwar könne es sich bei einer Schiedsklausel grundsätzlich auch um eine Allgemeine Geschäftsbe-dingung (AGB) handeln, diese könne wegen Verstoßes gegen § 305c BGB unwirksam sein. Da Nr. 16.1 Satz 2 RV aber schon aufgrund des Verstoßes gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO per se unwirksam sei, könne es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinn von § 305c BGB handeln. Auf die Frage, ob es sich um AGB oder eine Individualvereinbarung handle, komme es daher nicht an.
Selbst wenn man aber die Regelung in Satz 2 als AGB-Klausel ansähe und ferner einen Verstoß gegen § 305c BGB annehme, führe dies nicht zur Unwirksamkeit und damit zu einer Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Der verbleibende Vertrag bleibe dann nach § 306 BGB wirksam. Grundsätzlich gelte zwar im Recht der AGB das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Eine Klausel sei grundsätzlich im Ganzen unwirksam, wenn nur ein Teil nicht wirksam einbezogen worden oder unwirksam sei. Etwas anderes gelte aber im Fall teilbarer Klauseln. Der unbedenkliche und abtrennbare Teil bleibe wirksam, selbst wenn er denselben Sachkomplex betreffe.
d) Die Schiedsklausel sei auch nicht gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG, § 125 Satz 1 BGB nichtig. Mangels Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsvereinbarung sei auch die DIS-Schiedsgerichtsordnung (SGO), auf die sich die Klausel beziehe, nicht beurkundungsbedürftig. Ihre Notwendigkeit zur Beurkundung hänge von der von der herrschenden Meinung verneinten Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsklausel ab. Die Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung sei in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO statuiert. Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag seien auch dann als selbständige Verträge zu betrachten, wenn sich die Schiedsklausel im Hauptvertrag befinde. Folglich müsse die Schiedsvereinbarung nicht einer für den Hauptvertrag geltenden strengeren Formvorschrift genügen. § 1031 ZPO ordne jedoch keine Beurkundungsbedürftigkeit an. Der Gegenansicht, dass dann, wenn sich die Parteien für eine Beurkundung der Schiedsvereinbarung entschlössen und diese wiederum auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nehme, letztere mitbeurkundet werden müsse, schließe sich das Schiedsgericht nicht an.
Selbst wenn der beurkundungsrechtliche Vollständigkeitsgrundsatz anwendbar sei, zöge dies keine Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsordnung nach sich, da es an einer Verknüpfung zwischen Schiedsklausel und Schiedsordnung fehle. Zwar müsse die notarielle Urkunde etwa gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG das gesamte Verpflichtungsgeschäft sowie diejenigen Nebenabreden enthalten, die nach dem Parteiwillen Teil des Verpflichtungsgeschäfts sein sollen. Dem gegenüber müssten solche Nebenabreden nicht enthalten sein, die nach dem Willen der Parteien unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft sein sollten. Es hätte den Parteien also maßgeblich darauf ankommen müssen, dass eine bestimmte Fassung der DIS-SGO Anwendung finde. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die Parteien hätten sich in der Schiedsvereinbarung für eine dynamische Verweisung entschieden, ihnen sei es nur auf die Einbeziehung der DIS-SGO in der jeweils gültigen Fassung angekommen. Das Grundstücksgeschäft sei nicht von der Schiedsordnung abhängig.
§ 17 BeurkG regle die notarielle Belehrung und begründe keine Beurkundungspflicht. Auch aus der Nichtamtlichkeit der DIS-SGO ergebe sich eine solche nicht.
4. Gegen den den Antragstellerinnen am 15.3.2013 zugestellten Zwischenentscheid haben diese am 15.4.2013 beim Oberlandesgericht München Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gestellt.
5. Der Antrag wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
a) Die Abrede in Nr. 16 des Rahmenvertrags vom 22.12.2010 sei nach ihrem tatsächli-chen Zustandekommen eine Standardschiedsklausel, die von den Antragsgegnerinnen in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werde, habe also die Qualität von AGB.
Zum Zustandekommen der Klausel auf angebliches Diktat der Antragsgegnerinnen, die diese, wie deren beratende Anwälte, routinemäßig verwendeten, wird insbesondere auf den Sachvortrag mit Beweisangeboten in den Schriftsätzen vom 15.4.2013 (Bl. 8/10 d.A.), vom 21.6.2013 (Bl. 99/108) und vom 2.9.2013 (Bl. 180/205) Bezug ge-nommen.
b) Die Schiedsklausel sei insgesamt unwirksam gemäß § 139 BGB. Dies ergebe sich aus der Unvereinbarkeit von Nr. 16.1 Satz 2 RV mit § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Damit sei die Unvereinbarkeit mit § 305 ff. BGB gegeben. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 und § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
c) Schließlich sei die Schiedsklausel in sich widersprüchlich und damit pathologisch. Folge man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und teile die Klausel in zwei gesonderte Schiedsvereinbarungen auf, führe dies erst recht zu deren Unwirksamkeit, weil dann eine DIS-Schiedsklausel und eine ad-hoc-Schiedsklausel unabhängig nebeneinander stünden. Streitigkeiten zwischen den Parteien würden dann zum einen einem Schiedsgericht nach der DIS-SGO, zum anderen aber einem ad-hoc-Schiedsgericht zugewiesen. Die Regelung in Ziffer 16.1 RV sei somit undurchführbar.
d) Schließlich sei die Schiedsklausel wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Der Formzwang folge aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG und dem Vollständigkeitsgrundsatz. Der untrennbare rechtliche Zusammenhang folge da-raus, dass das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit des Rahmenvertrages ent-scheiden solle. Gerade dies begründe einen engen rechtlichen Zusammenhang. Der Formzwang gelte auch für das Schiedsverfahrensrecht. Die hierzu ergangenen Rege-lungen seien selbst essentialia negotii. Die DIS-SGO enthalte ein umfängliches Para-graphenwerk mit zum Teil erheblichen Abweichungen von den Regelungen der ZPO. So könne das Schiedsgerichtsverfahren nach freiem Ermessen bestimmt werden. Auch sei das Schiedsgericht ermächtigt, den zugrunde liegenden Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Im Hinblick auf die Kostentragung bestünden gravierende Unterschiede zu den Regelungen für staatliche Prozesse. Im Ergebnis sei das gesamte zusammengesetzte Rechtsgeschäft formbedürftig. Sämtliche im Vertragswerk zwischen den Schiedsparteien enthaltenen Einzelrechtsgeschäfte bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Damit erstrecke sich das Beurkundungserfordernis auch auf die Schiedsgerichtsordnung, da Verfahrensordnungen von Schiedsinstitutionen keinen amtlichen bzw. halbamtlichen Charakter hätten. Als gewöhnliche vertragliche Vereinbarungen unterlägen sie dem Formzwang.
Schließlich folge die Beurkundungsnotwendigkeit auch aus der Belehrungspflicht des Notars, der dieser nur nachkommen könne, wenn er auch die gesamte vereinbarte Schiedsordnung beurkunde.
e) Nr. 16.1 RV verstoße ebenfalls gegen gesetzliche Regelungen, da die Klausel mit dem Verbot des endgültigen Entzugs des staatlichen Richters unvereinbar sei. Die wörtliche Auslegung der Schiedsklausel führe zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte, wie in § 1032 Abs. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1059 ZPO vorgesehen, abbedungen sei.
Die Antragstellerinnen beantragen daher, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 5.3.2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 13.3.2012 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist.
6. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
a) Sie bestreiten die Eigenschaft der Schiedsklausel im Rahmenvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung. Insoweit wird namentlich Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 8.5.2013 (hier Bl. 52 /59 d. A.) und vom 15.7.2013 (Bl. 145/153 d. A.).
b) Satz 2 der Schiedsklausel stelle keine unzulässige letztverbindliche Kompe-tenz-Kompetenz-Regelung dar. Die Klausel wiederhole nur den Wortlaut von § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
c) Die §§ 305 ff. BGB seien unanwendbar, da die Klauseln im Einzelnen ausgehandelt seien. Die Schiedsklausel sei zumindest nicht überraschend im Sinn von § 305c BGB. Hierfür bedürfe es nämlich einer erheblichen Diskrepanz zwischen den berechtigten Vorstellungen des Verwendungsgegners und dem Inhalt einer Regelung. Es genüge nicht, wenn Nr. 16.1 Satz 2 RV objektiv ungewöhnlich sei. Selbst wenn aber Satz 2 der Schiedsklausel AGB-Qualität besitzen und gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen würde, sei § 307 BGB nicht anwendbar; denn § 307 BGB finde nur auf dispositives Recht Anwendung.
Auch ein Verstoß gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder gegen §§ 305 ff. BGB führe nicht zur Unwirksamkeit. Dies ergebe sich zum einen aus dem schiedsverfahrensrechtlichen Grundsatz der Unabhängigkeit einer Letzt-Kompetenz-Kompetenz-Klausel und zum anderen aus dem AGB-rechtlichen "blue-pencil"-Test. Es handle sich bei der Kompetenzabrede und der Schiedsvereinbarung um zwei gesonderte, voneinander unabhängige Vereinbarungen. Deswegen finde auch § 139 BGB keine Anwendung.
Die Vereinbarung einer bestimmten Schiedsordnung sei ebenfalls nicht überraschend. Die DIS-Regeln wichen nicht so sehr von internationalen Standards ab, dass ein Über-raschungselement vorliege.
Selbst AGB-rechtlich würde ein etwaiger Verstoß gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsklausel führen. Nach herrschender Meinung bleibe bei inhaltlicher Trennbarkeit einer Klausel der restliche, rechtlich unbedenkliche Teil bestehen (§ 306 BGB). Abtrennbarkeit liege aber dann vor, wenn der unwirksame Teil einer Klausel - wie hier - gestrichen werden könne, ohne dass der Sinngehalt des anderen Teils der Klausel leide. Diesem "blue-pencil-Test" folge der Bundesgerichtshof auch für Schiedsklauseln. Streiche man Satz 2 der Klausel, könne Satz 1 ohne Sinnverlust selbständig bestehen bleiben.
d) Auch von einer pathologischen Klausel könne nicht die Rede sein. Aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergebe sich, dass die Parteien nur ein nach DIS-Regeln bestelltes Schiedsgericht vereinbart hätten. Zweifel, welches Schiedsgericht die Parteien zur Entscheidung berufen wollten, seien vorrangig im Wege der Auslegung zu klären. Die rechtliche Unabhängigkeit der Kompetenzzuweisung an das Schiedsgericht stehe einer systematischen Auslegung der in Nr. 16.1 RV enthaltenen Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Satz 2 enthalte eine Kompetenzzuweisung an "das Schiedsgericht" und nicht etwa an "ein (anderes) Schiedsgericht". Gemeint sei nur das Schiedsgericht, auf welches Nr. 16.1 Satz 1 RV Bezug nehme, also das nach den Regeln der DIS bestimmte.
e) Schließlich sei die Schiedsklausel auch formwirksam vereinbart. Eine Pflicht zur Beurkundung der DIS-Regeln bestehe nicht. Denn nicht einmal die Schiedsklausel selbst habe der Beurkundungspflicht unterlegen. Selbst wenn man es anders sähe, müssten weitere Erfordernisse hinzu kommen, um eine Beurkundungspflicht zu begründen. Hieran ändere auch die freiwillige Mitbeurkundung der Schiedsklausel im Rahmenvertrag nichts. Die Schiedsklausel stelle einen unabhängigen Prozessvertrag dar, der eigenen Regeln folge. Formerfordernisse ergäben sich allein aus § 1031 ZPO. Es sei kein Grund ersichtlich, Schiedsverträge zur Regelung von Streitigkeiten aus beurkundungsbedürftigen Hauptverträgen anders als sonstige Schiedsverträge zu behandeln. Eine Beurkundungspflicht für an sich nicht beurkundungspflichtige Teile eines Vertrags bestünde ausnahmsweise nur dann, wenn diese so untrennbar miteinander verknüpft seien, dass sie mit dem Hauptvertrag "stehen und fallen". Schiedsvereinbarungen seien als Prozessvertrag keine Nebenabrede zum Hauptvertrag und vom materiellen Hauptvertrag unabhängig. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus Nr. 17.5 des Rahmenvertrags. Der Hauptvertrag solle hiernach bestehen bleiben, auch wenn eine einzelne Klausel unwirksam sei.
Auch aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebe sich nichts anderes. Die Beratungspflicht des Notars reiche lediglich so weit, als es um den von den Parteien angestrebten rechtlichen Erfolg geht. Mit der Schiedsklausel strebten die Parteien den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im Falle einer Streitigkeit an. Dieser angestrebte rechtliche Erfolg erfasse aber nicht die einzelnen Regelungen der gewählten Schiedsordnung.
Ergänzend verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze.
II.
Von einer - in der Sache fakultativen (MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 5) - münd-lichen Verhandlung im gegenständlichen Beschlussverfahren sieht der Senat ab.
Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Fest-stellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
Der Antrag ist zulässig. Zu entscheiden hat der Senat über einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des schiedsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 5.3.2013 zur Zuständigkeit.
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Mit der Rüge der Unzuständigkeit sind die Antragsteller nicht präkludiert; denn die Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eingehalten.
b) Die Schiedsklausel in Ziffer 16.1 RV ist indessen nicht wegen ihres Inhalts unwirk-sam.
(1) Würde man mit den Antragsgegnerinnen Satz 2 der Klausel so auslegen, dass er einer Überprüfung der schiedsgerichtlichen Zwischenentscheidung durch das staatliche Gericht nicht entgegenstände, wäre die Klausel auch insoweit wirksam; sie könnte sich dann nicht auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel insgesamt auswirken.
Die Bestimmung in § 16.1 Satz 2 RV ist jedoch unwirksam, ohne dass es dafür der Heranziehung der §§ 305 ff. BGB bedürfte. Der Senat interpretiert Nr. 16.1 Satz 2 RV nämlich so, dass die Regelung dem Schiedsgericht die Befugnis einräumen soll, in letzter Instanz über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll dem Wortlaut zufolge und über § 1040 Abs. 1 Satz 1 BGB ersichtlich hinaus gehend bindend sein. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit sachlich nicht überprüft werden kann. Zwar ist die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung auch nach § 1040 ZPO bindend, sofern kein Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt wird. Wenn die Klausel aber nur dies ausdrücken sollte, wäre sie überflüssig. Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Entscheidung des staatlichen Gerichts herbeizuführen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO), kann indessen nicht abbedungen werden (vgl. z.B. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1040 Rn. 1).
(2) Hingegen ist die Regelung in Nr. 16.1 Satz 1 RV - jedenfalls nach ihrem Inhalt - für sich genommen wirksam. Empfangsbedürftige Willenserklärungen (§ 133 BGB) sind nach den allgemeinen Regeln - von Ausnahmefällen abgesehen - so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ver-kehrssitte verstehen musste (vgl. z. B. Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 133 Rn. 9). Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Hiernach wird jede Streitigkeit entsprechend der DIS-SGO endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird also für die Entscheidung über Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem (Rahmen-)Vertrag und über dessen Wirksamkeit ausgeschlossen. Dies entspricht aber der Gesetzeslage. § 1029 Abs. 1 ZPO definiert die Schiedsvereinbarung als eine Vereinbarung, durch die Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die Streitentscheidung muss - gerade unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte - einem Schiedsgericht zugewiesen werden (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 90 und 93; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 379), was zwar nicht ausschließt, durch ausdrückliche Vereinbarung den Parteien freizustellen, innerhalb bestimmter Fristen den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis doch den Weg zu den staatlichen Gerichten zu beschreiten. Dies ändert aber nichts am Grundsatz, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig - wie eben auch in Nr. 16.1 Satz 1 RV angesprochen - und die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sein muss. Nichts anderes kommt in der Klausel zum Ausdruck. Es darf nicht im Belieben der Parteien stehen, trotz und nach Entscheidung eines Schiedsgerichts doch den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Zöller/Geimer § 1029 Rn. 54). Die Endgültigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung schließt es nicht aus, dass während und nach dem Schiedsverfahren bestimmte Aspekte durch das staatliche Gericht überprüft werden. In der Hauptsache muss die Entscheidung grundsätzlich endgültig sein. Dies kommt auch im Verbot der révision au fond zum Ausdruck. Der Schiedsspruch kann zwar gemäß § 1059 ZPO aufgehoben werden. Dies betrifft aber insbesondere die - nicht abdingbare - staatliche Überprüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder der Bestellung des Schiedsgerichts selbst oder eben des von den Parteien vereinbarten Verfahrens, schließlich die Schiedsfähigkeit und eventuelle Verstöße gegen den ordre public. Das bedeutet aber nicht, dass gegen das Ergebnis des Schiedsverfahrens die staatlichen Gerichte in Anspruch genommen werden könnten. Die Entscheidung des Rechtsstreits obliegt allein dem Schiedsgericht. Nichts anderes wird durch die Klausel ausgedrückt, mag auch ihr Zusatz ("ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht") überflüssig (MüKo/Münch § 1029 Rn. 90; Schiedsgericht der IHK Kassel SchiedsVZ 2006, 167/168), jedoch ohne zusätzlichen Regelungsgehalt sein.
(3) Die Unwirksamkeit von Nr. 16.1 Satz 2 RV berührt die Wirksamkeit von Nr.16.1 RV im Übrigen nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klauseln als AGB der Gegen-seite anzusehen wären.
aa) Bei der unwirksamen Endkompetenz-Kompetenz-Klausel handelt es sich nämlich um eine zusätzliche Schiedsabrede zu der Frage von Gültigkeit und Auslegung des Schiedsvertrags (vgl. BGHZ 162, 9/14; BGH NJW 1991, 2215; BGH NJW-RR 1988, 1526; BGH NJW 1977, 1397). Damit war vor dem Schiedsverfahrens-Neuregelungs- gesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) eine klare Trennung verbunden. Falls die Schiedsvereinbarung die Kompetenz-Kompetenz dem Schiedsgericht zugesprochen hatte, konnte das staatliche Gericht nur die letztere Klausel überprüfen. Der Bundesge-richtshof hat diese Rechtsprechung (BGHZ 162, 9) aber auch unter der Geltung des neuen Schiedsverfahrensrechts aufrecht erhalten. Zwar steht nunmehr dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz nicht mehr zu. Dies ändert aber nichts daran, dass zwei gesonderte Schiedsvereinbarungen vorliegen, von denen freilich eine von vorne herein unwirksam ist. Dass die Parteien in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO.) zugrunde liegenden Rechtsstreit möglicherweise in Unkenntnis des neuen Rechtes die Schiedsvereinbarung getroffen hatten, spielt dabei keine Rolle. Denn die Entscheidung versteht sich nicht als bloße Übergangslösung. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Kompetenz-Kompetenz-Regelung nicht als eigenständiger Schiedsvertrag qualifiziert werden kann. Denn diese Klausel regelt, wer den Streit über die Zuständigkeit des staatlichen oder eines Schiedsgerichts zu entscheiden hat. In der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs blieb auch nicht unberücksichtigt, dass die vorangegangene Rechtsprechung sich auf das alte Schiedsverfahrensrecht bezog. Gerade wegen der nun von vorn herein und in jedem Fall gegebenen Unwirksamkeit dient die Aufspaltung in zwei Schiedsklauseln der erwünschten Aufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung im Übrigen. Letztlich ist auch dies ein Fall des § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 139 ZPO gilt gerade nicht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1040 Rn. 1; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 1; MüKo/Münch § 1040 Rn. 8). Der "favor validitatis" gilt auch im Verhältnis dieser beiden Schiedsklauseln. Eine Schiedsvereinbarung ist auch im Falle ihrer Unwirksamkeit eine solche. Auch wenn eine wirksame Kompetenz-Kompetenz-Absprache nicht getroffen werden kann (vgl. hierzu Habscheid KTS 1964, 146/153), ändert die Unwirksamkeit nichts an der Eigenschaft als Schiedsabrede.
Die Schiedsklausel in Ziffer 16.1 RV ist auch nicht in sich widersprüchlich und aus diesem Grund unwirksam. Nr. 16.1 Satz 2 RV stellt keine ad hoc-Schiedsklausel dar. Auch wenn man von zwei selbständigen Schiedsklauseln ausgeht, schließt dies nicht aus, dass die eine Schiedsklausel zur Auslegung der anderen herangezogen werden kann bzw. dass Nr. 16.1 Satz 2 RV auf Nr. 16.1 Satz 1 RV aufbaut. Denn Nr. 16.1 Satz 1 RV verweist zwar auf die DIS-SGO. Die in den beiden aufeinander folgenden Sätzen getroffenen Regelungen können aber nicht unabhängig voneinander gelesen werden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) bezieht sich Nr. 16.1 Satz 2 RV auf Satz 1. Es ist die Rede von dem Schiedsgericht. Damit ist aber ersichtlich das gemäß Nr. 16.1 Satz 1 RV gebildete Schiedsgericht gemeint. Es ist weder die Rede von (irgend) einem Schiedsgericht noch von "einem anderen" Schiedsgericht. Dies entspricht auch dem mutmaßlichen Willen der Parteien, die ersichtlich nicht die beiden Fragen verschiedenen Schiedsgerichten zuweisen wollten.
Im Übrigen kommt es auf den inneren Widerspruch zwischen den Regelungen in Nr. 16.1 Satz 1 und Satz 2 RV schon deswegen nicht an, weil Nr. 16.1 Satz 2 RV aus den oben genannten Gründen unwirksam ist.
bb) Dasselbe gilt, wenn man mit den Antragstellerinnen von einer einheitlichen Schiedsklausel ausgeht. Anwendbar ist dann § 139 BGB. Denn es ist anzunehmen, dass die Schiedsvereinbarung auch getroffen worden wäre, wenn den Parteien die Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 16.1 Satz 2 RV bekannt gewesen wäre. Zu Recht weisen die Antragstellerinnen darauf hin, dass Nr. 16.1 Satz 2 RV eine "extrem große Abweichung" von den üblichen Regelungen enthält. Eine größere Abweichung von den üblichen Regelungen als eine unwirksame Klausel ist nicht denkbar. Dass in Kompetenz-Kompetenz-Regelungen eine eigene, einer selbständigen Beurteilung zugängliche Klausel gesehen wird, spricht schon gegen die von den Antragstellerinnen unterstellte untrennbare Einheit. Es ist auch nicht vorstellbar, dass die Antragsgegnerinnen - oder ein sonstiger an einem derartigen Schiedsvertrag Beteiligter - für den Fall, dass das Schiedsgericht nicht bindend über seine eigene Zuständigkeit entscheiden und gegen diese Entscheidung das staatliche Gericht angerufen werden kann, auf die Zuweisung an das Schiedsgericht gänzlich verzichtet und statt dessen die Entscheidung durch ein staatliches Gericht getroffen wissen will. Die Gründe, die üblicherweise dazu führen, dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird, werden vom Wegfall dieser Klausel nicht berührt. Beiden Parteien steht die Anrufung des staatlichen Gerichts zu. Von den denkbaren Motiven, die Schiedsvereinbarung zu treffen, könnte allenfalls der Wunsch nach einer im Verhältnis zu staatlichen Prozessen vermeintlich kürzeren Verfahrensdauer unwesentlich beeinträchtigt werden, wobei (vgl. Lachmann Rn. 155 ff.) auch im Schiedsverfahren - ohne staatliche Eingriffe - Verzögerungen etwa bei der Konstitution des Schiedsgerichts denkbar sind. Aus dem Rahmenvertrag ergibt sich zudem, dass offenbar die Vertraulichkeit ein ganz wesentlicher Aspekt für die Schiedsabrede war (siehe Nr. 15 im selben Abschnitt VI. wie die unmittelbar anschließende Schiedsabrede in Nr. 16). Mag auch die Vertraulichkeit durch die fehlende Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts Einschränkungen erfahren, so ist doch nicht anzunehmen, die Parteien hätten, wenn sie dies gewusst hätten, ihre Streitigkeiten umfassend in der Öffentlichkeit austragen wollen.
Aus demselben Grund bliebe dann, wenn man zum einen von einer einheitlichen Schiedsklausel ausginge, zum anderen Nr. 16.1 als AGB-Regelung ansähe, die Wirk-samkeit von Nr. 16.1 Satz 1 RV nach § 306 Abs. 1 BGB erhalten. § 306 BGB gilt auch, wenn die Nichtigkeit nicht auf §§ 307 ff. BGB beruht, sondern auf § 134 BGB oder an-deren Vorschriften (BGHZ 129, 297/306; vgl. Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 5 m.w.N.).
c) Nr. 16.1 Satz 1 RV stellt auch keine überraschende Klausel dar. Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen sind Schiedsvereinbarungen nicht schon als solche überra-schend (Lachmann Rn. 429). Die gewählte Schiedsgerichtsordnung der DIS enthält auch keine überraschende - nämlich unübliche - Gestaltung des Schiedsverfahrens.
d) Die Klausel ist auch nicht wegen Formmangels (§ 125 Satz 1 BGB) nichtig. Die Mitbeurkundung der DIS-SGO war für den formwirksamen Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht erforderlich. Der Formzwang folgt weder aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus § 15 Abs. 4 GmbHG noch indirekt aus § 17 Abs. 1 BeurkG.
Grundsätzlich muss die Schiedsvereinbarung nicht notariell beurkundet werden. Die Form der Schiedsvereinbarung ist vielmehr in § 1031 ZPO abschließend geregelt. Hät-ten die Parteien also in einer separaten Urkunde eine Schiedsvereinbarung geschlos-sen, wäre diese - vorbehaltlich einer "erschwerenden" Formmodifikation durch die Par-teien (MüKo/Münch § 1031 Rn. 29) - nur an § 1031 ZPO zu messen gewesen. Die schiedsverfahrensrechtlichen Formvorschriften sind auch insoweit abschließend (vgl. etwa Lachmann Rn. 362).
Anders liegt der Fall aber dann, wenn die Schiedsabrede Teil eines einheitlichen nach § 15 GmbHG oder § 311b BGB formbedürftigen Vertragswerks ist. Sämtliche Vereinba-rungen aus denen sich der schuldrechtliche Vertrag nach dem Willen der Beteiligten zusammensetzen soll, unterliegen dann dem Formzwang (Vollständigkeitsgrundsatz). Die Vereinbarungen sind nur dann vollständig beurkundet, wenn sie alles verlautbaren, was die Parteien als regelungsbedürftig angesehen haben (vgl. Staudinger/Schumacher BGB Neubearb. 2011 § 311b Rn. 154 und 155 m.w.N.); formbedürftig sind zunächst die rechtlich wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii), nach einer Meinung aber auch Bestimmungen, von deren Wirksamkeit die Beteiligten der Bestand des Vertrages nicht abhängig gemacht haben (vgl. Staudinger/Schumacher § 311b Rn. 156 m.w.N.).
Die Parteien können jedoch formwirksam auch die Bestimmung von Leistung und Ge-genleistung und sogar die Bezeichnung etwa des Erwerbers eines Grundstücks einem Beteiligten oder einem Dritten überlassen (vgl. Staudinger/Schumacher § 311b Rn. 168), gleichgültig ob das Bestimmungsrecht wesentliche oder nicht wesentliche Abreden betrifft. Das Bestimmungsrecht als solches muss zwar in der Urkunde selbst zum Ausdruck kommen. Die Überlassung des Bestimmungsrechts an einen Dritten kann aber gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Wenn sogar hinsichtlich der essentialia die Bestimmung einem Dritten überlassen werden kann, spricht nichts dagegen, auch etwa im Rahmen einer mitbeurkundeten Schiedsvereinbarung die Bestimmung des Verfahrens einem Dritten zu überlassen. Nichts anderes bedeutet aber die Vereinbarung, dass sich das Verfahren nach der DIS-SGO richtet. Dieser Institution wird damit die Bestimmung des Verfahrens durch deren Schiedsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung übertragen. Eine Pflicht zu deren Beurkundung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es den Parteien auf ganz bestimmte Verfahrensregelungen angekommen wäre und weder Schiedsklausel noch Hauptvertrag ohne diese Regelungen geschlossen worden wären. Denn bei den formbedürftigen Geschäften nach § 311b BGB und § 15 GmbHG erstreckt sich das Beurkundungserfordernis auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, auf nicht zum Grundstücksgeschäft gehörende Vereinbarung nur dann, wenn sie eine rechtliche Einheit mit diesem bilden sollen, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragsschließenden derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" (vgl. etwa BGH NJW-RR 1989, 198). Hiervon ist hier aber schon deshalb nicht auszugehen, weil Schiedsvereinbarung und materiell-rechtlicher Vertrag getrennt zu beurteilen sind, Wirksamkeitsmängel nicht auf den jeweils anderen Vertrag durchschlagen sollen. Kommt es den Beteiligten darauf an, dass das betreffende institutionelle Schiedsgericht tätig wird und dass dieses dann seine jeweils gültige Verfahrensordnung anwendet, ist nur die Bestimmung der Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts und die Anwendung der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung für das Schiedsgericht geltenden Verfahrensordnung vom Beurkundungserfordernis erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien hiervon abweichend etwa gerade die zum Zeitpunkt der Beurkundung geltende DIS-SGO angewandt wissen wollten und nicht die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gültige, sind nicht ersichtlich. Der Inhalt des Schiedsverfahrensordnung ist somit dem Schiedsgericht als Drittem zur näheren Bestimmung (ähnlich § 317 BGB) anvertraut (vgl. DNotI-Report 2008, 188; im Ergebnis ebenso Lachmann Rn. 365).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der notariellen Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG. Aus der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmung kann sich eine Beurkundungspflicht allenfalls mittelbar ergeben, da der Notar nur über das belehren kann, was ihm bekannt ist. Immer dann, wenn Regelungen der Bestimmung Dritter überlassen sind, kann der Notar allenfalls über die damit verbundenden Gefahren belehren. Gerade bei der Wahl einer Schiedsordnung einer anerkannten Schiedsorganisation wird sich der Umfang der Belehrungspflicht aber in Grenzen halten, wie denn dann eine Belehrungspflicht auch nur insoweit besteht, als eine Belehrung erforderlich ist, um den Willen der Beteiligten rechtswirksam, wahrheitsgemäß und vollständig niederzulegen (vgl. Lerch BeurkG 3. Aufl. § 17 Rn. 10 m.w.N.).
e) Auch im Übrigen hat der Senat die Einwände der Antragstellerinnen gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überprüft und hält sie für nicht durchschlagend. Ergänzend kann schließlich auf die umfassenden - zutreffenden - Erwägungen in dem Zwischenentscheid Bezug genommen werden.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil des Hauptsachewerts maßgeblich (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG), der hier - wie auch sonst - mit 1/3 angemessen angesetzt ist.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 10/10 15.11.2010
B E S C H L U S S
I. Zum Einzelschiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen der Kündigung des Gesellschaftsvertrages und zur etwaigen Entscheidung über die Höhe der dem Schiedskläger zustehenden Abfindung wird bestellt:
Herr xxx.
II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Vertrag vom 8.3.2006 errichtet wurde. In § 17 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und verbindlich von einem Schiedsgericht entschieden werden, das aus einem Schiedsrichter besteht. Auf das schiedsrichterliche Verfahren sollen die Vorschriften der ZPO Anwendung finden; als Ort des Schiedsverfahrens ist München vereinbart. Weitere Regelungen, insbesondere solche über die Bestellung des Schiedsrichters, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht.
Der Antragsteller hat mit gleichlautenden Schreiben vom 21.6.2010 die GbR gegenüberden Antragsgegnern zum 31.12.2010 gekündigt. Mit gleichlautenden Schreiben vom 30.6.2010 haben auch die Antragsgegner die GbR gegenüber dem Antragsteller „mit Wirkung zum 31.12.2010“ gekündigt. Die Antragsgegner haben mit Schreiben vom 9.8.2010 eine weitere - außerordentliche - Kündigung ausgesprochen, die der Antragsteller für unwirksam hält. Die ordentlichen Kündigungen hält er wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für nicht zum 31.12.2010 wirksam.
Der Antragsteller will zur Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung Schiedsklage erheben. Der Schiedsrichter soll außerdem gegebenenfalls über die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Abfindung zu entscheiden haben.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben den Antragsgegnern am 17.8.2010 vorgeschlagen, Herrn X … , zum Schiedsrichter zu bestellen und die Antragsgegner dazu aufgefordert, dem Vorschlag bis zum 2.9.2010 zuzustimmen. Diese haben sich bis zum Ablauf der Frist nicht geäußert.
Unter dem 3.9.2010 hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen und dabei wiederum Herrn X vorgeschlagen.
Die Antragsgegner bringen nach einer vom Vorgeschlagenen vorgelegten Erklärung zur Unparteilichkeit keine Einwendungen gegen dessen Person mehr vor, weisen jedoch darauf hin, dass beim Landgericht München I (…) eine Klage des Antragstellers gegen die GbR anhängig sei. In diesem „Parallelverfahren“ stelle der Antragsteller zur Begründung seiner Ansprüche gegen die GbR auch auf Sachverhalte und Rechtsfragen ab, die im hiesigen Schiedsverfahren zu klären seien. Es müsse daher sichergestellt sein, dass der als Schiedsrichter vorgeschlagene Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht in dieser Eigenschaft nicht mit dem Parallelverfahren befasst werden wird.
II.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München vorgesehen.
2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO).
Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. Die Parteien haben sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können. Daher hat das staatliche Gericht gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen, hier also die gerichtliche Bestellung des Einzelschiedsrichters, vorzunehmen.
3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben genannte Person zum Einzelschiedsrichter.
Für die Auswahl des Schiedsrichters enthält § 17 des Gesellschaftsvertrags keine Vorgaben. Auch wenn das Bestimmungsrecht auf das Gericht übergegangen ist, können Vorschläge der Parteien berücksichtigt werden. Mit dem Vorschlag des Antragstellers sind nunmehr auch die Antragsgegner grundsätzlich einverstanden. Soweit noch Bedenken geäußert werden, dass Herr X in seiner beruflichen Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht möglicherweise mit einem derzeit beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit, in dem die im Schiedsverfahren zu klärenden Fragen ebenfalls eine Rolle spielen, befasst werden könnte, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung für das Oberlandesgericht wie aus dessen Erklärung zur Unparteilichkeit vom 29.9.2010, dass der 19. Zivilsenat, dessen Vorsitz der Schiedsrichter inne hat, für Berufungen gegen Entscheidungen von Kammern für Handelssachen nicht zuständig ist. Die theoretische Möglichkeit, dass der 19. Zivilsenat nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof an einen anderen Senat (§ 563 Abs. 1 ZPO) einmal zuständig werden könnte, ist vernachlässigbar, wie letztlich auch Änderungen der Geschäftsverteilung nicht für alle Zeiten ausgeschlossen werden können. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Überparteilichkeit für Schiedsrichter wie für staatliche Richter.
Der vom Senat bestellte Schiedsrichter ist ausgewiesener Experte in gesellschaftsrechtlichen Fragen. Er bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen, in denen sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, ist die Kostenaufhebung sachgerecht.
IV.
Die Bestimmung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10). Aus den vorgelegten Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner ergibt sich eine Größenordnung der möglicherweise zu prüfenden Abfindungsansprüche von 1,2 Mio. €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 1/12 05.04.2012
B E S C H L U S S:
I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien über die dem Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der M GmbH zustehenden Abfindungsansprüche auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags vom 15. Dezember 1999 wird bestellt:
xxx
II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien vereinbarten am 15.12.1999 mit Wirkung vom 1.1.2000 die Neufassung einer Gesellschaftssatzung, die in § 21 folgende Schiedsgerichtsklausel enthält:
(1) Für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrags oder aus Anlass dieses Vertrags vereinbaren die Parteien den Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
(2) Stattdessen vereinbaren die Parteien die Anrufung eines Schiedsgerichts gemäß gesondert zu vereinbarender Schiedsvereinbarung.
Die Schiedsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1999 lautet in § 2 wie folgt:
§ 2 Zusammensetzung und Anrufung des Schiedsgerichts:
(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen.
(2) Jede Partei ernennt einen Beisitzer, die Beisitzer ernennen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
(3) Diejenige Partei, die das Schiedsgericht anrufen möchte, hat dies unter genauer Bezeichnung des Streitgegenstands bei gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters der beklagten Partei schriftlich mitzuteilen. Zugleich hat sie die Gegenpartei aufzufordern, ihrerseits binnen zwei Wochen seit dem Tag der Aufgabe des Mitteilungsschreibens zur Post einen Schiedsrichter zu bestellen.
(4) Benennt die beklagte Partei binnen der Frist des (3) keinen zur Amtsannahme bereiten Schiedsrichter, so wird dieser auf Antrag einer Partei von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München benannt.
(5) Gleiches gilt, wenn sich die Beisitzer nicht binnen zweier weiterer Wochen seit Benennung des letzten von ihnen auf einen Vorsitzenden einigen können.
Durch schriftliche Kündigung hatte der Antragsteller seinen Austritt aus der Gesellschaft zum 31.12.2008 erklärt. Da sich die Parteien über die dem Antragsteller zustehenden Abfindungsansprüche nicht einigen konnten, will der Antragsteller seine Ansprüche gegen die drei Mitgesellschafter durch ein Schiedsgericht feststellen lassen. Dazu benannte er den Schiedsrichter W. Die Antragsgegner benannten den Schiedsrichter K. Beide Schiedsrichter einigten sich auf G. als Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der von dem Amt jedoch wieder zurücktrat, nachdem die Antragsgegner den von ihnen benannten Schiedsrichter auswechselten. Da sich die beiden zuletzt bestellten Schiedsrichter auf keinen gemeinsamen neuen Vorsitzenden einigen konnten, hat der Antragsteller die Industrie- und Handelskammer … (IHK) beauftragt, einen Vorsitzenden zu benennen. Die IHK machte F., …, namhaft. Die Antragsgegner ließen daraufhin über den von ihnen bestellten Schiedsrichter dem Antragsteller mitteilen, dass ausweislich des Schiedsvertrages der Präsident des Oberlandesgerichts München den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellen müsse. Der daraufhin vom Antragsteller eingeschaltete Präsident des Oberlandesgerichts München hat eine Benennung jedoch abgelehnt.
Der Antragsteller hat deshalb unter dem 23.1.2012 das Oberlandesgericht München angerufen mit dem Antrag, den dritten Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBI S. 471). Soweit die Parteien in § 7 Abs. 2 der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht das Landgericht München I festgelegt haben, ist diese Bestimmung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. §1062 Rn.1).
2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 15.12.1999 bestehen im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung bedarf.
3. Das Schiedsgericht soll sich nach der vereinbarten Schiedsklausel aus drei Personen zusammensetzen (vgl. auch § 1034 Abs. 1 ZPO). Der vom Parteiwillen ersichtlich getragene Austausch des einen beisitzenden Schiedsrichters ist, jedenfalls vor Aufnahme der Gerichtstätigkeit zulässig (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1035 Rn. 20); der Senat hat dies zu beachten. Die beiden so von den Parteien benannten Schiedsrichter haben den Vorsitzenden zu bestimmen. Der ursprünglich bestellte Obmann G. ist zurückgetreten, so dass für dessen Person wiederum das vertraglich festgelegte Bestellungsverfahren bzw. § 1035 ZPO gilt (siehe § 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für den Fall, dass die bestellten Beisitzer den Vorsitzenden nicht bestimmen, legt die Vereinbarung fest, dass der Präsident des Oberlandesgerichts München den Vorsitzenden bestimmen solle. Wie zu verfahren ist, wenn dieser die Mitwirkung verweigert, regelt die Vereinbarung nicht.
Da das vereinbarte Verfahren zur Sicherung der Bestellung des Vorsitzenden nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des § 1035 Abs. 4 ZPO, wonach jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen kann.
4. Gemäß § 1035 Abs. 3 und 5 ZPO bestellt der Senat den … zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die vom Senat ausgewählte Persönlichkeit verfügt über langjährige richterliche Erfahrung. Sie bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit des bestellten Schiedsrichters erwecken könnten, sind nicht zutage getreten. Personenbezogene Einwände gegen F. hat keine Partei erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesen, in denen es der Zufall bestimmt, welche Partei zuerst den Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht. Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegner F., der zunächst auch von der IHK benannt worden war, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht akzeptierten. Denn die Schiedsvereinbarung sieht weder eine Benennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch die IHK noch durch die Parteien selbst vor. Sich auf den vereinbarten Verfahrensgang zu berufen ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 1/11 09.02.2011
B E S C H L U S S
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat ihren beim Oberlandesgericht München am 26.1.2011 eingegangenen Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.2.2011 zurückgenommen. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von 30.465,67 €) ist im Regelfall, so auch hier, der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters angemessen bewertet.
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